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BGH - Entscheidung vom 18.04.2017

IV ZR 221/15

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen IV ZR 221/15

DRsp Nr. 2017/9916

Klärung der von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen bereits vor Erlass des Berufungsurteils

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15 und IV ZR 409/15, [...]), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, [...] Rn. 3 m.w.N.).

Aus den in den vorgenannten Senatsurteilen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 6.000 € festzusetzen.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 423/12
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 214/14