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BGH - Entscheidung vom 25.01.2017

VIII ZR 257/15

Normen:
Lugano-Übk II Art. 15, Art. 23 Abs. 1
Lugano-Übk II Art. 15
Lugano-Übk II Art. 23 Abs. 1
LugÜ II Art. 15
LugÜ II Art. 23 Abs. 1

Fundstellen:
DB 2017, 7
MDR 2017, 382
ZIP 2017, 2324
ZInsO 2017, 557

BGH, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 257/15

DRsp Nr. 2017/2356

Nichterforderlichkeit einer Unterschrift aller Vertragsschließenden zur Wahrung des in Art. 23 Abs. 1 S. 3a des revidierten Luganer Übereinkommens (Lugano-Übk II ) geregelten Schriftformerfordernisses

Zur Wahrung des in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a des revidierten Luganer Übereinkommens geregelten Schriftformerfordernisses bedarf es nicht notwendig einer Unterschrift aller Vertragsschließenden. Es genügt eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter den bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) sich ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgegebenen Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text handelt (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZR 194/13, WM 2014, 534 Rn. 9).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

LugÜ II Art. 15; LugÜ II Art. 23 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagte betreibt in der Schweiz unter anderem einen Handel mit Pferden. Dazu gehört nach ihrem Handelsregistereintrag auch der Import und Export von Pferden. Auf ihrer in das Internet eingestellten Homepage "www. .ch" sind als Kontakt lediglich ihre schweizerische Adresse und Telefonnummer ohne Auslandskennung oder -vorwahl angegeben. Ebenso wenig findet sich dort sonst ein Bezug zu Deutschland. Allerdings kann die Homepage in Deutschland über Suchmaschinen beziehungsweise Telefonund Branchenbücher oder Webverzeichnisse aufgefunden werden.

Die in Deutschland ansässige Klägerin wurde auf die Beklagte über deren Internetseite aufmerksam und bahnte wegen ihres Interesses an einem Pferdekauf den Kontakt mit dieser durch E-Mail an. Mitte April 2011 reiste sie zur Beklagten in die Schweiz, um das von ihr später erworbene Pferd zunächst reiterlich zu erproben. Im Anschluss daran einigten sich die Parteien nach erfolgreich durchgeführter Ankaufsuntersuchung auf einen Kaufpreis von 15.200 €. In dem nach Vorliegen des positiven Untersuchungsergebnisses gefertigten, aus lediglich eineinhalb Seiten bestehenden schriftlichen "PferdeVerkaufsvertrag" vom 1. Mai 2011, der unter anderem vorsieht, dass der Transport des Pferdes zum Käufer vom Verkäufer übernommen wird, heißt es abschließend:

"[...]Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Verkäufers. Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten."

Beide Vertragsausfertigungen enthalten allerdings nur die Unterschrift der Klägerin.

Nachdem die Beklagte das Pferd Ende Juni 2011 vereinbarungsgemäß zur Klägerin nach Deutschland geliefert hatte, begehrte diese Mitte August 2011 Nacherfüllung und trat anschließend mit der Behauptung vom Kaufvertrag zurück, das Pferd leide an einer bereits aus den Röntgenbildern der Ankaufsuntersuchung ersichtlichen Gelenksarthrose, die mittlerweile zu einer chronischen, die Eignung als Reitpferd ausschließenden Lahmheit des Tieres geführt habe.5 Die auf Rückzahlung des Kaufpreises von 15.200 €, Zug um Zug gegen Rückübereignung des gekauften Pferdes nebst Papieren, den Ersatz aufgelaufener Tierhaltungskosten von insgesamt 11.852,09 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.023,16 €, jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer notwendiger Tierhaltungskosten und des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Pferdes vor dem Landgericht Darmstadt erhobene Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen auf entsprechende Rüge der Beklagten wegen einer mangelnden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO ausgesprochenen Berufungszurückweisung im Wesentlichen ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die sich im Streitfall gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a des Luganer Übereinkommens (LugÜ) nach diesem Übereinkommen beurteile, sei aufgrund der von den Parteien im Kaufvertrag nach Maßgabe des Art. 23 LugÜ getroffenen Gerichtsstandsabrede, die wirksam eine ausschließliche Zuständigkeit schweizerischer Gerichte begründet habe, nicht gegeben. Die dennoch angerufenen deutschen Gerichte hätten sich daher gemäß Art. 26 Abs. 1 LugÜ für international unzuständig erklären müssen.

Insoweit stehe auch die fehlende Unterschrift der Beklagten unter die Kaufvertragsausfertigungen dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ aufgestellten Schriftformerfordernis nicht entgegen, da eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift lediglich erfordere, dass jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgebe. Dies könne - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgehe. Nach Art. 23 Abs. 2 LugÜ genüge sogar die elektronische Übermittlung, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermögliche. Vor diesem Hintergrund müssten die schriftlichen Erklärungen auch nicht unterschrieben sein, sofern die Identität der erklärenden Personen feststehe.

Das sei hier der Fall. Denn der Vertragstext des unstreitig von den Parteien übereinstimmend geschlossenen Vertrages mache deutlich, dass die Beklagte die Verkäuferin sei und ebenso wie die Klägerin, die den Vertragstext auch als Käuferin unterschrieben habe, die darin enthaltenen - schriftlichen Erklärungen habe abgeben wollen. Der Vertrag enthalte damit eindeutig zugleich eine schriftliche Erklärung der Beklagten, die Gerichtsstandsvereinbarung schließen zu wollen.

Die Gerichtsstandsvereinbarung sei auch nicht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ unzulässig. Für die danach erforderliche Feststellung, ob die Beklagte als Gewerbetreibende angesehen werden könne, die ihre Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers - hier der in Deutschland ansässigen Klägerin - ausgerichtet habe, sei zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus der Website der Beklagten und ihrer gesamten Tätigkeit hervorgehe, dass sie mit Verbrauchern im Wohnsitzstaat der Klägerin oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Vertragsabschlüssen bereit sei. Von den dazu in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herausgearbeiteten Anhaltspunkten (internationaler Charakter der Tätigkeit, Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten zum Geschäftssitz des Gewerbetreibenden, Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Sitzstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Sitzstaats des Gewerbetreibenden, Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt) liege im Streitfall keiner vor. Im Gegenteil sei die Homepage auch im Zusammenhang mit den zusätzlich angebotenen Dienstleistungen ersichtlich auf eine lokal oder regional ansässige Kundschaft ausgerichtet.

Dass die Beklagte Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst getätigt habe, um in Deutschland wohnenden Verbrauchern den Zugang zu ihrer Website zu erleichtern, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Bei den von ihr aufgeführten Websites, auf denen sich die Adresse der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befunden habe, handele es sich um Suchmaschinen oder Verzeichnisse, bei denen die Beklagte nicht selbst habe tätig werden müssen, um darin erwähnt zu werden. Ebenso wenig habe die Klägerin substantiiert dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte selbst etwas unternommen habe, um bei dem Betreiber der Internetseite "e. .de" erwähnt zu werden.

Für die erforderliche internationale Ausrichtung genüge es ebenfalls nicht, dass der Geschäftszweck der Beklagten im Handelsregister mit "Import und Export" angegeben sei. Daraus gehe nicht hervor, dass sie gerade auch mit Verbrauchern und nicht nur mit Händlern, und zwar insbesondere in Deutschland, Geschäfte tätigen wolle, zumal sie auf ihrer Homepage den Begriff Export nicht erwähne. Dass der Geschäftsführer der Beklagten angeblich erklärt habe, schon viele Pferde nach Deutschland verkauft zu haben, sage nichts darüber aus, ob diese Verkäufe nicht auf Initiative der jeweiligen Käufer erfolgt seien, so dass diese Äußerungen kein Ausrichten der Tätigkeit nach Deutschland belegten. Das gelte genauso für die Tatsache, dass die Beklagte bereit gewesen sei, den Kaufpreis in Euro zu akzeptieren.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich für die im Dezember 2012 anhängig gewordene Klage aufgrund von Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a des seit dem 1. Januar 2011 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft stehenden (revidierten) Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (ABl. EU 2009 L 147 S. 5; LugÜ) nach den in diesem Übereinkommen getroffenen Regelungen. Danach wären deutsche Gerichte zwar an sich unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b 1. Spiegelstrich LugÜ) zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Das Berufungsgericht ist jedoch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Zuständigkeit durch eine nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 LugÜ wirksam vereinbarte Zuständigkeit schweizerischer Gerichte, welche nach dessen Satz 2 im Zweifel eine ausschließliche ist, verdrängt wird, ohne dass dem ein gemäß Art. 17, 23 Abs. 5 LugÜ seinerseits wiederum vorrangiger deutscher Verbrauchergerichtsstand im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 LugÜ entgegen steht.

1. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ bestimmt, dass eine nach dieser Vorschrift zuständigkeitsbegründende Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen sein muss. Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als gegeben angesehen und die im schriftlichen Kaufvertrag der Parteien vom 1. Mai 2011 getroffene, auf den schweizerischen (Wohn-) Sitz der Beklagten lautende Gerichtsstandsvereinbarung trotz der unterbliebenen Vertragsunterzeichnung durch die Beklagte für wirksam erachtet.

a) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung allerdings geltend, dass die Frage nach dem Erfordernis einer beiderseitigen Unterschrift im Streitfall schon deshalb nicht entscheidungserheblich sei, weil die Kaufvertragsurkunde nach den getroffenen Feststellungen, wonach sich die Parteien im Anschluss an die Erprobung des Pferdes durch die Klägerin "bei 15.200 € handelseinig" geworden seien, jedenfalls die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ alternativ zugelassene "halbe Schriftlichkeit" (mündliche Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung) wahre. Das trifft nicht den Kern.

Die in dieser Alternative geregelte Bestätigungsform setzt nämlich voraus, dass die Bestätigung lediglich einen ihr zeitlich vorausgegangenen mündlichen Vertragsschluss der Parteien mit einer Einigung gerade auch über den Gerichtsstand dokumentiert (EuGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - Rs. 71/83, RIW 1984, 909 Rn. 19 - Tilly Russ/Nova; Senatsurteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699 unter I 2 (2) b; Staudinger/Hausmann, BGB , Neubearb. 2016, Verfahrensrecht für internationale Verträge; Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn. 355 mwN). Ein solcher Ablauf, der durch eine der mündlichen Einigung zeitlich nachfolgende schriftliche Bestätigung durch eine der Vertragsparteien gekennzeichnet ist, wird jedoch von den Feststellungen, auf die sich die Revisionserwiderung bezieht, nicht getragen. Danach haben die Parteien vielmehr die erzielte Einigung im Anschluss an das zuvor erzielte positive Ergebnis einer Ankaufsuntersuchung gemeinsam schriftlich fixiert, wobei lediglich die Klägerin die darüber erstellten und auf eine Unterschrift beider Parteien angelegten Vertragsausfertigungen unterzeichnet hat.

b) Die Frage, ob die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ beziehungsweise Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO geforderte Schriftlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nur durch die Unterschriftsform gewahrt werden kann oder ob auch eine sicher durch einen dahin gehenden Parteiwillen getragene Textform genügt, ist nicht unumstritten.

(1) Das deutschsprachige Schrifttum steht dem Erfordernis einer Unterschriftsform mehrheitlich ablehnend gegenüber und versteht das losgelöst von nationalen Vorstellungen autonom zu interpretierende Schriftformerfordernis allein im Sinne einer textlichen Niederlegung der Vereinbarung, wobei das Vorhandensein einer Unterschrift oder einer Paraphe lediglich als ein besonderer Beleg für die Authentizität der Erklärung angesehen wird (z.B. Staudinger/ Hausmann, aaO Rn. 348; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 8.60; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rn. 88 ff.; Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 19; Zöller/ Geimer, ZPO , 31. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 13; Tiefenthaler/Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Rn. 63 mwN zu in gleiche Richtung argumentierendem schweizerischen Schrifttum). Andere Stimmen sehen dagegen bei einem schriftlichen Abschluss die beiderseitige Unterschrift als zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO konstitutiv an, soweit nicht bei besonderen Übermittlungsformen (z.B. Telegramm, Telex, Telefax oder Teletext) eine Unterschriftsleistung ausscheidet (MünchKommZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 32; Musielak/Voit/Stadler, ZPO , 13. Aufl., Art. 25 EuGVVO nF Rn. 9; Hk-ZPO/Dörner, 7. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 24, 26).

(2) In der Spruchpraxis der deutschen Oberlandesgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, schriftlich im Sinne der genannten Bestimmungen bedeute, dass jeweils eine von beiden Parteien handschriftlich unterzeichnete Willenserklärung vorliegen müsse, wobei lediglich dahinstehen könne, ob sich die Erklärungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde befänden oder sich auf zwei getrennte Schriftstücke verteilten (OLG Hamburg, OLGR 1997, 97 f.; OLG Karlsruhe, NJOZ 2009, 2282, 2284; OLG Köln, IHR 2013, 155, 156). Dagegen ist das Oberlandesgericht Koblenz (NJW-RR 2010, 1004 ) - wie im Streitfall das Berufungsgericht - der Ansicht, dass zur Wahrung der erforderlichen Schriftform ein Schriftwechsel oder die Übermittlung von Kopien der Schriftstücke ausreiche. Eine Unterschrift sei dabei nicht erforderlich, vielmehr genüge es, dass die Identität der hinter den Erklärungen stehenden Personen feststehe.

Der Bundesgerichtshof hat zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Alt. 1 EuGVÜ/LugÜ aF ausgesprochen, dass eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen nur dann vorliegt, wenn jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat, was abweichend von § 126 Abs. 2 BGB auch in getrennten Schriftstücken geschehen kann, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht. Zugleich hat er aber darauf hingewiesen, dass nach ganz überwiegender Auffassung die Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel, welche keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen, genügt. Die Frage, inwieweit die Unterschrift auch darüber hinaus verzichtbar ist, hat er als im dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich offen gelassen, allerdings bemerkt, dass jedenfalls nur dann von einer schriftlichen Willenserklärung die Rede sein kann, wenn sie in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der den Urheber erkennen lässt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731 unter II 2).

Hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof in weiteren Entscheidungen zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ aF beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ ausgeführt, dass das Schriftformerfordernis nicht schon dann erfüllt ist, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine von der anderen Partei einseitig vorformulierte Erklärung unterschrieben zurücksendet, nachdem sie vom Inhalt der darin unter anderem enthaltenen Klausel Kenntnis erlangt hat. Denn eine solche Betrachtungsweise wäre mit dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses nicht zu vereinbaren, weil dies zur Folge hätte, dass eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein entsprechender Textentwurf dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - X ZR 171/02, WM 2005, 1049 unter II 2 b; Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZR 194/13, WM 2014, 534 Rn. 9).

(3) In der Rechtsprechung des Auslands hat sich einerseits der italienische Corte di Cassazione zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ, einer Vorläuferregelung zu Art. 23 EuGVVO aF/Art. 25 EuGVVO und Art. 23 LugÜ, dahin geäußert, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht den formellen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ entspreche, wenn der Vertrag, in dem sie enthalten ist, zwar von den Parteien ausgeführt, aber nur von einer Partei unterzeichnet worden sei (Entscheidung vom 20. April 2004 - 7503, unalex Rechtsprechung IT115 - Tekna/Eberhardt Freres). Demgegenüber vertritt der österreichische Oberste Gerichtshof (im Folgenden: Oberster Gerichtshof) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die von Art. 17 LugÜ aF beziehungsweise Art. 23 EuGVVO aF geforderte Schriftlichkeit keine allseitige Unterschrift durch die Parteien verlangt, sondern dass in Fällen, in denen in einer die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar - wie hier - die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde stammt, in denen dessen Identität aber feststeht, die Gerichtsstandsvereinbarung auch dann als wirksam anzusehen ist, wenn sie (nur) vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist (Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, RIS-Justiz RS0111715; vom 2. Oktober 2003 - 6 Ob 176/03f, RIS-Justiz RS0109865; vom 23. Januar 2013 - 3 Ob 200/12a, RIS-Justiz RS0111715). Dies entspricht etwa auch der Sichtweise des spanischen Tribunal Supremo zu Art. 17 EuGVÜ (Entscheidung vom 27. Mai 2008 - 428/2008, unalex Rechtsprechung ES-331) und des schweizerischen Bundesgerichts zu Art. 17 LugÜ aF (Urteil vom 13. Mai 2005, BGE 131 III 398, 401), welches in einer weiteren Entscheidung zugleich klargestellt hat, dass der in der Schriftform dokumentierte tatsächliche Konsens der Vertragsparteien zur Erfüllung der Formerfordernisse bereits im Moment der schriftlichen Fixierung oder davor bestanden haben muss (Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, unalex Rechtsprechung CH-520, S. 4).

(4) Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat sich zwar zu den Anforderungen, die an das genannte Schriftformerfordernis im Einzelnen zu stellen sind, noch nicht geäußert. Er hat jedoch in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, dass die in Art. 23 Abs. 1 LugÜ/Art. 25 Abs. 1 EuGVVO aufgestellten Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ziel haben, das tatsächliche Vorliegen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über die Begründung der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für auftauchende Streitigkeiten dahin sicherzustellen, dass diese Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sein muss (EuGH, Urteile vom 21. Mai 2015 - C-322/14, RIW 2015, 432 Rn. 29 f. - El Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland; vom 20. April 2016 - C-366/13, RIW 2016, 357 Rn. 27 - Profit Investment SIM/Ossi; jeweils mwN). Die dazu aufgestellten Formerfordernisse sollen deshalb gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Vertragsparteien und deren Umfang tatsächlich feststehen (EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-322/14, aaO Rn. 29 mwN - El Majdoub/Cars OnTheWeb.Deutschland), so dass die Vertragsparteien durch die textliche Fixierung der Einigung nicht zuletzt auch davor geschützt werden, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen (EuGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 - Gasser/Misat; vom 20. April 2016 - C-366/13, aaO Rn. 39 - Profit Investment SIM/Ossi).

Diese Zielsetzungen haben in vergleichbarer Weise sowohl das schweizerische Bundesgericht (IHR 2014, 254, 256; Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, aaO) als auch der Oberste Gerichtshof (Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, RISJustiz RS0109865; jeweils mwN) sowie in ähnlichem Zusammenhang auch der Senat (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, WM 2015, 1580 Rn. 31) in den Vordergrund ihrer Überlegungen zur Beurteilung der Anforderungen an das Einigungs- und/oder Schriftformerfordernis gestellt.

c) Der Senat sieht nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zur Auslegung des in Art. 23 Abs. 1 LugÜ/Art. 25 Abs. 1 EuGVVO geregelten Schriftformerfordernisses, wie sie in Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie des österreichischen Obersten Gerichtshofs und des schweizerischen Bundesgerichts entwickelt worden sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer Übereinkommens 2007 und den ständigen Ausschuss, ABl. EU 2009 L 147 S. 29; im Folgenden: Protokoll), das in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ geregelte Schriftformerfordernis im Streitfall ungeachtet der unterbliebenen Unterschrift der Beklagten unter den gemeinsam ausgehandelten Kaufvertrag vom 1. Mai 2011 der Parteien als gewahrt an.

(1) Ob eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ beziehungsweise Art. 25 Abs. 1 EuGVVO wirksam zustande gekommen ist, ist durch autonome Auslegung der in diesen Bestimmungen aufgeführten Merkmale ohne Berücksichtigung der Anforderungen und Begriffsverständnisse der einzelnen nationalen Rechte zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 10. März 1992 - C-214/89, NJW 1992, 1671 Rn. 13 f. - Powell Duffryn; Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, aaO Rn. 31; Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, aaO; schweizerisches Bundesgericht, BGE 139 III, 345, 347; Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, aaO S. 3; jeweils mwN). Dabei ist ein Schriftformverständnis, wie es etwa aus § 126 Abs. 1 BGB , § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder § 886 Satz 1 österreichisches ABGB im Sinne einer Unterschriftsform beziehungsweise aus § 104 Abs. 1 Satz 2 der österreichischen Jurisdiktionsnorm (im Folgenden: JN) im Sinne einer Urkundsform hervorgeht, keineswegs zwingend. Das gilt umso mehr, als es für das Schriftformerfordernis bei Gerichtsstandsvereinbarungen ohnehin keinen einheitlichen Standard unter den durch das Übereinkommen gebundenen Staaten gibt, wie etwa das Textformverständnis des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 schweizerisches IPRG zeigt, wonach einer Schriftlichkeit jede andere Form der Übermittlung gleichgestellt ist, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. Dementsprechend hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner zu Art. 17 LugÜ aF und Art. 23 EuGVVO aF ergangenen Rechtsprechung mit Recht auch nicht an ein Schriftformverständnis gebunden gesehen, wie es seinem innerstaatlichen Recht in § 886 Satz 1 österreichisches ABGB, § 104 Abs. 1 Satz 2 JN zugrunde liegt (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 22. Januar 2009 - 2 Ob 159/08h, RIS-Justiz RS0014511).

(2) Bei dem autonom aus dem hier anwendbaren Luganer Übereinkommen in größtmöglicher Konkordanz mit den in Art. 64 Abs. 1 LugÜ genannten Rechtsakten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls) zu bestimmenden Anforderungen an das im Streit stehende Schriftformerfordernis kann einerseits - das zeigt auch ein Blick auf die in Art. 23 Abs. 2 LugÜ aufgestellten Erfordernisse einer textlichen Aufzeichenbarkeit der dort geregelten Vereinbarungen - für die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ geforderte Schriftlichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht auf eine textliche Fixierung der Gerichtsstandsvereinbarung verzichtet werden. Andererseits werden aber die mit dem Schriftformerfordernis erstrebten Zwecke, nämlich den Umfang der Willenseinigung klarzustellen und durch deren textliche Fixierung die Vertragsparteien davor zu schützen, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen, mit denen sie nicht ohne Weiteres rechnen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, aaO Rn. 50 - Gasser/Misat; schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, aaO; Oberster Gerichtshof, Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, aaO; jeweils mwN), schon dann erreicht, wenn die Identität der am Vertrag Beteiligten sowie die Authentizität und Echtheit ihrer in der Vertragsurkunde fixierten Erklärungen feststehen (Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 88; Hausmann in Reithmann/Martiny, aaO).

Diesem Verständnis folgt im Übrigen unübersehbar auch die über die Fassung des Art. 17 EuGVÜ hinausgehende Erweiterung des nachfolgenden Art. 23 EuGVVO aF um die in dessen Absatz 2 aufgenommene Bestimmung, wonach elektronische Mitteilungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt worden sind (vgl. dazu die Begründung des Vorschlags der Kommission, KOM[99] 348 endg., BR-Drucks. 534/99 S. 19). Spätestens diese Gleichstellung belegt die Maßgeblichkeit der Textform, sofern die Vertragsparteien deren Inhalt hinreichend autorisiert haben. Ohnehin ging auch zuvor schon das Verständnis zum Schriftformerfordernis nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a EuGVÜ/LugÜ aF dahin, dass diesem sogar bei einer Übermittlung der Vertragserklärungen durch moderne Kommunikationsmittel, welche keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen, genügt war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, aaO).

(3) Bei diesem am Zweck der schriftlichen Fixierung einer Gerichtsstandsvereinbarung orientierten und nicht über Gebühr verselbständigten Schriftlichkeitsverständnis stellt sich das Vorhandensein eigenhändiger Unterschriften der Parteien unter eine solche Vereinbarung deshalb zwar als praktisch unwiderlegbares Indiz für das Vorhandensein und den Umfang der jedenfalls zum Zeitpunkt der Fixierung erzielten Willenseinigung und damit das wirksame Zustandekommen dieser Abrede dar (Rauscher/Mankowski, aaO, Rn. 89; ähnlich Tiefenthaler/Czernich, aaO; jeweils mwN), ohne dass es noch zusätzlich darauf ankommt, ob die Parteien das so Fixierte auch tatsächlich (in vollem Umfang) gelesen und damit zur Kenntnis genommen haben (schweizerisches Bundesgericht, BGE 139 III 345, 349 mwN).

Jedoch erfordert die genannte Zweckrichtung bei einer wie im Streitfall schriftlich fixierten Vertragsurkunde nicht zwingend die Unterschrift beider Parteien. Es genügt vielmehr, wenn - korrespondierend zu der von der Klägerin in ihrer Unterschrift unter die Vertragsurkunde zum Ausdruck kommenden Identifizierung mit ihren Vertragserklärungen - die Beklagte den gemeinsam ausgehandelten Vertrag nach den getroffenen Feststellungen anschließend zeitnah seinem Wortlaut gemäß dadurch in Vollzug gesetzt hat, dass sie nach einer der schriftlichen Vertragsfixierung absprachegemäß vorangegangenen Ankaufsuntersuchung das Pferd dem Vereinbarten entsprechend bei der Klägerin in Deutschland angeliefert hat, welche ihrerseits vereinbarungsgemäß den Kaufpreis entrichtet hat. Insofern ist die beschriebene wechselseitige Vertragsdurchführung jedenfalls geeignet, gerade auch seitens der Beklagten die erzielte Willensübereinstimmung hinsichtlich der sie begünstigenden Gerichtsstandsklausel in einer Weise zu belegen, die dem Zweck des Schriftformerfordernisses und dem damit einhergehenden Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gerecht wird (vgl. Oberster Gerichtshof, Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 23. Januar 2013 - 3 Ob 200/12a, aaO).

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter dagegen, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines vorrangigen deutschen Verbrauchergerichtsstands im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 LugÜ verneint hat.

a) Die zu diesem Zweck zu beantwortende Frage, ob die Beklagte ihren Pferdehandel in der von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ geforderten Weise auf irgendeinem Wege auf Deutschland oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschlands ausgerichtet hat, setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzstaats des Verbrauchers, herzustellen. Das erfordert wiederum die Feststellung, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit dem betreffenden Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten, darunter dem des betreffenden Verbrauchers, wohnhaft sind, und zwar in dem Sinne, dass er zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f. - Alpenhof und Pammer).

Insofern hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass zu derartigen Anhaltspunkten weder die bloße Angabe der elektronischen oder geographischen Adresse des Gewerbetreibenden auf einer Webseite noch die Angabe seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl gehören. Denn solche Angaben sind auch erforderlich, um einem inländischen Verbraucher die Kontaktaufnahme mit dem Gewerbetreibenden zu ermöglichen, und deshalb in dem zu prüfenden rechtlichen Rahmen indifferent (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, aaO Rn. 77 - Alpenhof und Pammer). Zu dem von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ geforderten Ausrichten hat der Gerichtshof vielmehr einen offenkundigen Ausdruck des Willens gefordert, Verbraucher in einem bestimmten anderen Staat als Kunden zu gewinnen, und zu diesen offenkundigen, vom Berufungsgericht im Einzelnen abgehandelten Ausdrucksformen die Angabe des Gewerbetreibenden gerechnet, seine Produkte in bestimmten namentlich genannten anderen (Mitglieds-)Staaten anzubieten. Dem hat der Gerichtshof die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine gleichgestellt, um in verschiedenen anderen (Mitglieds-)Staaten Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, aaO Rn. 80 f. - Alpenhof und Pammer).

b) Das Vorliegen derartiger, vom Gerichtshof für aussagekräftig erachteter Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.

(1) Soweit die Revision ein erforderliches Ausrichten durch das Auftauchen eines - inhaltlich jedoch unübersehbar nicht international, sondern eher regional ausgerichteten - Werbeblattes der Beklagten im deutschen Internetportal "e. .de" als belegt ansehen will, kann sie damit nicht durchdringen. Denn die Beklagte hat - was die Revision übersieht - unter (Gegen-)Beweisantritt näher vorgetragen, dass es sich um einen von ihr in einem schweizerischen Portal veröffentlichten Text handele, den das deutsche Portal ohne dahingehenden Auftrag übernommen habe. Demgegenüber hat sich die Klägerin auf ein schlichtes Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt und Beweise nicht angetreten.

Damit ist sie für die Feststellung einer zuständigkeitsbegründenden Relevanz des von ihr vorgetragenen Umstandes beweisfällig geblieben. Denn die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des als Ausnahmetatbestand eng auszulegenden Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ liegt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - grundsätzlich bei dem Verbraucher. Daher geht es auch zu dessen Lasten, wenn sich - wie hier - die Voraussetzungen des erforderlichen Ausrichtens nicht oder nicht hinreichend feststellen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, WM 2016, 1840 Rn. 26 mwN).

(2) Soweit die Revision der von ihr unter Beweis gestellten Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten zu Pferdeverkäufen nach Deutschland eine indizielle Bedeutung für das erforderliche Ausrichten beilegen will, sind die Vorinstanzen diesem Umstand nicht nachgegangen, weil sie ihm rechtsfehlerfrei bereits nicht die erforderliche indizielle Aussagekraft entnommen haben. Der Senat hat die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV hinsichtlich des Schriftformerfordernisses nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ bedarf es nicht. Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN - Krizan; Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 141/15, ZNER 2016, 476 Rn. 51; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 33). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedsstaaten entfällt aber, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war ("acte éclairé") oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005, I S. 8151, Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 141/15, aaO; jeweils mwN). Letzteres ist hier - wie vorstehend unter II 1 c dargestellt - spätestens seit der - vorliegend anwendbaren - revidierten Fassung des Luganer Übereinkommens mit der Ergänzung des Art. 23 LugÜ um dessen Abs. 2, wonach bereits elektronische Übermittlungen in Textform genügen, der Fall.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 25. Januar 2017

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 370/12
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 111/15
Fundstellen
DB 2017, 7
MDR 2017, 382
ZIP 2017, 2324
ZInsO 2017, 557