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BGH - Entscheidung vom 13.06.2017

X ZR 55/15

Normen:
PatG § 121 Abs. 2

BGH, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen X ZR 55/15

DRsp Nr. 2017/10372

Patentfähigkeit einer Biege- und Härtevorrichtung zum Herstellen von gebogenen Glasscheiben; Übersteigen des Gegenstandes eines Streitpatents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus

Der Gegenstand eines Patentanspruchs geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, wenn der Gegenstand, wie er in den Unterlagen als Anspruch formuliert worden ist, in Verbindung mit weiteren Angaben aus der Beschreibung demjenigen Patentanspruch in der erteilten Fassung entspricht.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Dezember 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

PatG § 121 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 679 613 (Streitpatent), das am 25. April 1995 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 26. April 1994 angemeldet wurde. Es umfasst sieben Patentansprüche, von denen Anspruch 1 in der Verfahrenssprache wie folgt lautet:

"A bending and tempering station for glass sheets, comprising a roll conveyor (3) in which the relative vertical position of the rolls (4) is adjustable for arching the conveyor to a curvature corresponding to a desired degree of bending, lower tempering boxes (5) having top surfaces (9) provided with tempering orifices (6), and upper tempering boxes (7) having bottom surfaces (10) provided with tempering orifices (8), said tempering boxes (5,7) being movable for bringing said top and bottom surfaces (9,10) in conformity to the arching of the conveyor (3), characterized in thata number of press rollers (11) are mounted on the upper tempering boxes (7), wherein the rollers (11) are movable between an upper rest position and a lower working position in which the rollers (11) are resiliently pinned down by a spring force."

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus und sei nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Das Patentgericht hat auf die beschränkte Verteidigung der Beklagten hin das Streitpatent dadurch für teilweise nichtig erklärt, dass sein Anspruch 6 nur auf Anspruch 1 rückbezogen ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem im Hauptantrag entgegen und verteidigt das Streitpatent ferner in der Fassung von sechs - bereits erstinstanzlich gestellten - Hilfsanträgen.

Entscheidungsgründe

I. Das Streitpatent betrifft eine Biege- und Härtevorrichtung zum Herstellen von gebogenen Glasscheiben.

1. Im Stand der Technik waren Biege- und Härtstationen für Glasscheiben mit einem Rollenförderer bekannt, bei dem die vertikale Position der Rollen zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Biegegrad entspricht und quer zur Glasscheibentransportrichtung verläuft (Streitpatent, Sp. 1 Abs. 1). Das Biegen einer vorgeheizten Glasscheibe erfolgt dabei durch Schwerkraft. Dafür ist es erforderlich, die Scheibe in Bezug auf die Härttemperatur zu überhitzen, damit die Glastemperatur nicht unter diese Temperatur sinkt, bevor das Glas vollständig gebogen ist (Streitpatent, Sp. 1 Abs. 3). Das Überhitzen begünstigt jedoch das Entstehen von optischen Fehlern im Glas (Streitpatent, Sp. 1 Abs. 5).

Der Lehre des Streitpatents liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, die Herstellung von gebogenen Glasscheiben zu verbessern.

2. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden:

1.

Biege- und Härt-Station für Glasscheiben,

1.1

die einen Rollenförderer (3) (roll conveyor) umfasst,

1.1.1

bei dem die vertikale Position der Rollen (4) zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Grad der Biegung entspricht,

1.2

untere Härtkästen (5) (lower tempering boxes)

1.2.1

mit Oberseiten (9), die mit Härtdüsen (6) versehen sind, und

1.3

obere Härtkästen (7)

1.3.1

mit Unterseiten (10), die mit Härtdüsen (8) versehen sind,

2.

wobei die Härtkästen (5, 7) bewegt werden können, um die Ober- und die Unterseite (9, 10) an die Wölbung des Förderers (3) anzupassen,

3.

wobei eine Reihe von Presswalzen (11) (press rollers) an den oberen Härtkästen (7) angebracht ist und

4.

die Walzen (11) zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden können,

4.1

in der die Walzen (11) durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt werden.

Die nachfolgende Figur 3 des Streitpatents zeigt eine vollständige Biege- und Härtstation entsprechend einem Ausführungsbeispiel des Streitpatents.

Die nachfolgende Figur 1 zeigt einen Ausschnitt hinsichtlich der Anordnung der Rollen 4 und Presswalzen 11 sowie der Härtkästen 5, 7.

3. Eine Merkmalsgruppe bedarf näherer Erläuterung.

Presswalzen gemäß den Merkmalen 3 bis 4.1 sind nur solche, die nach Beschaffenheit und Anordnung in der Vorrichtung für den Biege- und Härtvorgang geeignet sind, das Glas zu berühren und Druck auf dieses auszuüben. Der Wortbestandteil "Press-" am Anfang des Wortes "Presswalzen" bringt bereits zum Ausdruck, dass diese Walzen dafür geeignet sein müssen, einen Druck auf das zu biegende Glas auszuüben.

Entsprechend der Beschreibung und den Zeichnungen zum Streitpatent können diese Walzen auch eine eher kurze axiale Breite aufweisen (Streitpatent, Sp. 3 Abs. 13 Z. 6 bis 9).

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Der Gegenstand, wie er in diesen Unterlagen als Anspruch 1 formuliert worden sei, in Verbindung mit weiteren Angaben aus der Beschreibung entspreche demjenigen gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung. Dies gelte auch für das Merkmal 4.1, wonach die Presswalzen durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt würden, denn die Beschreibung der Anmeldung erwähne, dass die Walzen gegen eine Federkraft aus der unteren Arbeitsposition bewegt würden. Auch Merkmal 4 entspreche hinsichtlich der Bewegung in eine untere Arbeitsposition der Beschreibung in der Anmeldung.

Der Gegenstand des Streitpatents sei neu, was insoweit auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werde. Weiterhin beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit, denn keine der Entgegenhaltungen habe dem Fachmann, bei dem es sich um einen Diplomingenieur (FH) der konstruktiven Mechanik mit mehrjähriger Erfahrung mit dem Bau von Anlagen zur Glasveredelung, -formung und -härtung handele, die Anregung vermittelt, für den Biegevorgang eine Reihe von Presswalzen gemäß Merkmal 4.1 durch eine Federkraft elastisch nach unten zu drücken.

Die amerikanische Patentschrift 4 881 962 (NK5) zeige eine Biege- und Härtstation für Glasscheiben mit einem Rollenförderer, dessen Rollen sich relativ zueinander in vertikaler Richtung bewegen ließen, um dadurch eine Wölbung der Glasscheibe herzustellen. Zu diesem Gegenstand gehörten weiterhin untere und obere Härtkästen, die mit Härtdüsen ausgestattet seien; weiterhin seien an den oberen Härtkästen Heißluftdüsen angebracht, die einen zusätzlichen Druck aufbrächten. Gemäß der Beschreibung der NK5 sei die Anwendung eines mechanischen Pressdrucks auf die zu biegende Glasscheibe nicht erwünscht, weil ein solcher Druck Fehlstellen im Glas verursache. Demnach lehre die NK5 weder die Anwendung von Presswalzen noch ein elastisches Drücken mittels solcher Walzen durch eine Federkraft. Walzen entsprechend dem Merkmal 4.1 könne die NK5 demnach nicht nahelegen.

Weiterhin sei aus der europäischen Patentanmeldung 114 168 (NK4) eine Vorrichtung zum Wölben von Glasscheiben bekannt, bei der eine erwärmte Glasscheibe durch mehrere gerade Transportstäbe in einen Verformungsbereich befördert werde, in dem eine Andruckrolle von oben auf die Glasfläche abgesenkt und dabei zeitlich abgestimmt die Transportstäbe in eine Verformungsstellung gebracht würden, um die Glasscheibe in die gewünschte Form zu biegen. Die Andruckrolle befinde sich exakt senkrecht über einer geraden Transportrolle, so dass daraus kein Biegemoment entstehe. Dies führe von der Lehre des Patentgegenstands weg, weil danach entgegen der Lehre des Streitpatents nur eine einzige Andruckrolle vorgeschlagen werde.

Auch in Kombination mit der NK5 liefere die NK4 keine Hinweise dafür, die oberen Härtkästen mit einer Reihe von Presswalzen auszurüsten.

Die weiteren Entgegenhaltungen enthielten ebenfalls keine Anregungen in Richtung der patentgemäßen Lösung.

III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. Das Patentgericht hat die Klage zu Recht nicht als aus dem Grunde rechtsmissbräuchlich angesehen, dass die Zustellung der von der Beklagten gegen die Klägerin erhobene Verletzungsklage in China mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei und die für die Nichtigkeitsklage mandatierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Mitwirkung an der Zustellung der Verletzungsklage verweigert haben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils verwiesen werden, die seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht gerügt werden.

2. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Insofern ist auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils zu verweisen.

Die Merkmale 3 bis 4.1 sind, wie ausgeführt, nicht dahin zu verstehen, dass die Presswalzen nicht geeignet sein müssten, gegebenenfalls die zu biegenden Glasplatte zu berühren und auf diese Druck auszuüben. Der Angriff der Berufung, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus, weil er in der erteilten Fassung nicht voraussetze, dass die Presswalzen die Glasscheibe berühren und drücken, entspricht nicht dem Verständnis, das diesem Gegenstand zugrunde zu legen ist.

3. Der Gegenstand des Streitpatents ist, wie zu Recht außer Streit steht, neu.

4. Der Gegenstand des Streitpatents beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Mit der NK5 war dem Fachmann, den das Patentgericht zutreffend definiert hat, eine Biege- und Härtstation bekannt, die die Merkmale 1 bis 2 offenbart. Die nachfolgende Figur 4 der NK5

zeigt eine Konstellation, in der die Glasfläche entlang einer gekrümmten Bahn der Förderrollen 9 und 9a hin und zurück geführt und dabei sowohl von Heißluftdüsen 35 von oben als auch von Kaltluftdüsen 13 und 13a von oben und unten beblasen wird, bis die gewünschte Biegung der Glasfläche erreicht ist.

Die NK5 führt in ihrer Beschreibung aus, es sei erstrebenswert, bei dem Biegevorgang keinen mechanischen Druck anzuwenden und insbesondere keine Biegepressmittel hierfür in Kontakt mit der Glasfläche treten zu lassen (NK5, Sp. 3 Z. 30 bis 33). Insbesondere wenn die Krümmungsachse sich in der Bewegungsachse der Glasfläche beim Biegen erstrecke, könne kein optisch hochwertiges Glas hergestellt werden, weil dann geringfügige Wellen in Richtung der Krümmungsachse entstünden und diese damit in der Richtung erschienen, in der die Glasfläche vollkommen flach bleiben solle. Wenn hingegen eine Glasfläche um eine Achse quer zur Bewegungsrichtung gebogen werde, verlaufe eine durch die Walzen erzeugte Wellung parallel zur Krümmung. In diesem Fall könne eine Wellung optisch nicht annähernd so leicht detektiert werden wie in Glastafeln, die mittels gekrümmter Walzen um eine Achse gebogen würden, die sich in der Bewegungsrichtung erstreckten (NK5 Sp. 1 Z. 35 bis 52).

Der Fachmann entnimmt der NK5 demnach die zusätzliche Information, dass die Biegung einer Glasfläche auch mittels mechanisch auf die Glasflächen drückender Wellen realisiert werden kann, dies aber mit teils erheblichen Nachteilen in Bezug auf die optische Qualität der Glasfläche verbunden ist, insbesondere wenn die Glasfläche um die Achse gebogen wird, die der Bewegungsrichtung beim Biegen entspricht.

Informationen insbesondere in Bezug auf eine gefederte Anordnung und Montage der Walzen entsprechend der Merkmalsgruppe 4 ergaben sich hingegen aus der NK5 nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass vom Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zu erwarten gewesen wäre, solche Walzen durch eine Federkraft elastisch gefedert anzubringen.

b) Weiterhin war dem Fachmann aus der NK4 eine Vorrichtung zum Wölben von Glasscheiben bekannt, bei der die Wölbung entsprechend der nachfolgenden Zeichnungen die Glasscheibe um eine Biegeachse längs zur Bewegungsrichtung gekrümmt und dabei von einer gefederten Andruckrolle von oben geführt wird.

Zunächst wird die Glasscheibe in den Verformbereich 4 eingeführt und dabei auf geraden, oberen Transportstäben 3 transportiert, wie es der Figur 1 zu entnehmen ist.

Die nachfolgende Figur 3 zeigt die Anordnung, wenn die Glasfläche sich im Verformbereich 4 über den gewölbten Formstäben 5 befindet.

Für die Verformung werden die Transportstäbe 3 zwischen die Formstäben 5 herabgelassen, wie es die nachfolgende Figur 2 von der Seite her zeigt,

so dass die Glasscheibe auf den gewölbten Formstäben aufliegt und einerseits dadurch sowie andererseits durch die Andruckrolle 6 gebogen wird. Im Anschluss an den oben gezeigten Verformungsbereich wird die Glasscheibe in eine Vorspannstrecke befördert, in der sich sowohl oberhalb als auch unterhalb der für die Glasscheibe vorgesehenen Strecke Düsen zum Abkühlen der Scheibe befinden.

Dieser Stand der Technik offenbart mithin die Merkmale 1 bis 1.1. Die Merkmale 1.3 bis 3 werden nicht offenbart, weil die oberen Härtkästen sich nicht dort befinden, wo eine Reihe von Presswalzen von oben auf die Glasfläche drückt und solche Presswalzen nicht an den oberen Härtkästen angebracht sind. Weiterhin wird die Merkmalsgruppe 4 nur insoweit offenbart, dass eine einzelne Rolle zwischen einer oberen Position und einer unteren Position bewegt werden kann und diese eine Rolle durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt wird. Die darüber hinausgehenden Elemente der Merkmale 3 bis 4.1, wonach nicht nur eine Rolle, sondern eine Reihe von Presswalzen auf die Glasscheibe drückt und diese an den oberen Hartkästen angebracht sind, offenbart die NK4 nicht.

c) Des Weiteren war dem Fachmann aus der amerikanischen Patentschrift 3 701 644 (NK6) eine Vorrichtung zum Formen einer Glasscheibe entsprechend den Merkmalen 1 und 1.1 bekannt, mit der die Scheibe durch mehrere hintereinander angeordnete konvexe obere Walzen und mehrere hintereinander angeordnete konkave Walzen längs zur Bewegungsrichtung gebogen wird. Eine Anordnung der Walzen zeigt die NK6 in der nachfolgenden Figur 2.

Die oberen Walzen sind nach einer der in NK6 dargestellten Ausführungsformen gefedert gelagert (NK6, Sp. 6 Z. 21 bis 38). Diese Vorrichtung zeigt somit die Merkmalsgruppe 4 sowie das Merkmal 3 insoweit, dass sie eine Reihe von Presswalzen vorsieht. Die Merkmale 1.1.1 bis 2 werden von der NK6 nicht offenbart.

d) Aus der amerikanischen Patentschrift 4 822 398 (NK3) war dem Fachmann eine weitere Glasbiege- und Tempervorrichtung bekannt, die zunächst eine untere Biegeplatte 24 mit Abschreckröhren 40 und Antriebsrädern 38 entsprechend der nachfolgenden Figur 5 aufweist.

Nachdem auf diese untere Platte die Glasscheibe befördert wurde, wird darauf eine obere Biegeplatte 28 angeordnet, die zusammen mit der unteren Platte entsprechend der nachfolgenden Figur 9 gebogen werden kann.

Auch die obere Biegeplatte enthält Abschreckröhren 40. Zwischen den Röhren sind in gleicher Richtung wie die Antriebsräder der unteren Platte Mitläuferrollen 46 zwischen den Abschreckröhren der oberen Platte angeordnet. Zwischen diesen Rollen kann die Glasscheibe entsprechend den nachfolgenden Figuren 7 und 10 verfahren und dabei gebogen werden.

Dies entspricht den Merkmalen 1 bis 3, wobei die oberen und die unteren Abschreckröhren 40 den Härtkästen im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 entsprechen. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten der Klägerin, dass das "in Eingriff Nehmen der Glasplatte" durch die Mitläuferrollen (idler wheels ... that engage the heated glass sheet) gemäß der Beschreibung der NK4 (Sp. 4 Z. 58 bis 63) der Funktion von Presswalzen gemäß Merkmal 3 entspricht und die obere Platte mit den darin befindlichen Mitläuferrollen zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition entsprechend dem Merkmal 4 bewegt werden kann, um die Glasscheibe zwischen die beiden Platten hinein und wieder heraus befördern zu können.

Ein elastisches Drücken der Mitläuferrollen nach unten durch eine Federkraft entsprechend dem Merkmal 4.1 offenbart die NK3 nicht.

e) Ausgehend von der NK5 lag es für den Fachmann nicht nahe, deren Lehre mit einer der weiteren in der NK4, NK6 und/oder der NK3 offenbarten Lehren zu kombinieren, weil diese jeweils Biegevorrichtungen betreffen, die die Glasscheibe längs zur Bewegungsrichtung biegen, während nach der NK5 die Glasscheibe quer zu dieser Richtung gebogen wird.

Auch wenn der Fachmann dem Hinweis in der NK5, obere Presswalzen seien insbesondere bei einem Verfahren längs zur Biegerichtung nachteilig, entnehmen kann, dass solche Walzen grundsätzlich das Biegen als solches unterstützen können und die damit verbundenen Nachteile bei einem Biegen quer zur Bewegungsrichtung möglicherweise weniger gravierend und hinnehmbar sein könnten, geben die weiteren Entgegenhaltungen keinen Hinweis und keine Veranlassung, solche Presswalzen mittels einer Federkraft elastisch anzuordnen. Die NK3 zeigt eine gefederte Aufhängung der oberen Mitläuferrollen gar nicht auf. Soweit die NK4 und die NK6 eine Federung für die von oben die Glasfläche berührende Rolle vorsehen, zeigen sie eine Anbringung von Rollen, mit denen die Glasfläche längs zur Bewegungsrichtung gebogen wird, so dass die oberen Rollen im Wesentlichen hintereinander in einer Ebene liegen. Die NK4 weist insofern ohnehin nur eine Rolle auf. Diese Federaufhängung lässt sich nicht auf eine Vorrichtung wie die NK5 übertragen, deren Rollen in ihrer vertikalen Position zueinander entsprechend dem Merkmal 1.1.1 verstellt werden kann, damit für die Glasscheibe ein Verfahrweg entsteht, mit der diese quer zur Bewegungsrichtung gebogen wird.

Der Fachmann hätte deshalb für eine gefederte Aufhängung von Presswalzen zwischen den oberen Härtkästen gemäß der Lehre der NK5 nach einer Anbringung suchen müssen, für die es im Stand der Technik weder ein Vorbild gab noch einen Anlass, um eine solche Weiterentwicklung mit Hilfe des eigenen Fachwissens selbst anzustoßen. Soweit die NK6 und die NK4 eine gefederte Aufhängung der oberen Walzen vorsehen, wird nicht hervorgehoben, dass dies erforderlich sei, um optischen Mängel, wie sie von der NK5 im Hinblick auf obere Presswalzen beanstandet werden, entgegenzuwirken. Für den Fachmann hat es daher nicht nahegelegen, eine solche Aufhängung für eine der NK5 entsprechenden Vorrichtung vorzusehen.

f) Weiterhin gab es für den Fachmann keine Veranlassung ausgehend von einer Vorrichtung entsprechend der NK3, diese aufgrund der Lehre der NK4 dahin weiterzuentwickeln, dass die oberen, als Presswalzen fungierenden Mitläuferrollen mithilfe einer Federkraft elastisch aufgehängt wurden.

Die Mitläuferrollen 46 der NK3 sind entsprechend der nebenstehenden Figur 6 eng zwischen den Abschreckröhren 40 angeordnet. Eine Federaufhängung, wie sie in der Figur 3 der NK4 (siehe oben) gezeigt wird, lässt sich auf eine solche Anbringung der Mitläuferrollen nicht übertragen.

Für eine darüber hinausgehende Weiterentwicklung, die Mitläuferrollen generell in irgendeiner Weise mittels einer Federkraft elastisch zwischen der Abschreckröhren der NK3 anzuordnen, gab die NK4 keine Veranlassung. Die federnd angebrachte Andruckrolle 6 der NK4 ist das einzige Element, das eine Kraft von oben auf die Glasscheibe aufbringt, um diese gegen die Formstäbe 5 zu biegen, während die Mitläuferrollen gemäß der Lehre der NK3 eine Vielzahl von Berührungspunkten mit der Glasfläche herstellen, so dass sich ein gegebenenfalls zum Biegen von den Mitläuferrollen ausgeübter Druck auf diese Fläche verteilen kann. Das von der Federung der Andruckrolle für die Lehre der NK4 gelöste Problem findet damit keine Entsprechung in der Lehre der NK3, so dass sich hieraus für den Fachmann keine Anregung ergab, die in der NK3 gefundene Lösung auf die Lehre der NK4 zu übertragen. Eine Weiterentwicklung der Lehre der NK4 hin zu einer gefederten Anbringung der Mitläuferrollen hat daher für den Fachmann nicht nahegelegen.

5. Aufgrund der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 sind auch die Gegenstände der hierauf rückbezogenen Unteransprüche patentfähig.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG , § 97 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 13. Juni 2017

Vorinstanz: BPatG, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 29/13 (EP)