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BGH - Entscheidung vom 27.07.2017

I ZR 228/15

Normen:
Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3
UrhG § 50
UrhG § 51
RL 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a)
UrhG § 50
UrhG § 51
RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3
RL 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a)
RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3
UrhG § 50
UrhG § 51
EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1 S. 2
EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 2

Fundstellen:
CR 2017, 99
GRUR 2017, 1027
ZUM-RD 2017, 581

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen I ZR 228/15

DRsp Nr. 2017/11688

Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; Umsetzungsspielräume im nationalen Recht; Berücksichtigung der Grundrechte der EU-Grundrechtecharta bei der Bestimmung der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechte der Urheber; Öffentliches Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens; Erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse; Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats

UrhG §§ 50 , 51 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG ) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ) ihrer Werke die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta ) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta ) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG )4. Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen?5. Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG , wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden?6. Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war?

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2.

In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG ) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ) ihrer Werke die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?

3.

Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta ) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta ) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG ) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

4.

Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen?

5.

Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG , wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden?

6.

Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war?

Normenkette:

RL 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a); RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 ; RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 ; UrhG § 50 ; UrhG § 51 ; EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1 S. 2; EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 2 ;

Gründe

A. Der Kläger ist seit 1994 Mitglied des Deutschen Bundestags und gehört der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an. Er ist Verfasser eines fünfzehnseitigen Manuskripts mit dem Titel "Reformistischer Aufbruch und Abschied von einer 'radikalen' Forderung - Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexual-(Strafrechts-)Politik". Darin trat er für eine teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreien sexuellen Handlungen Erwachsener an Kindern ein, wandte sich aber zugleich gegen eine vollständige Abschaffung des Sexualstrafrechts oder auch nur der Vorschrift des § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern). Der Aufsatz wurde 1988 als Gastbeitrag in dem als Sammelband erschienenen Buch "Der pädosexuelle Komplex" des Herausgebers H. unter dessen Pseudonym "Angelo Leopardi" publiziert. Statt des ursprünglichen Titels trug der Buchbeitrag den Titel "Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik". Ferner wurde die im Manuskript enthaltene Zwischenüberschrift "Möglichkeiten und Strategien einer neuen Sexual(Strafrechts-)Politik - auch für den Bereich der Pädosexualität" durch die Zwischenüberschrift "Wie kann man das Sexualstrafrecht verändern?" im Buchbeitrag ersetzt sowie ein Satz geringfügig gekürzt. Mit Schreiben vom 5. Mai 1988 beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber, die ohne seine Zustimmung vorgenommenen Eingriffe in den Text und die Überschriften hätten den Tenor seines Artikels verändert, und forderte ihn vergeblich auf, dies durch einen Vermerk des Verlags bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen.

In den Folgejahren wurde der Kläger mehrfach kritisch mit den Aussagen des Buchbeitrags konfrontiert. Er erklärte daraufhin wiederholt, sein Manuskript sei durch den Herausgeber im Sinn verfälscht worden, weil dieser die zentrale Aussage - die Abkehr von der seinerzeit insbesondere in der Homosexuellenbewegung verbreiteten Forderung nach Abschaffung des Sexualstrafrechts bzw. der Straftatbestände der §§ 174 , 176 StGB - wegredigiert habe. Spätestens seit dem Jahr 1993 distanzierte sich der Kläger vollständig vom Inhalt seines Aufsatzes.

Im Jahr 2013 wurde bei Recherchen im Archiv der Heinrich-Böll-Stiftung das Manuskript des Klägers aufgefunden und am 17. September 2013 dem für die am 22. September 2013 stattfindende Bundestagswahl kandidierenden Kläger vorgelegt. Der Kläger stellte das Dokument am folgenden Tag verschiedenen Zeitungsredaktionen als Nachweis zur Verfügung, dass es für den Buchbeitrag verändert worden war. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er hingegen nicht zu. Stattdessen stellte er am 20. September 2013 das Manuskript und den Buchbeitrag selbst wie nachfolgend auszugsweise abgebildet auf seiner Internetseite zum Abruf bereit, und zwar mit der auf jeder Seite schräg angebrachten Aufschrift "ICH DISTANZIERE MICH VON DIESEM BEITRAG. VOLKER BECK".

Auf den Seiten des Buchbeitrags fand sich zusätzlich der Aufdruck "DIESER TEXT IST NICHT AUTORISIERT UND DURCH FREIE REDIGIERUNG IN ÜBERSCHRIFT UND TEXTTEILEN DURCH HRSG. VERFÄLSCHT."

Die Beklagte betreibt das Nachrichten-Internetportal "SPIEGEL ONLINE". Sie veröffentlichte am 20. September 2013 unter der Überschrift "Grüne: Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text" einen Beitrag, in dem die Autorin ausführte, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt. Sein umstrittener Text über Sex zwischen Kindern und Erwachsenen sei nach Spiegel-Recherchen doch nicht vom Herausgeber inhaltlich verfälscht worden, wie der Kläger stets behauptet habe. Er habe in seinem Buchbeitrag geschrieben: "Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustands ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich." Gegen Angriffe wegen des Beitrags habe er sich mehrfach mit dem Argument verteidigt, der Text sei vom Herausgeber durch das Ändern der Überschrift im Sinn verfälscht worden. Der Vergleich des nunmehr aufgefundenen Manuskripts und des Buchbeitrags zeige allerdings, dass die zentrale Aussage des Klägers im Gastbeitrag noch enthalten und durch die Änderungen des Herausgebers keineswegs im Sinn verfälscht worden sei. Nach Einsicht in das Manuskript beharre der Kläger immer noch auf seiner Aussage, der Herausgeber habe den Sinn des Texts durch das Ändern der Überschrift entstellt.

Neben dem Artikel waren unter der Überschrift "PDF-Download" die Ursprungsfassungen des Manuskripts und des Buchbeitrags als PDF-Dateien hinterlegt und konnten über einen elektronischen Verweis (Link) abgerufen werden. Zwei weitere Links zu PDF-Dateien mit den vollständigen Dokumenten fanden sich im Anschluss an den Artikel unter der Überschrift "Mehr auf SPIEGEL ONLINE".

Die Online-Publikation ist aus den nachfolgend eingeblendeten Screenshots ersichtlich:

Der Kläger beanstandet die Bereitstellung der vollständigen Texte auf der Internetseite der Beklagten als Verletzung seines Urheberrechts und seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Er ließ die Beklagte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 20. September 2013 erfolglos abmahnen und verwies sie auf die Möglichkeit, auf seine Homepage und die dort bereitgestellten Texte zu verlinken.

Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen, die Texte des Klägers

"Reformistischer Aufbruch und Abschied von einer 'radikalen' Forderung - Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexual-(Strafrechts-)Politik"

und/oder

"Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik" (in: "Der pädosexuelle Komplex", Herausgeber: Angelo Leopardi)

wie in den Anlagen 2 und 3 [Ursprungsfassungen des Manuskripts und des Buchbeitrags] wiedergegeben ohne Einwilligung des Klägers über www.spiegel.de öffentlich zugänglich zu machen.

Ferner hat der Kläger von der Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 1.000 € nebst Zinsen (Klageantrag zu Ziffer 2) sowie die Freistellung von Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 562,16 € und für ein Abschlussschreiben in Höhe von 1.100,51 €, mithin insgesamt 1.662,67 € (Klageantrag zu Ziffer 3), verlangt.

Das Landgericht hat die Beklagte - bis auf einen geringen Teil des Freistellungsantrags - antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage weiter.

B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der Beklagten ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei in dem zuerkannten Umfang begründet, weil die Beklagte das Urheberrecht des Klägers an den streitgegenständlichen Texten verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt:

Das Manuskript und die Buchfassung stellten urheberrechtsfähige Schriften dar. Durch die Bereitstellung der Texte auf ihrer Internetseite habe die Beklagte in das dem Kläger als Urheber zustehende ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen. Der Eingriff sei widerrechtlich geschehen. Weder habe der Kläger der öffentlichen Zugänglichmachung zugestimmt noch sei diese durch eine urheberrechtliche Schrankenbestimmung gerechtfertigt. Die Wiedergabe der Dokumente sei nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG gedeckt, weil die Texte nicht im Zuge eines Tagesereignisses, das Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten gewesen sei, wahrnehmbar geworden seien. Die Voraussetzungen für ein Zitatrecht nach § 51 UrhG lägen ebenfalls nicht vor. Der Zitatzweck sei überschritten. Die Autorin der Beklagten habe die Werke des Klägers nicht als Beleg einer eigenständig begründeten Ansicht mitgeteilt, weil sie sich nicht argumentativ mit den Werken auseinandergesetzt habe. Zudem sei das Zitatrecht überschritten worden, weil die Beklagte die Dokumente nicht nur auszugsweise, sondern vollständig bereitgestellt habe, und zwar in einer selbständigen, unabhängig von der Berichterstattung aufrufbaren Form von PDF-Dateien. Die grundrechtlich geschützte Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten könne bei verfassungskonformer Auslegung der gesetzlichen Schrankenregelungen keine weitergehende Beschränkung des Urheberrechts des Klägers rechtfertigen. Als Urheber bleibe ihm die Entscheidung vorbehalten, sich wegen seiner geänderten Überzeugung gegen eine Verwertung des (unveränderten) Texts als Online-Publikation zu entscheiden. Die Beklagte hätte ihrer Aufgabe als Presseorgan dadurch hinreichend nachkommen können, dass sie sich im Wege der Gegenüberstellung der geänderten Überschriften und der Aussagen der unveränderten Passagen mit den Äußerungen des Klägers und der Wandlung seiner politischen Überzeugung kritisch auseinandergesetzt hätte. Im Übrigen habe die Möglichkeit bestanden, auf die Veröffentlichung der vollständigen Werke auf der Webseite des Klägers hinzuweisen und darauf zu verlinken.

II. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG ) und Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Abmahnung (§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008, § 257 BGB ) und für das Abschlussschreiben (§§ 677 , 683 , 670 , 257 BGB ) setzen voraus, dass die Beklagte durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem Internetportal das Urheberrecht des Klägers widerrechtlich und - soweit der Schadensersatzanspruch in Rede steht - auch schuldhaft verletzt hat.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Manuskript und der Buchbeitrag als Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind und ihre Bereitstellung auf der Internetseite der Beklagten einen Eingriff in das dem Kläger als Urheber ausschließlich zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung darstellt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 , § 19a UrhG ).

III. Im Zusammenhang mit der Frage, ob dieser Eingriff in das Urheberrecht des Klägers gerechtfertigt ist, stellen sich Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG , die nicht zweifelsfrei zu beantworten sind.

1. Das im Streitfall betroffene Veröffentlichungsrecht des Urhebers (§ 12 UrhG ) liegt als Urheberpersönlichkeitsrecht zwar außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2001/29/EG ). Die hier in Rede stehenden ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG ) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ) seines Werkes sind dagegen durch die Richtlinie 2001/29/EG auf Unionsebene harmonisiert. Darüber hinaus regelt die Richtlinie 2001/29/EG die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die von ihr erfassten Verwertungsrechte und so auch in Bezug auf das Recht des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes für dessen Nutzung in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse (Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG ) und für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG ). Die im deutschen Recht vorgesehenen Schranken des Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 , § 16 UrhG ) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 , § 19a UrhG ) seines Werkes zur Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG ) oder zum Zwecke des Zitats (§ 51 UrhG ) beruhen auf diesen Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher richtlinienkonform auszulegen.

2. Es stellt sich die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung des ausschließlichen Rechts des Klägers zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des Manuskripts und des Buchbeitrags ausscheidet, weil die hier allein in Betracht kommenden Schrankenregelungen der Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG (§§ 50 , 51 UrhG ) im Lichte der im Streitfall betroffenen Grundrechte und Interessen auszulegen und anzuwenden sind, und die von der Beklagten geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das Urheberrecht an den Texten des Klägers schwerer wiegt als der Schutz der Interessen des Klägers.

Die Revision macht insoweit geltend, die Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts seien im Falle der Veröffentlichung von Texten eines Politikers auf der Internetseite eines Presseorgans extensiv auszulegen, wenn diese Veröffentlichung - wie im Streitfall dem Zweck diene, die Öffentlichkeit über die Frage des Wandels von politischen Überzeugungen eines im Wahlkampf befindlichen Politikers zu informieren, die eine die Öffentlichkeit besonders interessierende Frage betreffen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - der Kläger eine wirtschaftliche Auswertung seiner Texte nicht mehr anstrebe, sondern seine Rechtsposition als Urheber lediglich als Vehikel dafür benutzen wolle, der Beklagten eine ihm nicht genehme Berichterstattung zu untersagen. Der Kläger wolle mit den Mitteln des Urheberrechts ein Verbot erreichen, das mit den Mitteln des Äußerungsrechts nicht zu erreichen sei. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei auch nicht dadurch vermindert, dass der Kläger selbst die fraglichen Texte auf seiner Internetseite veröffentlicht habe. Durch die vom Kläger auf jeder Seite diagonal den Text durchkreuzenden Distanzierungsvermerke werde der Leser gehindert, unbefangen an den Text heranzugehen und sich eine eigene Meinung zu bilden. Zudem habe es im Belieben des Klägers gestanden, wie lange er die Texte der Öffentlichkeit zur Verfügung stelle. Es gehöre zum Kern der nach Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Pressefreiheit, dass die Medien nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden könnten, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten. Die Beklagte habe deshalb darüber befinden dürfen, ob es aus ihrer Sicht angezeigt gewesen sei, zur Untermauerung des von ihr geäußerten Vorwurfs, der Kläger habe die Öffentlichkeit lange Zeit hinters Licht geführt, der Leserschaft die streitgegenständlichen Texte unabhängig von der eigenen Veröffentlichung durch den Kläger zugänglich zu machen. Berechtigte Interessen des Klägers würden dadurch nicht verletzt.

a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die hier in Rede stehenden Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG ) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen (Vorlagefrage 1).

aa) Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes , sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, GRUR 2016, 690 Rn. 115 = WRP 2016, 822 ). Für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes , die die hier in Rede stehenden Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG zum Vervielfältigungsrecht und zum Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers und zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte in deutsches Recht umsetzen, sind daher grundsätzlich allein die durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechte und nicht die Grundrechte des Grundgesetzes maßgeblich, soweit die Richtlinie 2001/29/EG den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Vorschriften zwingende Vorgaben macht.

In diesem Fall kommt es für die Auslegung und Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ferner nicht auf die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( EGMR ) an. Die Gewährleistungen der EMRK , der im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht zukommt, und die Rechtsprechung des EGMR dienen zwar auf der Ebene des nationalen Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07, BVerfGE 120, 180 , 200 f. mwN). Richtlinien der Europäischen Union sind dagegen allein anhand der durch die EU-Grundrechtecharta garantierten Grundrechte auszulegen, da die EMRK , solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das förmlich in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10, NJW 2013, 1415 Rn. 44 - Åkerberg Fransson; Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15, NVwZ 2016, 1789 Rn. 45 bis 48; Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15, GRUR Int. 2017, 165 Rn. 127 bis 129; Urteil vom 5. April 2017 - C-217/15 und C-350/15, [...] Rn. 15, jeweils mwN). Danach käme es für die Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes , soweit diese zwingende Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG in deutsches Recht umsetzen, nicht auf die nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Januar 2013 in der Rechtssache "Ashby Donald u.a./Frankreich" (36769/08, GRUR 2013, 859 ) an.

bb) Nach Ansicht des Senats hat die Richtlinie 2001/29/EG die in ihr geregelten Verwertungsrechte der Urheber vollständig harmonisiert (zum Verbreitungsrecht der Urheber vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le-Corbusier-Möbel II, mwN). Den Mitgliedstaaten steht es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf diese Verwertungsrechte vorsehen. Sie dürfen jedoch zum einen in keinem anderen Fall eine Ausnahme oder Beschränkung schaffen, da diese in der Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie). Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vandersteen u.a., mwN).

b) Sodann stellt sich die Frage, in welcher Weise bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG ) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ) seines Werkes die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen sind (Vorlagefrage 2). Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta ) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta ) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG ) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ) seines Werkes außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen können (Vorlagefrage 3).

aa) Nach Ansicht des Senats sollten insoweit folgende Grundsätze gelten:

(1) Bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Urhebern von der Richtlinie 2001/29/EG eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte und die in Bezug auf diese Rechte vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen bereits das Ergebnis einer vom Richtliniengeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse der Urheber an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke sind (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 5 , 8 f. - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260 , 264 f. - Gies-Adler).

(2) Daher haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsbefugnisse der Urheber und der Schrankenbestimmungen die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den durch Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta verbrieften Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260 , 265 - Gies-Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78 , 101 f. mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

(3) Dabei kann beispielsweise ein gesteigertes öffentliches Interesse an der öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werkes unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informationsinteresse der Allgemeinheit genügenden Interpretation weichen muss (vgl. BGHZ 150, 5 , 8 - Verhüllter Reichstag; BGHZ 154, 260 , 265 - Gies-Adler).

(4) Dagegen kommt eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung aus Sicht des Senats nicht in Betracht. Angesichts der ausdrücklichen Regelung der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260 , 266 f. - Gies-Adler; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN).

bb) Im Streitfall wären nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen das dem Kläger zustehende ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke und sein urheberpersönlichkeitsrechtliches Interesse, eine öffentliche Zugänglichmachung nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung auf der einen Seite und die durch Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta gewährleisteten Grundrechte der Informationsfreiheit (hier in Form der Freiheit, Informationen ohne den Distanzierungsvermerk des Klägers weiterzugeben) und der Medienfreiheit (hier in Gestalt der Pressefreiheit) auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.

(1) Dabei kommt den von der Beklagten geltend gemachten Grundrechten der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit ein besonders hoher Rang zu, da die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungsund Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern zudem besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (zu Art. 5 Abs. 1 GG : BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvR 15/84, BVerfGE 71, 206 , 220 mwN). Wie alle Grundrechte kann allerdings auch die Pressefreiheit eingeschränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (zu Art. 5 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 66, 116 , 135; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16).

(2) Das vom Kläger beanspruchte ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Manuskripts sowie des Buchbeitrags muss nicht deshalb von vornherein hinter dem von der Beklagten geltend gemachten öffentlichen Interesse an der Wiedergabe der Dokumente zurücktreten, weil die Geltendmachung des Urheberrechts durch den Kläger nicht der Wahrung wirtschaftlicher Interessen, sondern seinem dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallenden Interesse dient, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Das steht der Gewährung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen (aA Hoeren/Herring, MMR 2011, 500 , 503; Nieland, K&R 2013, 285, 288). Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht nur in Bezug auf die Nutzung, sondern auch in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk (§ 11 Satz 1 UrhG ). Zu den dem Urheber zustehenden Rechten gehört deshalb auch das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG ), nach dem er bestimmen kann, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das damit angesprochene Urheberpersönlichkeitsrecht gehört auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - C-92/92 und C-326/92, GRUR 1994, 280 Rn. 20 - Phil Collins/Imtrat; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., vor § 12 UrhG Rn. 46) und ist nach Auffassung des Senats Gegenstand der gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG bei der Prüfung der Schrankenregelungen zu berücksichtigenden berechtigten Interessen des Rechtsinhabers. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die Schrankenregelung der Parodie gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ebenfalls davon aus, dass in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Schutzschranke beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden muss (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157 Rn. 25 = WRP 2016, 1260 - auf fett getrimmt). Der Gerichtshof der Europäischen Union berücksichtigt bei dieser Abwägung auch das dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallende Interesse des Urhebers, dass sein Werk nicht mit diskriminierenden Äußerungen in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 31 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vandersteen u.a.).

(3) Es kann nach Ansicht des Senats zum jetzigen Zeitpunkt offenbleiben, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles dem Interesse des Klägers oder dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten größeres Gewicht beizumessen ist.

Der Senat neigt allerdings zu der Annahme, dass das von der Beklagten behauptete gesteigerte öffentliche Interesse an der Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Schriftwerke nicht zu einer Auslegung der Schrankenregelung des Zitatrechts führen kann, die nicht mehr vom Wortlaut dieser Regelungen gedeckt ist und dem klar erkennbaren Willen des Richtliniengebers widerspricht. Dies wäre nach Ansicht des Senats aber der Fall, wenn die Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG51 UrhG ) dahin ausgelegt würde, dass sie Werke erfasst, die zum Zeitpunkt der öffentlichen Wiedergabe der Öffentlichkeit nicht bereits rechtmäßig zugänglich gemacht worden sind (vgl. dazu unter B III 2 e zur Vorlagefrage 6).

c) Im Streitfall stellt sich im Hinblick auf die Schrankenregelung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG außerdem die klärungsbedürftige Frage, ob die öffentliche Zugänglichmachung der Dokumente im Internetportal der Beklagten schon deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse anzusehen ist, weil es der Beklagten möglich und zumutbar war, vor der Zugänglichmachung der Werke des Klägers seine Zustimmung einzuholen (Vorlagefrage 4).

aa) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 50 und § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ins nationale Recht umgesetzt. Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 50 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle.

bb) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 50 UrhG vorliegen, hängt im Streitfall davon ab, ob die öffentliche Zugänglichmachung der Dokumente im Internetportal der Beklagten schon deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG anzusehen ist, weil die Beklagte vor der Zugänglichmachung der Werke des Klägers seine Zustimmung hätte einholen können.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient die Schrankenregelung des § 50 UrhG der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie soll eine anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total; Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten unmöglich oder unzumutbar war, vor der Einstellung der Texte auf ihrer Internetseite die Zustimmung des Klägers einzuholen. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte mit E-Mail vom 17. September 2013 gegenüber dem Kläger eine mögliche Berichterstattung über das aufgefundene Manuskript und den Buchbeitrag angekündigt hat, ohne ihn um seine Einwilligung in die Zugänglichmachung der vollständigen Dokumente zu ersuchen.

(2) Die vom Senat vorgenommene einschränkende Auslegung geht zwar vom Sinn und Zweck der Schrankenregelung aus, findet allerdings im Wortlaut der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG keine Stütze. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die ungeschriebene Voraussetzung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer rechtzeitigen Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts mit dem Unionsrecht im Einklang steht.

(3) Die Frage ist entscheidungserheblich. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die weiteren Voraussetzungen der Schutzschranke vorliegend nicht verneint werden.

Im Streitfall liegt eine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor.

Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050 , 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online-Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview). Ein zeitlich zurückliegendes Ereignis kann erneut zum Tagesereignis werden, wenn es wieder Gegenstand einer aktuellen Auseinandersetzung wird und dadurch abermals das Interesse der Öffentlichkeit weckt (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 220 , 221; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 50 UrhG Rn. 4; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG , 5. Aufl., § 50 Rn. 4). Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050 , 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis).

Entgegen der vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebrachten Zweifel liegen diese Voraussetzungen im Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, Gegenstand der Berichterstattung sei die im Laufe der Jahre bis zum Sommer 2013 immer wieder aufgeflammte politische Debatte über die früheren Positionen des Klägers zur Pädophilie. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass es in dem in Rede stehenden Artikel im Schwerpunkt um die aktuelle Konfrontation des Klägers mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf ging. Dies sind Ereignisse, die bei der Einstellung des Artikels ins Internetportal der Beklagten aktuell und im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des erneut als Bundestagsabgeordneter kandidierenden Klägers von gegenwärtigem öffentlichem Interesse waren. Dass der Artikel über dieses im Vordergrund stehende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des Klägers mitteilte, steht der Annahme einer Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch nicht angenommen werden, die Texte des Klägers seien nicht im Sinne von § 50 UrhG im Verlaufe des von der Beklagten berichteten Tagesereignisses wahrnehmbar geworden, die Beklagte habe vielmehr die Werke des Klägers selbst zum Gegenstand ihrer Berichterstattung und wahrnehmbar gemacht. Das zum Gegenstand der Berichterstattung gemachte Tagesereignis sind nicht die Texte des Klägers als solche, sondern die aktuelle Konfrontation des Klägers mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf. Im Rahmen dieser Ereignisse sind die Texte des Klägers von ihm auf seiner Internetseite veröffentlicht und damit wahrnehmbar geworden.

Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass die Schutzschranke des § 50 UrhG keine über die Aktualität der Berichterstattung hinaus fortdauernde öffentliche Zugänglichmachung des Werkes rechtfertige. Die Absicht einer solchen dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachung sei jedoch von der Beklagten gegenüber dem Kläger in einem Schreiben geäußert worden. Diese Begründung kann im Revisionsverfahren keinen Bestand haben. Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2002, 1050 , 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv). In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben hat die Beklagte jedoch bei sachgerechter Auslegung keine über den Zeitraum einer Gegenwartsberichterstattung hinausreichende Veröffentlichung angekündigt, sondern lediglich ihr Interesse an einer von der Veröffentlichung durch den Kläger selbst unabhängigen eigenen Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht.

d) Im Streitfall stellt sich außerdem die klärungsbedürftige Frage, ob es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG fehlt, weil die Beklagte die Texte des Klägers nicht untrennbar in ihren eigenen Bericht eingebunden, sondern im Wege der Verlinkung als selbständig im Internet abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht hat (Vorlagefrage 5).

aa) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 51 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG ins nationale Recht umgesetzt. Nach § 51 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 51 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle.

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle vorliegend unter anderem deswegen an einem Zitatzweck, weil die Beklagte die Texte des Klägers als PDF-Dateien zugänglich gemacht und damit ihre selbständige Kenntnisnahme und Verlinkung unabhängig von ihrer eigenen Berichterstattung ermöglicht habe. Eine solche selbständige öffentliche Zugänglichmachung sei jedenfalls bei den hier vorliegenden Textzitaten nicht vom Zitatrecht gedeckt, da der verfolgte Zitatzweck ohne den Zusammenhang mit dem Artikel der Beklagten fehle.

cc) Nach Ansicht des Senats ist es fraglich, ob eine Nutzung zum Zwecke des Zitats im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG voraussetzt, dass eine Nutzung dergestalt erfolgt, dass eine untrennbare Verbindung zwischen dem Medium, in dem das Zitat erfolgt, und dem zitierten Werk besteht.

(1) Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview).

(2) Der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG lässt sich zu der Frage der Anforderungen an die Verbindung zwischen dem zitierenden und dem zitierten Werk kein hinreichend klarer Anhaltspunkt entnehmen.

Der Senat neigt der Auffassung zu, dass maßgebliches Kriterium für die Annahme der seiner Ansicht nach erforderlichen inneren Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken des Zitierenden nicht die technische Frage ist, ob das Werk oder Teile davon in das zitierende Werk - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - eingebunden wird. Als entscheidend sieht der Senat vielmehr an, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt. Dies war vorliegend der Fall. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dokumente dienten klar erkennbar als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des Presseberichts und sollten es dem Leser ermöglichen, durch einen Textvergleich den Standpunkt der Autorin nachzuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben.

Auf den Umstand, dass die PDF-Dateien durch Eingabe der zugehörigen Internetadresse (URL) auch isoliert aufgerufen werden können und in einem solchen Fall ihre äußere Verbindung zum Bericht der Beklagten verlieren könnten, kommt es im Streitfall nicht an. Der Kläger wendet sich mit seiner vorliegenden Klage allein dagegen, dass sein Manuskript und der Buchbeitrag im inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bericht "Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text" über die Internetseite "www.spiegel.de" öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Für eine von dem Bericht unabhängige öffentliche Zugänglichmachung der PDF-Dateien durch die Beklagte fehlt es an einer Begehungsgefahr. Die vom Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer "Dekontextualisierung", also die besonders bei einer selbständig abrufbaren Veröffentlichung durch Verlinkung im Internet drohende Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der Beklagten verbreitet und in andere, dem Ansehen des Klägers abträgliche Zusammenhänge gestellt werden, muss als lediglich abstrakte Gefahr nach Ansicht des Senats bei der Auslegung der Schutzschranke des Zitatrechts außer Betracht bleiben.

(3) Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Die Schutzschranke des Zitatrechts ist nicht bereits deshalb nicht anwendbar, weil eine weitere Voraussetzung nicht gegeben ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es im Streitfall nicht bereits an einer für die Belegfunktion erforderlichen geistigen Auseinandersetzung mit den Werken des Klägers. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine geistige Auseinandersetzung im Artikel und seine innere Verbindung mit den Texten des Klägers überspannt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eignen sich die durch Verlinkung öffentlich zugänglich gemachten Dokumente als Beleg und Erörterungsgrundlage für die eigenen Gedanken der Autorin der Beklagten. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dokumente dienten als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des Presseberichts. Sie sollten es dem Leser ermöglichen, durch einen Textvergleich den Standpunkt der Autorin nachzuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben. Aufgrund des dadurch untermauerten Vorwurfs der Unaufrichtigkeit des Klägers war die Wiedergabe der Dokumente auch nicht ausschließlich auf eine informierende Berichterstattung gerichtet.

e) Im Streitfall stellt sich schließlich die klärungsbedürftige Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde (Vorlagefrage 6).

aa) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Es stellt sich die Frage, nach welchen Maßstäben zu beurteilen ist, ob ein zitiertes Werk bereits der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.

bb) Der deutsche Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang in § 51 UrhG darauf abgestellt, ob das zitierte Werk bereits veröffentlicht war. Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG ).

cc) Vor diesem Hintergrund möchte der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob das von der Beklagten auf ihrer Internetseite veröffentlichte Manuskript und der Buchbeitrag bereits zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht waren, darauf abstellen, ob diese Werke mit Zustimmung des Klägers zuvor bereits veröffentlicht waren. Dabei sollte bei der Frage nach dem Gegenstand der bereits erfolgten Veröffentlichung auf das Werk in der konkreten Gestalt abgestellt werden, die der Urheber dafür vorgesehen hat.

(1) Für eine solche Auslegung spricht, dass der Urheber in seinem Werk seine Anschauungen preisgibt, mit denen er sich der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Deshalb soll er bestimmen können, ob er den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und in welcher Form er sein Werk und damit sich selbst der Öffentlichkeit offenbart (vgl. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 12 UrhG Rn. 1; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 12 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG , § 12 Rn. 1; Mann, AfP 2015, 295 , 297). (Erst) mit der Veröffentlichung steht ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung, sondern tritt bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut (vgl. BVerfG, GRUR 2001, 149 , 151 - Germania 3).

(2) Die Frage, ob im Streitfall maßgeblich ist, dass die Werke des Klägers in ihrer konkreten Form mit seiner Zustimmung zuvor bereits veröffentlicht waren, ist entscheidungserheblich. Der Buchbeitrag des Klägers ist in dem Sammelband lediglich in einer geänderten Form erschienen. Insoweit stellt sich die Frage, ob der Kläger - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Publikation des Buchbeitrags nach den Umständen des Streitfalls genehmigt hat. Im Hinblick auf das Manuskript ist zu prüfen, ob es in der Form des Buchbeitrags, durch Übersendung an verschiedene Zeitungsredaktionen oder durch die zusammen mit den Distanzierungsvermerken erfolgte Veröffentlichung auf der Internetseite des Klägers mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Verkündet am: 27. Juli 2017

Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 546/13
Vorinstanz: KG, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 124/14
Fundstellen
CR 2017, 99
GRUR 2017, 1027
ZUM-RD 2017, 581