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BGH - Entscheidung vom 21.09.2017

IX ZR 12/17

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen IX ZR 12/17

DRsp Nr. 2017/16167

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Beratungsvertrag; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 736.126,36 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stehen dem Kläger nicht zu. Der von der Beklagten mit ihrer Mandantin geschlossene Beratungsvertrag diente nicht dem Schutz des Klägers als Vertragsgegner der Mandantin. Ein solcher Schutz wäre mit der Gegenläufigkeit der Interessen von Auftraggeber und anderem Teil nicht vereinbar (BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 42).

2. Ebenso kann die Klageforderung unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 11) nicht auf einen stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag gestützt werden. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger als Vertragsgegner ihrer Mandantin für die Richtigkeit der von ihrer Seite bei den Vertragsverhandlungen auf dem Gebiet des Steuerrechts abgegebenen Erklärungen einstehen wollte.

3. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 70/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 40/16