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BGH - Entscheidung vom 04.07.2017

2 StR 65/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 2 StR 65/17

DRsp Nr. 2017/9412

Nichtveranlassung einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine Entscheidung hinsichtlich eines Antrags des Angeklagten P. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist nicht veranlasst, weil im Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. September 2016 lediglich angekündigt wird, einen möglichen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 16.06.2016