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BGH - Entscheidung vom 25.01.2017

XII ZB 534/15

Normen:
GNotKG § 25 Abs. 2
FamFG § 81
FamFG § 83 Abs. 2
FamFG § 276 Abs. 7

BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen XII ZB 534/15

DRsp Nr. 2017/1863

Kostenentscheid nach Erledigung das Betreuungsverfahrens durch Versterben des Betroffenen

Tenor

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

GNotKG § 25 Abs. 2 ; FamFG § 81 ; FamFG § 83 Abs. 2 ; FamFG § 276 Abs. 7 ;

Gründe

Nachdem der Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über die Kosten zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG .

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 83 Abs. 2 , 81 FamFG . Es besteht kein Anlass, einem der Beteiligten die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen.

Dem Verfahrenspfleger, der die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, können gemäß § 276 Abs. 7 FamFG , der auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 30; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 276 FamFG Rn. 62), keine Kosten auferlegt werden.

Die außergerichtlichen Kosten den übrigen Beteiligten, namentlich - wie von der Rechtsbeschwerde angeregt - der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen, wäre gemessen am Sach- und Streitstand unbillig.

Vorinstanz: AG Freiberg, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 304/11
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 217/15