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BGH - Entscheidung vom 08.03.2017

IV ZB 18/16

Normen:
ZPO § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
ZEV 2017, 278

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen IV ZB 18/16

DRsp Nr. 2017/3673

Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Alleinerben aus einem Vermächtnis im Wege der Stufenklage; Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei einer Verurteilung zur Auskunft

Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Der Wert der Beschwer ist auf nicht mehr als 600 € festzusetzen, wenn der für die geschuldete Auskunft erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten diesen Betrag nicht übersteigt, weil es im Rahmen einer Stufenklage lediglich um eine Verpflichtung zu umfassender Auskunftserteilung über den Kontostand zu einem bestimmten Stichtag geht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin Schöneberg vom 2. September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 600 €

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Alleinerben der am 4. Januar 2012 verstorbenen Erblasserin im Wege der Stufenklage Ansprüche aus einem Vermächtnis geltend. Die Erblasserin hatte in einem mit dem Beklagten geschlossenen Erbvertrag vom 15. Februar 1996 diesen zum Erben eingesetzt sowie zugunsten der Streithelferin des Beklagten ein Vermächtnis hinsichtlich ihrer Kontoguthaben bei der D . Bank AG B. sowie der D. Bank AG Z. ausgesetzt. Hinsichtlich dieses Vermächtnisses hatte sie angeordnet, jederzeit befugt zu sein, es aufheben oder abzuändern.

Seit Dezember 1999 lebte die Erblasserin in einer Senioreneinri chtung und stand in der Folge unter Betreuung. Am 19. Oktober 2001 errichtete sie in notarieller Urkunde eine weitere letztwillige Verfügung, in der sie bestimmte, dass die Streithelferin zu 13/20 und die Klägerin zu 7/20 ihre "Erben" sein sollten. Gestützt auf diese letztwillige Verfügung nimmt die Klägerin den Beklagten auf Erfüllung eines Vermächtnisses bezüglich der Kontoguthaben in Anspruch. Der Beklagte ist der Auffassung, die letztwillige Verfügung vom 19. Oktober 2001 sei wegen Verstoßes gegen die Bindungswirkung des Erbvertrages vom 15. Februar 1996 unwirksam. Außerdem sei die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung dieser Verfügung testierunfähig gewesen.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Teilurteil vom 20. Oktober 2014 verurteilt, der Klägerin als Vermächtnisnehmerin aus dem Vermächtnis in der notariellen Urkunde vom 19. Oktober 2001 Auskunft über die am 5. Januar 2012 bestehende Höhe der Guthaben der Erblasserin bei der C. AG und der Rechtsnachfolgerin der D. Bank AG Z. , soweit sie aus den Guthaben der Erblasserin der vormals von ihr bei der D. Bank AG B. und der D. Bank AG Z. gehaltenen Konten erwachsen sind, nebst Auskunft über die jeweilige Höhe der für die insoweit seit dem 5. Januar 2012 angefallenen Zinsen zu erteilen.

Das Kammergericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen und den Wert des Streitgegenstandes auf bis zu 600 € festgesetzt. Der Wert der Beschwer im Berufungsverfahren richte sich nach dem für den Beklagten mit der Auskunft verbundenen Aufwand; es sei nicht erkennbar, dass dieser einen Betrag von mehr als 600 € erreiche.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) und in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 7 m.w.N.).

1. Wird bei einer Stufenklage - wie hier - eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ZEV 2013, 332 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13). Soweit das Rechtsmittelinteresse - wie hier - gemäß den §§ 2 , 3 ZPO festzusetzen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ZEV 2013, 332 Rn. 12).

Auf dieser Grundlage begegnet es aus Rechtsgründen keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Wert der Beschwer des Beklagten auf nicht mehr als 600 € festgesetzt hat, weil der für die geschuldete Auskunft erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten diesen Betrag nicht übersteigt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht die vom Landgericht ausgeurteilte Auskunftspflicht des Beklagten nicht grundlegend missverstanden. Ausweislich des Tenors des landgerichtlichen Teilurteils hat der Beklagte Auskunft zu erteilen über die im Zeitpunkt des Erbfalles am 5. Januar 2012 bestehende Höhe der Guthaben der Erblasserin bei der C. AG und der Rechtsnachfolgerin der D. Bank AG Z. , soweit sie aus den Guthaben der Erblasserin der vormals von ihr bei der D. Bank AG B. und der D. Bank AG Z. gehaltenen Konten erwachsen sind. Es handelt sich mithin um eine Verpflichtung zu umfassender Auskunftserteilung über den Kontostand zum Stichtag. Berücksichtigt hat das Landgericht hierbei ausweislich des Tatbestands und des Eingangs der Entscheidungsgründe den von der Klägerin geänderten und vom Landgericht ausgelegten Klagantrag, der der Rechtsnachfolge der in der ursprünglichen Klage bezeichneten Kreditinstitute, der D. Bank AG B. und der D. Bank AG Z. , Rechnung trägt. Infolge der Übernahme der D. Bank AG durch die C. AG wurde im April 2011 das von der Erblasserin geführte Konto bei der D . Bank AG B. in den Bestand der C. AG übertragen (vgl. Schreiben der C. AG vom 12. Januar 2015, im Anlagenheft 4 U 196/14). Bezüglich des Kontos bei der D. Bank AG Z. trat ebenfalls Rechtsnachfolge ein durch eine Übernahme dieses Kreditinstituts durch die L. Bank im Jahr 2002. Lediglich dieser Rechtsnachfolge trägt die Tenorierung durch das Landgericht Rechnung.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen des Urteils, dass bezüglich der Auskunftspflicht des Beklagten danach differenziert werden soll, woher das zum Stichtag des Erbfalles auf den beiden Konten der Erblasserin - soweit diese noch vorhanden waren - befindliche Vermögen stammte. Insbesondere lässt sich dem Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht entnehmen, dass der Auskunftsanspruch beschränkt war auf das Vermögen, das die Erblasserin im Erbvertrag vom 15. Februar 1996 als "aus meinen Konto-Guthaben bei der D. Bank B. AG sowie der D. Bank AG Z. " bezeichnet hat. Soweit der Beklagte erstinstanzlich allgemein darauf hingewiesen hat, der Vermächtnisanspruch beschränke sich auf das Vermögen, das die Erblasserin als eigenes bezeichnet habe und das nicht von dem 1995 vorverstorbenen Eberhardt B. stamme, den sie beerbt habe, lässt sich weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen eine derartige Beschränkung des Auskunftsanspruchs entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren im Einzelnen vorgetragen, dass nicht nur Konten in Deutschland und der S. , sondern auch in L. betroffen gewesen seien, bei denen es sich um Auslandskonten aus dem Vermögen des Herrn B . gehandelt habe. Der Betreuer habe die Geldflüsse aus dem Konto in L. und dem Konto der Erblasserin in Z. auf dem Konto in B. zusammengeführt und in verschiedenen Anlagen vermischt. Eine nachträgliche "Aufdröselung" der Guthabenbestände bei der C . AG im Zeitpunkt des Erbfalles dahin, inwieweit diese aus den vormals von ihr bei der D. Bank AG B. und der D. Bank AG Z. gehaltenen Konten erwachsen seien, könne nur in äußerst aufwändiger Arbeit vorgenommen werden, welche Kosten von deutlich mehr als 5.000 € erfordere. Auf diesen Vortrag des Beklagten kommt es indessen für die Frage seiner Beschwer gegenüber dem titulierte n Auskunftsanspruch nicht an. Dieser enthält keine Differenzierung danach, ob die zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vorhandenen Vermögenswerte ursprünglich aus ihrem Eigenvermögen oder dem Vermögen des von ihr beerbten Herrn B. stammen. Hätte das Landgericht dies anders gesehen, hätte es die Tenorierung entsprechend klarstellen und die umfassendere Klage teilweise abweisen müssen.

Infolge der umfassenden Verpflichtung des Beklagten zur Auskunft kann sich dieser auch nicht mit Erfolg auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung berufen. Entsprechend ist bei der Bemessung der Beschwer hier auch nicht ein möglicher Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe gegebenenfalls Vollstreckungsversuche abzuwenden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16, NJW -RR 2016, 1287 Rn. 16).

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus diesem vom Landgericht tenorierten umfassenden Auskunftsanspruch der Klägerin nicht ohne weiteres ergibt, dass sich das Vermächtnis der Klägerin - soweit dieses wirksam begründet wurde (dazu nachfolgend unter III.) auf das gesamte Vermögen bezieht, welches sich im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin auf ihren Konten befand. Hier wird vielmehr in der Zahlungsstufe zu prüfen sein, welche inhaltliche Reichweite das von der Erblasserin ausgesetzte Vermächtnis hat. Dazu wird sich der Tatrichter insbesondere mit dem Inhalt des Erbvertrages vom 15. Februar 1996 auseinanderzusetzen haben, in dem die Erblasserin ausdrücklich erklärt hat, es sei der Wunsch von Herrn B. gewesen, sein Vermögen, soweit es nach seinem Tod noch vorhanden gewesen sei, dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Auf dieser Grundlage hat die Erblasserin den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und hinsichtlich ihrer eigenen Konten das Vermächtnis ausgesetzt.

2. Der Beschluss des Berufungsgerichts erweist sich allerdings deshalb als rechtsfehlerhaft mit der Folge seiner Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache, weil das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Wertbemessung mit bis zu 600 € nicht die Entscheidung des Landgerichts nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Hat das erstinstanzliche Gericht nur deshalb nicht über die Zulassung der Berufung entschieden, weil es rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer der unterlegenen Partei mit der Berufung anfechtbar ist, so muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 15; vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Rn. 14-16; vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646 Rn. 12; vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 3). So liegt es hier, da das Landgericht ausgeführt hat, es schätze die möglichen Kosten für die Ermittlung der Kontenstände, insbesondere mit Bezug zur S . , zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin mit 2.000 € ein. Auf dieser Grundlage, die auch im Tenor bei der Höhe der Sicherheitsleistung zum Ausdruck kommt, hatte das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung, über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu entscheiden.

III. Nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches über die Zulassung der Berufung zu befinden haben wird. Hierbei wird es insbesondere den unter Beweisantritt gehaltenen erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten zu berücksichtigen haben, mit dem dieser die Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung vom 19. Oktober 2001 in Abrede gestellt hat. Namentlich wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Ausführungen des Landgerichts, mit denen dieses ohne Beweisaufnahme von einer Testierfähigkeit der Erblasserin ausgegangen ist, zu einer Zulassung der Berufung Veranlassung geben. In diesem Zusammenhang wird in Rechnung zu stellen sein, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts an die Annahme der Testierfähigkeit nicht grundsätzlich geringere Anforderungen als an diejenige der Geschäftsfähigkeit zu stellen sind. Die Testierfähigkeit ist als spezielle Ausprägung der Geschäftsfähigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts in § 2229 Abs. 4 BGB geregelt und fasst sachlich die allgemeinen Grund sätze der §§ 104 Nr. 2 , 105 Abs. 2 BGB zusammen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 62 unter II b aa; Staudinger/Baumann, BGB (2012), § 2229 Rn. 12). Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass es bei konkret begründeten Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers geboten sein kann, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. hierzu nur MünchKomm-BGB/Hagena, 7. Aufl. § 2229 Rn. 60; Staudinger/Baumann aaO Rn. 69 f.). Hierbei wird das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung insbesondere die eigenen Angaben des beurkundenden Notars in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 19. Oktober 2001 sowie das ärztliche Gutachten für die Erblasserin im Betreuungsverfahren vom 10. Februar 2001 in Rechnung zu stellen haben.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 367/13
Vorinstanz: KG, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 196/14
Fundstellen
ZEV 2017, 278