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BGH - Entscheidung vom 27.04.2017

I ZR 133/16

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
RL 2005/29/EG Art. 2 Buchst. d)

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen I ZR 133/16

DRsp Nr. 2017/7702

Rechtliche Voraussetzungen des Begriffs der Geschäftspraktik von Unternehmern gegenüber Verbrauchern

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Eine Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil die im Streitfall relevanten rechtlichen Voraussetzungen des Begriffs der Geschäftspraktik von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Sinne des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 , 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/ Doc Generici). Nach Satz 2 ihres Erwägungsgrunds 7 bezieht sich diese Richtlinie nicht auf Geschäftspraktiken, die - wie im Streitfall - vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf Produkte dienen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 50.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; RL 2005/29/EG Art. 2 Buchst. d);
Vorinstanz: LG Köln, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 231/14
Vorinstanz: OLG Köln, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 107/15