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BGH - Entscheidung vom 13.03.2017

NotSt(Brfg) 1/16

Normen:
BNotO § 11 Abs. 2
BNotO § 11 Abs. 2
BNotO § 11 Abs. 2
BNotO § 94 Abs. 1 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1-2

Fundstellen:
AnwBl 2017, 896
DNotZ 2017, 633
MDR 2017, 672
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 829

BGH, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen NotSt(Brfg) 1/16

DRsp Nr. 2017/5722

Gefahr im Verzug bei unabwendbare Eilbedürftigkeit der vorzunehmende notariellen Amtshandlung; Notarielle Vornahme von Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks; Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit des Notars; Korrektur eines dem Notar bei seiner Beurkundung unterlaufenen Gestaltungsfehlers; Ausspruch einer Missbilligung wegen unerlaubter Überschreitung des Amtsbezirks

a) Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO ist gegeben, wenn eine unabwendbare Eilbedürftigkeit für die vorzunehmende Amtshandlung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beurkundung durch einen örtlich ansässigen Notar nicht vorgenommen werden kann, ohne dass ihr Zweck gefährdet wäre, d.h. der Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten nicht mehr erfüllt werden könnte.b) Die Beschränkung seiner örtlichen Zuständigkeit hat der Notar zu beachten, auch wenn der Zweck der Beurkundung darin liegt, einen ihm bei einer Beurkundung unterlaufenen Gestaltungsfehler zu korrigieren.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Oktober 2015 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BNotO § 11 Abs. 2 ; BNotO § 94 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 105 BNotO , § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger ein Dienstvergehen leichterer Art im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO begangen hat, weil er fahrlässig die ihm gemäß § 11 Abs. 2 BNotO obliegende Amtspflicht verletzt hat.

a) Gemäß § 11 Abs. 2 BNotO darf der Notar Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzug besteht oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat. Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn eine unabwendbare Eilbedürftigkeit für die vorzunehmende Amtshandlung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beurkundung durch einen örtlich ansässigen Notar nicht vorgenommen werden kann, ohne dass ihr Zweck gefährdet wäre, d.h. der Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten nicht mehr erfüllt werden könnte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. September 2011 - 1 Not 2/11, [...] Rn. 20 mit Nichtzulassungsbeschluss des Senats vom 23. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 5/11; Schippel/Bracker/Püls, BNotO , 9. Aufl., § 10a Rn. 6; Schippel/Bracker/Görk, aaO, RLE/BNotK IX Rn. 3; Eylmann/Vaasen/ Bremkamp, BNotO , BeurkG , 4. Aufl., §§ 10a, 11 BNotO Rn. 13, 15; Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO , 8. Aufl., § 11 Rn. 8; vgl. zu § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO : BVerfGE 103, 142 , [...] Rn. 42 f.; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318 Rn. 15; zu § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB : Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK- BGB , 8. Aufl., § 1629 Rn. 45; Palandt/Götz, BGB , 76. Aufl., § 1629 Rn. 12; Erman/Döll, BGB , 14. Aufl., § 1629 Rn. 4).

Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zu Recht verneint. Der Zweck der vom Kläger am 7. August 2014 außerhalb seines Amtsbezirks vorgenommenen Amtshandlung - die wirksame Bestellung von Grundschulden auf den mit Verträgen vom 4. April 2014 verkauften Grundstücken zu Gunsten der Mittelbrandenburgischen Sparkasse - hätte auch durch eine Beurkundung durch einen ortsansässigen Notar am selben Tag oder einem der darauf folgenden Tage erreicht werden können. Insbesondere war der Verkäufer der Grundstücke, der den Käufern in den vom Kläger am 4. April 2014 beurkundeten Kaufverträgen jeweils eine Belastungsvollmacht erteilt hatte, in der Zeit vom 7. bis jedenfalls 10. August 2014 nicht berechtigt, von den Kaufverträgen zurückzutreten. Nach den vertraglichen Vereinbarungen stand dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen oder aber in dem Fall zu, dass sich die Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises länger als vier Wochen in Verzug befanden. Gemäß Ziffer 2 der Verträge sollte der Kaufpreis erst vier Wochen nach Zugang einer Bescheinigung des Klägers, dass die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt seien, fällig sein. Da der Kläger das entsprechende Schreiben am 26. Juni 2014 versandt hatte, war die Fälligkeit des Kaufpreises - je nach Postlaufzeit - frühestens am 25. Juli 2014 eingetreten. Ein vertragliches Rücktrittsrecht konnte damit nicht vor dem 23. August 2014 entstehen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht stand dem Verkäufer ebenfalls nicht zu. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Verkäufer den Käufern eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises im Sinne des § 323 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt hatte. Die vom Kläger behauptete Ankündigung des Verkäufers, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kaufpreis nicht "bald" gezahlt werde, genügt hierfür nicht. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung setzt vielmehr voraus, dass der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter und bestimmbarer Zeitraum zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 25).

Entgegen der Auffassung des Klägers vermag auch weder die Vergrößerung des infolge der Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit bereits eingetretenen Verzugsschadens noch die Entstehung von Verzugsschäden wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung von Handwerkerrechnungen noch der daraus möglicherweise resultierende Ansehensverlust der Käufer Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO zu begründen. Gleiches gilt für das Interesse des Klägers, seinen Gestaltungsfehler möglichst schnell und kostenneutral zu korrigieren. Denn diese Umstände gefährdeten den Zweck der vorzunehmenden Beurkundung - die wirksame Bestellung von Grundpfandrechten - nicht.

b) Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger jedenfalls fahrlässig gehandelt hat. Soweit er infolge unzutreffender rechtlicher Wertung der Interessenlage sein Verhalten für ausnahmsweise zulässig gehalten hat, liegt lediglich ein unschwer zu vermeidender Verbotsirrtum vor, der der Annahme eines fahrlässigen Pflichtverstoßes nicht entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1995 - NotSt(Brfg) 3/94, [...] Rn. 45).

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht die Anschrift des Klägers im Rubrum und das Datum der Errichtung der Kaufvertragsurkunden im Tatbestand unrichtig wiedergegeben hat. Denn diese Unrichtigkeiten haben sich offensichtlich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14, [...] Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.). Gleiches gilt für den Umstand, dass das Berufungsgericht die genaue Höhe der für die Grundstücke zu zahlenden Kaufpreise im Tatbestand nicht ausdrücklich erwähnt hat.

d) Der Kläger rügt auch ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht die auf das nationale Recht ausstrahlende Wirkung des Europarechts, insbesondere des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 ( C-54/08, NJW 2011, 2941 ) verkannt habe. Die durch das Amtsbezirksprinzip in § 11 BNotO begründete Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit der Notare - unabhängig davon, dass dem vorliegenden Rechtsstreit ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-367/12, EuZW 2014, 307 Rn. 10 ff.) - greift nicht in unzulässiger Weise in die Niederlassungsoder Dienstleistungsfreiheit der Notare ein.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 ausdrücklich hervorgehoben, dass die örtliche Zuständigkeit der Notare zur Verfolgung von im Allgemeininteresse liegenden Zielen beschränkt werden kann, soweit die Beschränkung zur Erreichung der Ziele geeignet und erforderlich ist. Wie der Senat im Urteil vom 4. März 2013 (NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 ) entschieden hat, erfüllt das in § 11 Abs. 2 BNotO geregelte Amtbezirksprinzip diese Voraussetzungen. Die aus § 11 folgenden Beschränkungen der Berufsausübung der Notare dienen in gleicher Weise wie die in § 10a BNotO enthaltenen örtlichen Restriktionen der Sicherung der Lebensfähigkeit und gleich bleibenden Leistungsfähigkeit der Notarstellen und der insgesamt bedarfsgerechten und flächendeckenden Organisation des Notariats. Es soll ein "Reisenotariat" verhindert werden, das die Fundamente des Zulassungswesens unterminieren würde. Es soll dabei nicht nur verhindert werden, dass durch die Tätigkeit auswärtiger Notare in lukrativen Bezirken eine Überversorgung entsteht. Vielmehr geht der Schutzzweck auch dahin, zu vermeiden, dass Notare, die für einen bestimmten Amtsbereich wegen des dort bestehenden Bedürfnisses bestellt wurden, ihre Tätigkeit in erheblichem Maße an einem anderen, ihnen günstiger erscheinenden Ort verlagern und so die bedarfsgerechte Versorgung mit notariellen Dienstleistungen in dem ihnen zugewiesenen Bereich gefährden (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, aaO Rn. 23; Beschluss vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 9/14, NJW-RR 2016, 182 Rn. 3 m.w.N.). Sowohl die ausreichende Versorgung mit notariellen Dienstleistungen in den Bereichen, für die die Notare bestellt sind, als auch die Gewährleistung der möglichst umfassenden rechtlichen Wirksamkeit der Beurkundungen dienen dazu, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten und stellen daher gewichtige Allgemeininteressen dar, die die Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit der Notare rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, aaO Rn. 31). Die Beschränkung ist auch geeignet, diese Zwecke zu erreichen. Mildere Mittel, die die Ziele in gleicher Weise verwirklichen können, stehen nicht zu Gebot. Schließlich ist die Beschränkung auch verhältnismäßig. Die betroffenen Notare werden nur geringfügig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt, weil sie im Hinblick darauf, dass Notarstellen nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege einzurichten sind (§ 4 Satz 1 BNotO ), in aller Regel auch ohne Auswärtsbeurkundungen ausgelastet sind und wirtschaftlich bestehen können. Die Interessen der Rechtsuchenden werden gleichfalls höchstens geringfügig betroffen, da es ihnen fast immer zuzumuten ist, sich entweder eines örtlich ansässigen Notars zu bedienen oder sich in die Geschäftsstelle des auswärtigen Notars zu begeben (ebenda). Das in § 11 geregelte Amtsbezirksprinzip beruht schließlich auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-367/12, EuZW 2014, 307 Rn. 27 - SokollSeebacher; Eylmann/Vaasen/Brehmkamm, BNotO , 4. Aufl., §§ 10a, 11 Rn. 1).

e) Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Verstoß gegen die ihm gemäß § 11 Abs. 2 BNotO obliegende Amtspflicht auch nicht wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen können nur ehrenrührige - und ggf. sonst unzulässige (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13, VersR 2015, 71 Rn. 27; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - IX ZB 279/03, VersR 2006, 239 Rn. 24) - Äußerungen gerechtfertigt sein (§ 193 StGB ). Dagegen lässt sich aus § 193 StGB keine allgemeine "Abwägungsklausel" für andere Delikte oder für Verstöße gegen andere Bestimmungen ableiten. Einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen kennt die Rechtsordnung nicht (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 121 , 122; OLG Düsseldorf NJW 2006, 630 , 631; Fischer, StGB , 64. Aufl., § 193 Rn. 4; MünchKomm-StGB/Joecks, 2. Aufl. Rn. 8; Hegendorf in Leipziger Kommentar, StGB , 12. Aufl., § 193 Rn. 11; BeckOK/Valerius, StGB , § 193 Rn. 3 [Stand: 1.9.2016]). Dementsprechend werten die Strafsenate den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB als eine "Ausprägung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung" (BGH, Urteile vom 20. Januar 1959 - 1 StR 518/58, BGHSt 12, 287 , 293 f.; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/96, BGHSt 21, 334 , [...] Rn. 102; vgl. auch BVerfGE 12, 113 , [...] Rn. 50).

f) Der Ausspruch einer Missbilligung wegen unerlaubter Überschreitung des Amtsbezirks verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG . Durch das in § 11 BNotO geregelte Amtsbezirksprinzip wird der betroffene Notar lediglich in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ), nicht aber in seiner Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ) betroffen. Die Einschränkung ist von geringem Gewicht, da die Notare im Hinblick darauf, dass ihre Stellen nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege einzurichten sind (§ 4 BNotO ), in aller Regel auch ohne Auswärtsbeurkundungen ausgelastet sind und wirtschaftlich bestehen können (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, aaO Rn. 16). Die Beschränkung seiner örtlichen Zuständigkeit hat der Notar zu beachten, auch wenn der Zweck der Beurkundung darin liegt, einen ihm bei einer Beurkundung unterlaufenen Gestaltungsfehler zu korrigieren.

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 105 BNotO , § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG - Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann - ist nicht gegeben.

a) Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass sich das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 ( C-54/08, NJW 2011, 2941 ) auseinandergesetzt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verstoß gegen das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG . Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann zu bejahen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 , 146; 96, 205, 216 f. BVerfG, DVBl 2001, 456 , [...] Rn. 22).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu verneinen. Besondere Umstände, denen zu entnehmen wäre, dass das Oberlandesgericht das in diesem Zusammenhang von dem Kläger Vorgetragene nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat, sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist das Vorbringen des Klägers zu den Auswirkungen des Europarechts auf die Verpflichtung des Klägers zur Wahrung des Amtsbezirks - wie unter 1. d) ausgeführt - unerheblich.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Oberlandesgericht auch nicht dessen Vortrag zur Rechtfertigung seines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen übergangen. Mit diesem Vorbringen hat sich das Oberlandesgericht sowohl im Tatbestand (S. 4) als auch in den Gründen seines Urteils (S. 7) befasst. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen - wie unter 1. e) ausgeführt - nicht erheblich.

b) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO folgt auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2015 gestellten Beweisanträgen des Klägers nicht entsprochen hat. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, hat das Oberlandesgericht das vom Kläger unter Beweis gestellte Vorbringen zu Recht nicht für entscheidungserheblich gehalten. Auf die Frage, ob der Kläger die am 7. August 2014 errichtete Urkunde noch am selben Abend beim Amtsgericht Potsdam hat einreichen lassen, kommt es vorliegend ebenso wenig an wie darauf, ob den Erwerbern der Grundstücke infolge einer Verzögerung der Beurkundung weitere Verzugsschäden entstanden sind. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, der Verkäufer habe mit der Geltendmachung des Rücktrittsrechts gedroht, wenn die Zahlung des Kaufpreises nicht "bald" erfolge. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es - auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens - nicht darauf an, ob die Erwerber dem Kläger am 7. August 2014 mitgeteilt haben, das Darlehen müsse spätestens am 8. August 2014 fließen, weil der Käufer ansonsten von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen würde. Wie bereits ausgeführt lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vor. Dies hätte der Kläger bei der gebotenen Überprüfung der Rechtslage auch unschwer erkennen können.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzlich Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage grundsätzlich nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bislang nicht entschieden, bestehen derartige Unklarheiten u.a. dann, wenn sie von einigen Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet werden oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das angefochtene Urteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, NJW-RR 2016, 1148 Rn. 15 mwN).

b) Gemessen hieran hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 105 BNotO , § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG ). Er macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung seien die Fragen, ob die Behebung eines Gestaltungsfehlers mittels einer kostenfreien Reparatururkunde außerhalb des Amtsbezirks durch einen Notar eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nach § 11 Abs. 2 BNotO darstelle, ob der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gegenüber notariellen Amtspflichten wirke, wie sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die Auslegung der Amtspflicht zur Wahrung des Amtsbezirkes auswirke und ob die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit für den staatlich gebundenen Beruf des Notars im Falle einer kostenfreien Reparatururkunde den § 11 BNotO zurücktreten lasse. Der Kläger zeigt aber nicht auf, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Fragen umstritten sind.

4. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 105 BNotO , § 64 Abs. 2 BDG ) liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 8/13, [...] Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft keine komplexen Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, die ihre Beurteilung erschweren. Die sich stellenden Fragen sind ohne weiteres aufgrund des Gesetzes zu lösen oder durch die Rechtsprechung geklärt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Antrag auf Zulassung der Berufung auch nicht seine erste und einzige Möglichkeit, gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Missbilligung vorzugehen. Das Oberlandesgericht hat die von der Aufsichtsbehörde gegen den Kläger wegen schuldhaften Verstoßes gegen die ihm obliegende Amtspflicht aus § 11 Abs. 2 BNotO verhängte Disziplinarmaßnahme im Hinblick auf das geringe Gewicht der Pflichtverletzung durch eine Missbilligung im Sinne des § 94 Abs. 1 BNotO ersetzt. Die Missbilligung ist ebenso wie eine Disziplinarmaßnahme die Reaktion auf ein Dienstvergehen des Notars (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotSt (Brfg) 1/13 Rn. 3). Das der Missbilligung vorliegend zugrunde liegende Dienstvergehen des Klägers und die Frage, wie die Aufsichtsbehörden hierauf reagieren durften, war aber Gegenstand des gesamten Verfahrens.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO , § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 GKG .

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Not 1/15
Fundstellen
AnwBl 2017, 896
DNotZ 2017, 633
MDR 2017, 672
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 829