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BGH - Entscheidung vom 18.05.2017

IX ZA 2/17

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen IX ZA 2/17

DRsp Nr. 2017/7375

Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. anfechtbaren Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 7. September 2011 am 15. Dezember 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte ist mit einem Anteil von 40 v.H. Aktionärin der Schuldnerin. Ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann war bis zum 20. Juli 2011 Vorstand der Schuldnerin.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger unter dem Gesichtspunkt der anfechtbaren Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens Rückgewähr von 54.000 € nebst Zinsen. Dazu ist unstreitig, dass am 21. April 2011 zweimal 27.000 €, insgesamt also 54.000 € auf ein Konto der Schuldnerin eingezahlt wurden. In den Buchungsunterlagen der Schuldnerin ist dazu vermerkt: "Falsches Konto - Einzahlung K. ". Am 18. Mai 2011 wurde ein Betrag von 54.000 € von einem Konto der Schuldnerin abgehoben. Auf einem Kontoauszug befindet sich neben der entsprechenden Buchung der handschriftliche Vermerk "Rückzahlung . K. ". Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger will die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Er beantragt Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen angesehen, dass der Betrag von 54.000 € an die Beklagte gezahlt worden ist. Es gebe tatsächliche Umstände, welche die entsprechende Behauptung des Klägers stützten; möglich sei aber auch, dass der Ehemann der Beklagten das Geld selbst behalten oder anderweitig verwandt habe oder dass es an einen Dritten gelangt sei. Hiergegen ist zulassungsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Berufungsgericht alle für und gegen eine Zahlung an die Beklagte sprechenden tatsächlichen Umstände gesehen und gewürdigt. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 403/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 198/15