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BGH - Entscheidung vom 01.02.2017

IX ZR 242/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen IX ZR 242/15

DRsp Nr. 2017/1991

Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 4 S. 5;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat die vom Beklagten als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Grund für die Zulassung der Revision ergeben, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497 ). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 6/04
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 93/14