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BGH - Entscheidung vom 05.09.2017

5 StR 271/17

Normen:
StPO § 397a Abs. 2 S. 1
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 5 StR 271/17

DRsp Nr. 2017/14944

Gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug; Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin M. vom 2. Mai 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 2 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO , § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO , zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145 ), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - 4 StR 57/14).

Im Übrigen kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15 mwN).

Auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO sind vorliegend nicht gegeben, da die vom Landgericht getroffene Feststellung sowie der Vortrag der Nebenklägervertreterin die dort geforderten schweren Schäden nicht belegen (vgl. dazu auch § 238 Abs. 2 StGB und Fischer, StGB , 64. Aufl., § 238 Rn. 35).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Nebenklägerin und der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 60. Aufl., § 464 Rn. 25 mwN).