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BGH - Entscheidung vom 06.09.2017

5 StR 360/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
JGG § 31
JGG § 32

BGH, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 5 StR 360/17

DRsp Nr. 2017/14948

Nachholung der Einbeziehung des amtsgerichtlichen Urteils

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 10. März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte unter weiterer Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bautzen vom 5. Oktober 2015 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

2.

Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ; JGG § 31 ; JGG § 32 ;

Gründe

Obgleich die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 5. Oktober 2015 bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht vollständig bezahlt war, hat das Landgericht bezüglich dieses Urteils die Frage der Einbeziehung gemäß § 31 , 32 JGG nicht erörtert. Um jede Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, holt der Senat diese Einbeziehung nach (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 596/11).

Vorinstanz: LG Görlitz, vom 10.03.2017