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BGH - Entscheidung vom 12.01.2017

V ZB 96/16

Normen:
ZVG § 69 Abs. 4
ZVG § 69 Abs. 4
ZVG § 69 Abs. 4
ZVG § 70 Abs. 2 S. 3
ZVG § 72 Abs. 2
ZVG § 81 Abs. 1

Fundstellen:
MDR 2017, 667
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 572

BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen V ZB 96/16

DRsp Nr. 2017/3513

Nachweis der Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse; Benennung einer von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichenden Person in der Zahlungsanzeige im Rahmen des Verwendungszwecks; Erforderlichkeit der Gutschrift vor dem Versteigerungstermin; Widerspruch gegen die Zurückweisung des Gebots durch das Vollstreckungsgericht

a) Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird.b) Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16. Juni 2016 und der Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 29. April 2016 aufgehoben.

Das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Versteigerungsobjekt wird der Beteiligten zu 3 für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 65.200 € unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

1.

Als Teil des geringsten Gebots bleiben folgende Rechte bestehen: keine

2.

Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist vom Tag der Zustellung an die Beteiligte zu 3 an mit 4 % zu verzinsen.

3.

Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses fallen dem Ersteher zur Last.

4.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 65.200 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3.

Normenkette:

ZVG § 69 Abs. 4 ; ZVG § 70 Abs. 2 S. 3; ZVG § 72 Abs. 2 ; ZVG § 81 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin die Wiederversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes angeordnet und den Verkehrswert auf 127.000 € festgesetzt. In dem Versteigerungstermin vom 29. April 2016 hat die Beteiligte zu 3 - die RA R. F. UG - mit 65.200 € das höchste Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht hat das Gebot wegen fehlenden Nachweises der von der Gläubigerin verlangten Sicherheit zurückgewiesen.

Die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 3, die RA R. GmbH, hatte vor dem Versteigerungstermin einen Betrag von 12.700 € an die Justizkasse NRW (nachfolgend: Gerichtskasse) überwiesen und dabei als Überweisungszweck angegeben "BIETS.F.ABW.BIETER RA R. F. UG". Im Versteigerungstermin lag eine Zahlungsanzeige (Zahlungsnachricht) der Gerichtskasse vor. Darin sind die Muttergesellschaft als Einzahlerin, das Aktenzeichen des Zwangsversteigerungsverfahrens, das Amtsgericht und der Zusatz: "Valuta: 26.04.16, Sicherheit 29.04.16, RA R. F. UG" aufgeführt.

Das Vollstreckungsgericht hat der Beteiligten zu 2 den Zuschlag erteilt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 3 weiterhin die Erteilung des Zuschlags an sich.

II.

Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beteiligte zu 3 habe im Versteigerungstermin nicht den Nachweis der Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 4 ZVG erbracht. Erfolge die Sicherheitsleistung nicht durch den Bieter selbst, sei neben dem Nachweis der Zahlung auch der Nachweis erforderlich, dass diese Zahlung der Erbringung der Sicherheitsleistung für einen Dritten dienen solle. Aus der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse ergebe sich nicht, dass die einzahlende Muttergesellschaft damit einverstanden gewesen sei, dass die Beteiligte zu 3 den Betrag als Sicherheitsleistung für ein von ihr selbst im eigenen Namen abgegebenes Gebot verwende. Es habe keine Amtspflicht des Vollstreckungsgerichts bestanden, vor Zurückweisung des Gebots aufzuklären, ob der Gerichtskasse anhand des Überweisungsauftrags weitere Informationen vorgelegen hätten, aus denen sich der Nachweis hätte ergeben können. Es dürfe, wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte bestünden, davon ausgehen, dass die Gerichtskasse ihrer Pflicht zur vollständigen und korrekten Übermittlung von Zahlungsanzeigen nachgekommen sei.

III.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die nach § 96 ZVG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beteiligte zu 3 ist in ihrem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Zuschlag aus § 81 Abs. 1 ZVG verletzt worden. Damit ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 100 Abs. 1 ZVG gegeben.

1. Nach § 81 ZVG ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. Meistbietender ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Dies war die Beteiligte zu 3. Ihr Gebot war ungeachtet der Zurückweisung durch das Vollstreckungsgericht nicht erloschen, da sie der Zurückweisung sofort widersprochen hat (vgl. § 72 Abs. 2 ZVG ).

2. Die Zurückweisung des Gebots der Beteiligten zu 3 nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG war rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat die Beteiligte zu 3 den Nachweis der geforderten Sicherheitsleistung erbracht.

a) Nach § 69 Abs. 4 ZVG kann die Sicherheitsleistung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Der Nachweis der Sicherheitsleistung wird durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse erbracht, aus der sich ergibt, dass der Zahlungseingang die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ZVG erforderliche Sicherheit deckt (vgl. Stöber, ZVG , 21. Aufl., § 70 Anm. 3.1; Bachmann in Depré, Zivilprozess-, Vollstreckungs- und Zwangsversteigerungsrecht, 2014, § 69 Rn. 10; Hintzen in Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG , 15. Aufl., § 69 Rn. 13).

b) Das Beschwerdegericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse nur dann erbracht ist, wenn sich aus ihr zweifelsfrei ergibt, dass der überwiesene Betrag als Sicherheitsleistung für das Gebot des Bieters bestimmt ist. Das Gesetz knüpft mit der Erforderlichkeit der Gutschrift vor dem Versteigerungstermin und dem Nachweis hierüber im Termin bewusst an rein formale Kriterien an, die einer einfachen und schnellen Prüfung unterzogen werden können und somit der Formalisierung des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung tragen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 164/12, Rpfleger 2013, 50 Rn. 16). Kann das Versteigerungsgericht anhand des Wortlauts der Zahlungsanzeige nicht zweifelsfrei feststellen, dass der überwiesene Betrag als Sicherheitsleistung für das Gebot des Bieters bestimmt ist, ist es - auch darin ist dem Beschwerdegericht zuzustimmen - nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben. Das Gebot ist vielmehr zurückzuweisen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG ). Mit dem Grundsatz der Effektivität des Versteigerungstermins ist es nicht vereinbar, dem Vollstreckungsgericht vor Zurückweisung des Gebots Nachforschungspflichten aufzuerlegen (vgl. auch Senat, Urteil vom 12. Januar 2006 - V ZB 147/05, Rpfleger 2006, 211 Rn. 22 ff.).

c) Bei der Auslegung der Zahlungsanzeige geht das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt noch zutreffend davon aus, dass die Zahlung der RA R. GmbH für ein von der Beteiligten zu 3 abzugebendes Gebot bestimmt war. Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird.

d) Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht jedoch an, dass sich aus der Zahlungsanzeige auch ergeben muss, in wessen Namen die von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person bieten wird. Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die in ihr genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt.

aa) Das Vollstreckungsgericht muss einen als Sicherheitsleistung eingezahlten Geldbetrag zwar einem bestimmten Bieter und dessen Gebot zuordnen können. In wessen Namen dieser Bieter auftritt, muss aber nicht schon aus der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse hervorgehen. Wer eine Sicherheitsleistung ohne Zusatz, also für sich selbst als Bieter, eingezahlt hat, ist nicht gehindert, sein Gebot im fremden Namen abzugeben. Entsprechendes gilt für einen in der Zahlungsanzeige genannten Dritten. Enthält diese keine eindeutige Beschränkung, darf das Vollstreckungsgericht von einer im Außenverhältnis "offenen" Zweckbestimmung, also davon ausgehen, dass der Dritte entscheiden darf, in wessen Namen er bietet.

Etwaige Absprachen im Innenverhältnis zwischen dem Bieter und dem Kontoinhaber muss das Vollstreckungsgericht nicht prüfen. Dies verdeutlicht ein Blick auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl I. S. 3416 ), als es noch möglich war, die Sicherheitsleistung im Termin in bar zu erbringen. Ob dem Bieter das als Sicherheitsleistung hingegebene Bargeld von jemand anderem überlassen worden war und welche Absprachen dazu ggf. im Innenverhältnis bestanden, war für das Vollstreckungsgericht ohne Bedeutung. In vergleichbarer Weise kann ein Geldbetrag durch Überweisung an die Gerichtskasse (§ 69 Abs. 4 ZVG ) einem Dritten zur Verwendung als Sicherheitsleistung überlassen sein.

Will der Einzahler sicherstellen, dass die Sicherheitsleistung ausschließlich für ein namens einer bestimmten Person abgegebenes Gebot eingesetzt wird, muss er dies bei dem Verwendungszweck unmissverständlich angeben. Er kann davon ausgehen, dass die Gerichtskasse die Angaben zum Verwendungszweck ungekürzt an das Vollstreckungsgericht weiterleitet.

bb) Ist bei einer Zahlungsanzeige lediglich eine vom Kontoinhaber abweichende Person genannt und damit offen, in wessen Namen sie bieten wird, konkretisiert sich das Gebot, für das die Sicherheitsleistung bestimmt ist, erst durch das Bietverhalten der in der Zahlungsanzeige genannten Person. Das ist ausreichend, denn entscheidend ist, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin vorliegt. Gibt der Bietende - wie hier die Beteiligte zu 3 - ein Gebot im eigenen Namen ab, kann das Versteigerungsgericht nach Einsicht in die Zahlungsanzeige einfach und schnell die Sicherheitsleistung diesem Gebot zuordnen. Legt der Bietende hingegen die Bietvollmacht des Kontoinhabers oder eines Dritten vor und bietet er in dessen Namen, kann das Versteigerungsgericht die Sicherheitsleistung ohne weiteres diesem Gebot zuzuordnen.

cc) Nach diesen Grundsätzen war eine Sicherheitsleistung für das im eigenen Namen abgegebene Gebot der Beteiligten zu 3 im Versteigerungstermin erbracht. Der Senat kann die Zahlungsanzeige selbst auslegen, ohne an das Auslegungsergebnis des Beschwerdegerichts gebunden zu sein, weil es sich um eine Erklärung der Gerichtskasse als Institution der Justizverwaltung handelt (vgl. zur behördlichen Erklärung: BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93, NJW 1994, 2087 ; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl., § 546 Rn. 12). Die Angabe "Sicherheit 29.04.16, RA R. F. UG" bedeutet bei verständiger Würdigung, dass die genannte UG im Versteigerungstermin auftreten wird und die Sicherheitsleistung für ein von ihr abgegebenes Gebot verwenden darf. Einschränkungen dazu, in wessen Namen das Gebot abzugeben ist, enthält die Zahlungsanzeige nicht.

IV.

Die Beschwerdeentscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO entscheidungsreif. Der Versteigerungstermin wurde ordnungsgemäß geschlossen und die Beteiligte zu 3 ist Meistbietende geblieben. Ihr ist daher zu den in dem Versteigerungstermin vom 29. April 2016 festgesetzten Versteigerungsbedingungen der Zuschlag zu erteilen (§§ 101 , 104 ZVG ). Die Verzinsung des Bargebots (§ 49 Abs. 2 ZVG ) beginnt mit der Zustellung an die Beteiligte zu 3 (§ 104 ZVG ).

V.

Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags durch diesen Beschluss (Nr. 2214 KV- GKG ; § 7 Abs. 1 Satz 2 GKG ) hat die Beteiligte zu 3 nach § 58 ZVG zu tragen. Weitere Gerichtskosten sind nicht angefallen. Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7; Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13, NJW 2014, 2445 Rn. 30, insoweit in BGHZ 201, 157 nicht abgedruckt).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 26 Nr. 3 RVG .

Vorinstanz: AG Coesfeld, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 12/15
Vorinstanz: LG Münster, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 279/16
Fundstellen
MDR 2017, 667
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 572