BGH, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 1 StR 117/17
Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der Einlassung des Mitangeklagten im Sinne einer Aussage gegen Aussage-Konstellation; Beweiswürdigung hinsichtlich des Umfangs der Tatbeteiligung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend:
Ungeachtet der Frage, ob eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der Einlassung des Mitangeklagten M. im Sinne einer Aussage gegen Aussage-Konstellation vorzunehmen war, trägt die Beweiswürdigung des Landgerichts die Urteilsfeststellungen hinsichtlich des Umfangs der Tatbeteiligung des teilgeständigen Angeklagten.