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BGH - Entscheidung vom 14.02.2017

XI ZR 283/16

Normen:
ZVG § 83 Nr. 6

BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen XI ZR 283/16

DRsp Nr. 2017/4963

Inanspruchnahme auf Feststellung der Wirksamkeit von Grundschuldbestellungen durch eine Bank

Die Prozessfähigkeit ist eine zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das Gericht verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn eine Partei konkrete Anhaltspunkte zur Prozessunfähigkeit vorträgt, dem Hinweis aber nicht weiter nachgeht.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklageanträge zu 1 und 2 als unbegründet zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 659.850 €.

Normenkette:

ZVG § 83 Nr. 6 ;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Bank, nimmt die Beklagten, eine Ärztin, ihren Ehemann und ihre gemeinsame Tochter, auf Feststellung der Wirksamkeit von Grundschuldbestellungen, persönlichen Haftungsübernahmen, Vollstreckungsunterwerfungserklärungen, Sicherungszweckerklärungen und Darlehen, hilfsweise auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagten begehren widerklagend im Wege der Stufenklage Auskunft und Schadensersatz, hilfsweise die Bewilligung der Löschung von Grundschulden.

Die Beklagten zu 1 und 2 erwarben am 28. September 2000 ein bebautes Grundstück zum Preis von 1,5 Mio. DM. Zur Finanzierung gewährte die Klägerin der Beklagten zu 1 durch Verträge vom 7./21. Juli 2000, geändert durch Vertrag vom 23. November 2000, zwei Darlehen in Höhe von jeweils 750.000 DM. Im Jahr 2001 gewährte die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 zur Modernisierung der Immobilie und zur Errichtung einer Reithalle fünf weitere Darlehen in Höhe von insgesamt 1,74 Mio. DM. Zur Sicherheit bestellten die Beklagten zu 1 und 2 der Klägerin am 25. Oktober 2000 eine Grundschuld in Höhe von 1,5 Mio. DM sowie am 18. Mai 2001 Grundschulden in Höhe von 0,6 Mio. DM und 0,9 Mio. DM. Sie gaben am 21. Juli 2000 und am 21. Mai 2001 entsprechende Sicherungszweckerklärungen ab und unterwarfen sich der dinglichen und persönlichen Zwangsvollstreckung. Im Jahr 2004 übertrugen die Beklagten zu 1 und 2 die Immobilie an die Beklagte zu 3.

Durch Beschluss vom 23. Dezember 2005 bestellte das Amtsgericht Gummersbach den Beklagten zu 2 u.a. für den Bereich der Vermögensangelegenheiten zum Betreuer der Beklagten zu 1. Das Betreuungsverfahren wurde wegen dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes der Beklagten zu 1 ins Ausland am 13. September 2007 eingestellt.

Die Klägerin kündigte am 12. Januar 2006 die Geschäftsverbindung mit den Beklagten zu 1 und 2 und betrieb die Zwangsvollstreckung in die Immobilie. Im Zwangsversteigerungsverfahren wendete die Beklagte zu 3 ein, dass die Grundschulden infolge einer bereits einige Jahre vor Anordnung der Betreuung eingetretenen Geisteskrankheit der Beklagten zu 1 unwirksam seien. Sie stützte sich auf eine Stellungnahme des Chefarztes für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik , Dr. med. , vom 11. Mai 2010, in der u.a. ausgeführt wird:

"Nach dem aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand auf der Grundlage eines fünfjährigen Beobachtungszeitraums von 2005 bis heute mit insgesamt 20 Monaten stationärer psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung in unserem Haus gehen wir davon aus, dass sich spätestens im Jahr 1996/97 eine undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden und katatonen Anteilen entwickelt hat, die nach jetziger Anschauung nie vollständig sistierte und sich letztlich episodisch chronifizierend entwickelt hat. Da wir Frau Th. in der überwiegenden Zeit der stationären Behandlung in einem schwer kranken Zustand erlebt haben, aus der eine zweifelsfreie Geschäftsunfähigkeit resultierte, ist nach aktuellem Wissensund Erkenntnisstand davon auszugehen, dass seit 1996/97 analog des Verlaufes der letzten fünf Jahre wiederholt längere Phasen mit erheblichen paranoiden und später paranoidem und katatonem Schweregrad aufgetreten sind, im Rahmen derer von einer vollständigen Geschäftsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Nach aktuellem Wissenstand haben sich insbesondere seit Februar 1998, unter dem Einfluss von akustischen Halluzinationen und Wahnerleben, irrationale Gedanken und Handlungen eingestellt, die deutlich auf eine damals vorhandene vollständige Geschäftsunfähigkeit hindeuten."

Das Amtsgericht M. versagte durch Beschluss vom 4. Juni 2010 den Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG , da die Wirksamkeit der Grundschuldbestellungen im Zwangsversteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären sei.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1 in den Jahren 2000 und 2001 geschäftsunfähig war.

Das Landgericht hat die Wirksamkeit der Grundschuldbestellungen, der persönlichen Haftungsübernahmen, Vollstreckungsunterwerfungen und Sicherungszweckerklärungen festgestellt. Ferner hat es die Klägerin verpflichtet, den Beklagten zu 1 und 2 umfassend Auskunft darüber zu erteilen, welche Sicherheiten der Beklagten zu 1 und 2 sie seit dem 1. Januar 2006 verwertet hat, welche Erträge sie aus der Verwertung dieser Sicherheiten erzielt hat und wie sie die Erlöse aus der Sicherheitenverwertung verrechnet hat. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vortrag der Beklagten zu 1 sei für eine Geschäftsunfähigkeit in den Jahren 2000 und 2001 nicht ausreichend. Die Beklagte zu 1 habe sich erstmals im Jahre 2005 in psychiatrische Behandlung begeben. Daraus ergebe sich für eine schon zuvor vorliegende geistige Störung nichts. Vielmehr habe die Beklagte zu 1 als Ärztin in unauffälliger Weise und wirtschaftlich erfolgreich am Geschäftsleben teilgenommen.

Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 insoweit, als der Klage stattgegeben und die Widerklageanträge zu 1 und 2 als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Zur Begründung macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es nicht von Amts wegen Beweis über die Prozessfähigkeit der Beklagten zu 1 erhoben und die Substantiierungsanforderungen bezüglich ihrer Geschäftsunfähigkeit in den Jahren 2000 und 2001 überspannt habe.

Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht A. durch Beschluss vom 24. Juni 2015 auf Antrag der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Dieser Beschluss ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts A. vom 12. Mai 2016 wieder aufgehoben worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es hätten zur Geschäftsfähigkeit der Beklagten zu 1 keine sicheren Feststellungen getroffen werden können; die Beweislosigkeit gehe zu ihren Lasten.

Die Klägerin hat in der Beschwerdeerwiderung die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, sie habe sich am 15. Mai 2015 mit den Beklagten zu 2 und 3 sowie weiteren Angehörigen der Beklagten zu 1 außergerichtlich geeinigt. Die Verpflichtungen aus diesem Vergleich seien inzwischen erfüllt. Die Beklagte zu 1 hat der Erledigung der Hauptsache widersprochen, weil die Klage von vornherein unzulässig gewesen sei.

II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die mögliche mangelnde Prozessfähigkeit der Beklagten zu 1 führt nicht zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 und Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 3).

2. In der Sache führt die Nichtzulassungsbeschwerde in dem Umfang, in dem sie den angefochtenen Beschluss angreift, zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil der angefochtene Beschluss den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Aus demselben Grund ist er in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt, indem es den Sachvortrag der Beklagten zu 1 zu konkreten Anhaltspunkten für eine Prozessunfähigkeit der Beklagten zu 1 übergangen und nicht zum Anlass genommen hat, von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt.

a) Die Prozessfähigkeit ist eine zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 4 mwN).

Geschäfts- und damit prozessunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104 ).

Um die Amtsprüfung nach § 56 Abs. 1 ZPO auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass die Partei zu den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 , § 105 Abs. 2 BGB alle Einzelheiten vorträgt. Es genügt, dass nach ihrem Tatsachenvortrag die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass sie prozessunfähig ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59).

Gemessen hieran hat die Beklagte zu 1 hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie seit der Klageerhebung im Mai 2013 während des vorliegenden Rechtsstreits prozessunfähig gewesen ist. Dafür reichen die vorgelegten medizinischen Stellungnahmen des Chefarztes für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik vom 5. Januar 2006, 20. Januar 2010, 25. März 2010 und 11. Mai 2010, in denen der Beklagten zu 1 eine Schizophrenie, Halluzinationen, Wahnvorstellungen, irrationale Gedanken und Handlungen bescheinigt werden, aus. Die Klägerin selbst ist in den Tatsacheninstanzen davon ausgegangen, dass die erheblichen psychischen Probleme der Beklagten zu 1 zwar nicht zur Zeit der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte in den Jahren 2000 bis 2001, offensichtlich aber in späterer Zeit zur Geschäftsunfähigkeit geführt haben.

b) Der Senat macht von der Möglichkeit, selbst Beweis über die Prozessunfähigkeit zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59), keinen Gebrauch, sondern verweist, da für die Feststellung noch ausreichende tatsächliche Unterlagen fehlen, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 227/13
Vorinstanz: OLG Köln, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 82/14