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BGH - Entscheidung vom 11.01.2017

VI ZB 53/16

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen VI ZB 53/16

DRsp Nr. 2017/1998

Rechtmäßige Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

Das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge wäre nicht begründet. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist im Rahmen des Senatsbeschlusses vom 23. November 2016 geschehen. Der Beschluss, mit dem der Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe versagt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2 , 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029 ).

Für eine Entscheidung über den Antrag auf Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG ist kein Raum; das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei, Kosten wurden nicht erhoben.

Der Senat behält sich vor, auf weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu antworten.