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BGH - Entscheidung vom 18.04.2017

IV ZR 220/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 552a S. 1
BetrAVG § 18
VBLS § 78 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen IV ZR 220/15

DRsp Nr. 2017/9915

Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift; Leistungsantrag auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente ermittelten Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Wendet sich die klägerische Revision gegen den sogenannten Festschreibeeffekt nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, dessen Zulässigkeit in der Senatsrechtsprechung anerkannt ist, so ist die Revision zurückzuweisen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BetrAVG § 18 ; VBLS § 78 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15 und IV ZR 409/15, [...]), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, [...] Rn. 3 m.w.N.).

Das gilt auch für die begehrte Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Zusatzrente gemäß § 18 BetrAVG nach dem Anwartschaftsstand zum 31. Dezember 2002, die nicht Gegenstand der Senatsurteile vom 25. Januar 2017 gewesen ist. Die klägerische Revision wendet sich damit gegen den sogenannten Festschreibeeffekt nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, dessen Zulässigkeit in der Senatsrechtsprechung ebenfalls anerkannt ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2012 - IV ZR 176/10, [...] Rn. 17 m.w.N.).

Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision des Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision des Klägers auf 6.000 € festzusetzen.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 426/12
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 187/14