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BGH - Entscheidung vom 13.09.2017

IV ZR 523/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen IV ZR 523/15

DRsp Nr. 2017/14332

Feststellungsklage betreffend eine Deckungsverpflichtung des Haftpflichtversicherers; Wertmäßige Berücksichtigung der Kosten eines Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 5. November 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Streitwert: 17.640 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

1. Der von § 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Beschwerdewert von mehr als 20.000 € wird im Streitfall nicht erreicht.

Grundlage der mit der Feststellungsklage verfolgten Deckungsverpflichtung der Beklagten ist der vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Schadensersatzanspruch gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten allein aus der Beteiligung am Fonds "Cinerenta V" in Höhe von 22.050 €. Soweit der Kläger als entgangenen Gewinn insoweit auch eine Zinsforderung und zudem Kosten zur Insolvenztabelle angemeldet hat, sind diese bei der Streitwertbemessung als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, NJW-RR 2015, 1340 Rn. 4; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn die nach einem bestimmten Zinssatz ermittelten Zinsen beziffert werden (Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14 aaO). Zwar sind Kosten eines Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 aaO Rn. 5), im Streitfall ist aber - auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens im Schriftsatz vom 21. August 2017 - nicht ersichtlich, dass dem zur Insolvenztabelle angemeldeten Kostenerstattungsanspruch solche Kosten eines Haftpflichtprozesses zugrunde liegen.

Von der dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Schadensersatzforderung ist ein Feststellungsabschlag von 20% vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 aaO Rn. 1).

2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Rügen aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG werden vom Senat ebenfalls für nicht durchgreifend erachtet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 300/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 122/15