Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.01.2017

AnwZ (Brfg) 57/16

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 57/16

DRsp Nr. 2017/2947

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalte.2. Ein Urteil ist gemäß § 120 Abs. 1 VwGO auf Antrag zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand oder dem Terminsprotokoll gestellter Antrag übergangen, das heißt versehentlich nicht beschieden wurde.3. Die Zulassung der Berufung kann nicht allein zum Zweck einer Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO beantragt werden und damit nicht zur Wiedereinführung eines Hilfsantrags in das Verfahren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. Juli 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 4. Juni 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am 27. Juni 2015 zugestelltem Bescheid vom 18. Juni 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. September 2016 zugestelltem Urteil vom 13. Juli 2016 abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, [...] Rn. 3 mwN). Für verwaltungsbehördliche Rücknahme- oder Widerrufsverfügungen in berufsoder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht regelmäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor. Dies folgt vor allem daraus, dass das materielle Recht in den genannten Fällen ein - wenn auch nicht stets ausdrücklich geregeltes - eigenständiges Wiederzulassungsverfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 14 mwN). Das anwaltliche Berufsrecht sieht in materieller Hinsicht keine Besonderheiten vor, die es gebieten würden, bei der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungswiderruf einen zweifelsfreien nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes zu berücksichtigen. Nach den materiell-rechtlichen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Ebenso wie in zahlreichen anderen Berufsordnungen ist der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 BRAO ) und der (Wieder-)Zulassung (§§ 6 , 7 BRAO ) immanent. Daher besteht eine mit dem sonstigen Berufszulassungsrecht oder dem Gewerberecht im Kern übereinstimmende Sachlage. Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt auch hier eine - im gerichtlichen Verfahren zu beachtende - Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 14 f. mwN).

b) Dies gilt in gleichem Maße für Klagen, mit denen - wie vorliegend im Fall des Hilfsantrags des Klägers - die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Aufhebung des Widerrufsbescheids begehrt wird.

Dabei ist bereits fraglich, ob solche Klageanträge nicht als Anfechtungsanträge auszulegen sind, da sie ebenso wie diese auf die Aufhebung des Zulassungswiderrufs gerichtet sind. Die prozessualen und materiellen Voraussetzungen der Anfechtung eines solchen Verwaltungsakts können nicht mittels derartiger Verpflichtungsanträge umgangen werden.

Jedenfalls wäre aber - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im Rahmen eines Klageantrags auf Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Aufhebung eines Widerrufsbescheids auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Zwar ist bei einer Verpflichtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ihrer Begründetheit grundsätzlich derjenige der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 3. August 2012 - AnwZ (Brfg) 39/11, [...] Rn. 6 mwN; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10/11, BVerwGE 143, 38 Rn. 11). Entscheidend ist jedoch stets, ob dem Kläger nach dem materiellen Recht ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts - hier: der Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 18. Juni 2015 - zusteht (vgl. BVerwG, NJW 1990, 2700, 2701; Eyermann/Schmidt, VwGO , 14. Aufl., § 113 Rn. 45 f. mwN). Bestandteil des für den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgeblichen materiellen Rechts sind nicht nur die Voraussetzungen eines solchen Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 BRAO , sondern - wie ausgeführt - auch die im Zulassungsrecht angelegte Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 BRAO ) und der (Wieder-)Zulassung (§§ 6 , 7 BRAO ). Aus dem Umstand, dass das materielle Recht ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden, folgt daher nicht nur für die Anfechtung eines Zulassungswiderrufs, sondern auch für den vom Kläger hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag, dass allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist. Auch insofern ist die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Dieses kann nicht durch die Verpflichtung zur Aufhebung des Zulassungswiderrufs umgangen werden.

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

a) Der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom 13. Juli 2016 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 5. Juli 2016 gestellt. In diesem Schriftsatz wird nicht nur ein auf Aufhebung des Widerrufsbescheides der Beklagten gerichteter (Haupt-)Antrag gestellt, sondern unter Ziffer II. hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Widerrufsbescheid aufzuheben. Diesen Hilfsantrag hat der Anwaltsgerichtshof im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht wiedergegeben.

Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel ergibt sich hieraus nicht. Dabei kann offen bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil über den Hilfsantrag des Klägers entschieden hat, das heißt ob in der ausgesprochenen Klageabweisung auch eine Abweisung des Hilfsantrags zu sehen ist.

aa) Für eine solche Abweisung auch des Hilfsantrags spricht, dass der Anwaltsgerichtshof in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen und danach der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 18. Juni 2015 rechtmäßig ist. Damit scheidet zugleich eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des - rechtmäßigen Widerrufsbescheides aus, zumal auch insofern auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides abzustellen ist (s.o. zu 1). Weitere Ausführungen zur fehlenden Begründetheit des Hilfsantrags in den Entscheidungsgründen waren vor diesem Hintergrund nicht erforderlich und nicht zu erwarten. Der Kläger selbst hat zu dem Hilfsantrag in seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2016 nicht gesondert ausgeführt.

bb) Sollte dagegen mit der durch das angefochtene Urteil ausgesprochenen Klageabweisung nicht zugleich auch über den - im Tatbestand des Urteils nicht erwähnten - Hilfsantrag entschieden worden sein, käme eine Zulassung der Berufung gleichwohl nicht in Betracht. Der Kläger hätte in diesem Fall gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 125 Abs. 1 , § 120 Abs. 1 und 2 VwGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, das heißt bis zum 7. Oktober 2016 die Ergänzung des angefochtenen Urteils beantragen müssen. Ein Urteil ist gemäß § 120 Abs. 1 VwGO auf Antrag zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand oder dem Terminsprotokoll gestellter Antrag übergangen, das heißt versehentlich nicht beschieden wurde (Eyermann/Rennert, VwGO , 14. Aufl., § 120 Rn. 3; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 120 Rn. 2 [Stand: Februar 2016]; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO , 22. Aufl., § 120 Rn. 4). Vorliegend ergibt sich aus dem Terminsprotokoll vom 13. Juli 2016, dass der Kläger "den Antrag" und mithin auch den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 5. Juli 2016 gestellt hat. Wurde mit dem angefochtenen Urteil über den Hilfsantrag nicht entschieden, lägen mithin die Voraussetzungen einer Urteilsergänzung vor.

Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO keinen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt. Damit ist, soweit von einem übergangenen Hilfsantrag i.S.v. § 120 Abs. 1 VwGO auszugehen ist, mit Fristablauf die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags entfallen (vgl. BVerwGE 95, 269 , 274 mwN; Clausing/Kimmel aaO Rn. 7; Rennert aaO Rn. 11; Schenke aaO Rn. 6). Zwar kommt unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO eine Wiedereinführung des übergangenen Begehrens in das Verfahren durch Klageerweiterung in Betracht, wenn der Rechtsstreit noch wegen anderer Teile des Prozessstoffes in der Berufungsinstanz anhängig ist (Clausing/Kimmel aaO; Rennert aaO; Schenke aaO). Dies setzt jedoch eine zulässige Berufung voraus. Die Zulassung der Berufung kann dagegen nicht allein zum Zweck einer Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO beantragt werden (vgl. Rennert aaO § 91 Rn. 33) und damit vorliegend nicht zur Wiedereinführung des Hilfsantrags in das Verfahren.

b) Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, folgt auch nicht daraus, dass der Anwaltsgerichtshof dem in der Verhandlung vom 13. Juli 2016 gestellten Antrag des Klägers nicht stattgegeben hat, ihm eine Schriftsatzfrist zu dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 vorgelegten Auszug aus dem Vollstreckungsportal vom 8. Juli 2016 sowie zu den Hinweisen des Senats zum Vorliegen des Vermögensverfalls zu gewähren.

Der Auszug aus dem Vollstreckungsportal vom 8. Juli 2016 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs vom 18. Juni 2015 ohne Bedeutung. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist war auch nicht im Hinblick auf die vorgenannten Hinweise des Anwaltsgerichtshofs geboten. Auf die Erforderlichkeit der Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten und einer Übersicht über seine Vermögensverhältnisse war der Kläger, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bereits durch die im Widerrufsverfahren erfolgten Schreiben der Beklagten vom 25. November 2014 und 17. März 2015 hingewiesen worden. Zudem ergab sie sich für den rechtskundigen und anwaltlich vertretenen Kläger ohne weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 21/15, [...] Rn. 5 mwN), auf die in der Kommentarliteratur durchgehend hingewiesen wird (vgl. nur Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO Rn. 36, § 7 BRAO Rn. 91; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO , 9. Aufl., § 14 Rn. 60; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO , 4. Aufl., § 14 Rn. 31; Kleine-Cosack, BRAO , 7. Aufl., § 14 Rn. 24 f., § 7 Rn. 128; vgl. dort die Hinweise unter anderem auf BGH, Beschlüsse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 22/08, [...] Rn. 7; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 Rn. 9; vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 45/06, [...] Rn. 11 und vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712).

Der Anwaltsgerichtshof hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht eine - möglicherweise die Pflicht zur Gewährung einer Schriftsatzfrist auslösende - andere Rechtsauffassung als die Parteien zu der Frage vertreten, wie die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO zu entkräften ist. Der Kläger differenziert insoweit nicht hinreichend zwischen dem Vortrag des Rechtsanwalts betreffend die Löschung (oder Gegenstandslosigkeit) einer ihn betreffenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis bereits zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs, der der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls von vorneherein entgegensteht, und der Widerlegung der durch eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutung des Vermögensverfalls durch Vorlage eines detaillierten Gläubiger- und Schuldenverzeichnisses und Darlegung nachhaltig geordneter Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dem Kläger standen beide Möglichkeiten offen. Aus dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs ergibt sich nichts anderes.

Der Kläger hat zudem nicht hinreichend dargelegt, dass er bei Gewährung einer Schriftsatzfrist Vortrag gehalten hätte, der geeignet gewesen wäre, die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO zu entkräften. Er hat in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung allein geltend gemacht, wenn ihm ermöglicht worden wäre, auf den Hinweis des Anwaltsgerichtshofs zu reagieren, hätte er ein vollständiges Gläubiger- und Schuldenverzeichnis und eine vollständige Übersicht über seine Ein- und Ausgaben sowie seine Vermögensverhältnisse, jeweils zum Zeitpunkt des Widerrufs sowie zum aktuellen Zeitpunkt, zur Akte gereicht. Für eine Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO wäre dann kein Raum mehr gewesen. Dieser nicht mit Zahlen unterlegte Vortrag lässt sich nicht auf seine rechtliche Bedeutung überprüfen. Belege, insbesondere ein umfassendes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten hat der Kläger nach wie vor nicht vorgelegt (vgl. zum erforderlichen Vortrag bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz: Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 15/15, [...] Rn. 15).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Bayern, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 6/15