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BGH - Entscheidung vom 26.07.2017

XII ZB 515/16

Normen:
BGB §§ 1837 Abs. 3 S. 1, 1890 S. 1, 1892 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 S. 1, 1922
BGB § 1837 Abs. 3 S. 1
BGB § 1890 S. 1
BGB § 1892 Abs. 1
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1
BGB § 1922
BGB § 1837 Abs. 3 S. 1
BGB § 1890 S. 1
BGB § 1892 Abs. 1
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1
BGB § 1922

Fundstellen:
FGPrax 2017, 263
FamRZ 2017, 1776
MDR 2017, 1145
NJW 2017, 3596

BGH, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 515/16

DRsp Nr. 2017/11862

Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung zur Einreichung eine Schlussrechnung; Ermächtigung des Betreuungsgerichts zur zwangsweisen Durchsetzung betreuungsgerichtlicher Anordnungen; Beendigung der gerichtlichen Aufsichtspflicht mit der Beendigung der Betreuung (hier: Tod des Betreuers)

BGB §§ 1837 Abs. 3 Satz 1, 1890 Satz 1, 1892 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1922 Endet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. September 2016 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 29. Juni 2016 aufgehoben.

Gerichtsgebühren werden für die Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Staatskasse auferlegt.

Wert: 500 €

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 3 S. 1; BGB § 1890 S. 1; BGB § 1892 Abs. 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BGB § 1922 ;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 ist Alleinerbe seiner Ehefrau, die bis zu ihrem Tod im Januar 2016 zur Betreuerin der Betroffenen bestellt war.

Mit Schreiben vom 7. April 2016 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 aufgefordert, innerhalb von drei Wochen einen Rechenschaftsbericht nebst Vermögensverwaltung vorzulegen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 daran erinnert, die Schlussabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 7. Januar 2016 einzureichen, und ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € für den Fall angedroht, dass der Beteiligte zu 2 seinen Pflichten nicht binnen drei Wochen ab Bekanntgabe des Schreibens vollständig nachkomme. Nachdem der Beteiligte zu 2 darauf hingewiesen hatte, dass er sämtliche Unterlagen und das vorhandene Vermögen der Betroffenen bereits herausgegeben habe und die Abgabe eines Rechenschaftsberichts ablehne, hat das Amtsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte er die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beteiligte zu 2 sei gemäß § 1892 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Betreuungsgericht eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung für die Betroffene für den gesamten Zeitraum einzureichen. Zwar sei der Beteiligte zu 2 nicht selbst Betreuer gewesen. Er trete jedoch gemäß § 1922 BGB als Gesamtrechtsnachfolger in die bestehenden Verbindlichkeiten der verstorbenen früheren Betreuerin ein. Dies gelte auch hinsichtlich der Ansprüche des Mündels gegen einen Vormund oder einen Betreuer. Sei der Vormund gestorben, träfen die Pflichten aus § 1890 BGB seine Erben. Deshalb gehe auch die Pflicht auf den Erben über, das verwaltete Vermögen herauszugeben und die Abrechnung darüber vorzunehmen. Das gleiche gelte für die Pflichten des Vormunds oder Betreuers nach § 1892 BGB gegenüber dem Familien- oder Betreuungsgericht. Denn es ergäben sich keinerlei Unterschiede zwischen den Pflichten aus § 1890 BGB gegenüber dem Mündel oder dem Betreuten und denen aus § 1892 BGB gegenüber dem Familien- oder Betreuungsgericht.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Endet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden.

a) Nach § 1837 Abs. 3 BGB , der in Betreuungssachen nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung findet, kann das Betreuungsgericht den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Diese Ermächtigung zur zwangsweisen Durchsetzung betreuungsgerichtlicher Anordnungen findet ihre Rechtfertigung darin, dass das Betreuungsgericht gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Führung der Betreuung verpflichtet ist (Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1908 i Rn. 259; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1837 BGB Rn. 2) und eine effektive Wahrnehmung dieser Aufgabe ohne die Möglichkeit, gegebenenfalls zwangsweise auf den Betreuer mit einem solchen Beugemittel einzuwirken, nicht möglich wäre (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 49). Die gerichtliche Aufsichtspflicht und die damit verbundene Befugnis des Betreuungsgerichts zur Festsetzung eines Zwangsgelds enden allerdings grundsätzlich mit der Beendigung der Betreuung oder der Beendigung des Amts des Betreuers (vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 52 mwN; MünchKommBGB/Kroll-Ludwigs 7. Aufl. § 1837 Rn. 11). Nur soweit zur Abwicklung der Betreuung noch Tätigkeiten des ehemaligen Betreuers erforderlich sind, bleiben die Aufsichtspflicht und die damit verbundenen Befugnisse des Betreuungsgerichts bestehen. Deshalb kann das Betreuungsgericht insbesondere den ehemaligen Betreuer durch Zwangsgeld dazu anhalten, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung einzureichen (BayObLG BtPrax 2001, 39 , 40; OLG Jena FamRZ 2001, 579 , 581).

b) Eine derartige Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts, an die seine Befugnis zur Festsetzung von Zwangsgeld gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB anknüpft, besteht gegenüber dem Erben eines Betreuers allerdings nicht.

Aufgrund seiner Personenbezogenheit ist das Amt des Betreuers unvererblich (Staudinger/Kunz BGB [2017] § 1922 Rn. 373). Folglich tritt der Erbe mit dem Tod des Betreuers nicht in dessen Rechtsstellung ein (Staudinger/ Veit BGB [2014] § 1894 Rn. 2). Ihn treffen daher weder die mit dem Betreueramt verbundenen Rechte und Pflichten, noch ist der Erbe berechtigt oder verpflichtet, die Tätigkeiten des verstorbenen Betreuers - auch nur einstweilig - weiterzuführen (vgl. MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1894 Rn. 1; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1894 Rn. 4). Lediglich die aus der Amtsführung erwachsenen Ansprüche und Verbindlichkeiten des Betreuers sind vererblich (MünchKommBGB/Leipold 7. Aufl. § 1922 Rn. 73). Nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1894 Abs. 1 BGB ist der Erbe nur verpflichtet, den Tod des Betreuers unverzüglich gegenüber dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts trifft den Erben daher auch nicht die Verpflichtung, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung beim Betreuungsgericht einzureichen. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts über die Amtsführung des Betreuers und bildet eine über die Dauer des Amts des Betreuers hinausgehende Aufsichtsbefugnis des Betreuungsgerichts, die Erfüllung der Pflicht zur Rechnungslegung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1890 Abs. 1 BGB , gegebenenfalls auch zwangsweise, durchzusetzen (vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1892 Rn. 1 f.). Bei der Pflicht zur Einreichung einer Schlussrechnung nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB handelt es sich daher nicht um eine Verbindlichkeit, die sich aus der Amtsführung des verstorbenen Betreuers ergibt und die gemäß § 1922 BGB auf den Erben übergehen könnte, sondern um eine mit dem Betreueramt verbundene Pflicht, die nicht auf den Erben übergeht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in die Pflichten aus §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1890 Satz 1 BGB eintritt (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1890 Rn. 4; MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1890 Rn. 2; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1890 Rn. 1; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. Februar 2017] § 1890 Rn. 2). Nach diesen Vorschriften hat der Betreuer nach der Beendigung seines Amtes dem Betreuten das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer, für deren Erfüllung dessen Erben nach § 1922 BGB eintreten müssen (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1890 Rn. 1 und 20; MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1890 Rn. 1). Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das Betreuungsgericht jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer nicht zwangsweise durchsetzen. Die Androhung und Verhängung von Zwangsgeld wäre danach unzulässig (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1890 Rn. 2). Dies muss erst recht gelten, wenn nach dem Tod eines Betreuers dessen Erben den Verpflichtungen aus §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1890 Satz 1 BGB nicht nachkommen. In diesem Fall muss der Betreute seine Ansprüche durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen (Staudinger/ Veit BGB [2014] § 1890 Rn. 20).

3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgelds gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht vorliegen und die Sache somit zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ).

Vorinstanz: AG Bergheim, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 73 XVII 260/07
Vorinstanz: LG Köln, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 229/16
Fundstellen
FGPrax 2017, 263
FamRZ 2017, 1776
MDR 2017, 1145
NJW 2017, 3596