BGH, Beschluss vom 09.06.2017 - Aktenzeichen 1 StR 39/17
DRsp Nr. 2017/7672
Freilassung durch Aufhebung des Haftbefehls
Tenor
Der den Angeklagten betreffende Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache freizulassen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage auf die Revision des Angeklagten das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Das bedingt seine Freilassung in dieser Sache.
Vorinstanz: AG Augsburg, vom 16.03.2015
Fundstellen
StV 2018, 589
wistra 2018, 86
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