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BGH - Entscheidung vom 23.05.2017

1 StR 117/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 1 StR 117/17

DRsp Nr. 2017/7857

Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der Einlassung des Mitangeklagten im Sinne einer Aussage gegen Aussage-Konstellation; Beweiswürdigung hinsichtlich des Umfangs der Tatbeteiligung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend:

Ungeachtet der Frage, ob eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der Einlassung des Mitangeklagten M. im Sinne einer Aussage gegen Aussage-Konstellation vorzunehmen war, trägt die Beweiswürdigung des Landgerichts die Urteilsfeststellungen hinsichtlich des Umfangs der Tatbeteiligung des teilgeständigen Angeklagten.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München I, vom 28.10.2016