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BGH - Entscheidung vom 11.01.2017

XII ZB 373/16

Normen:
GNotKG § 33 Abs. 3
GNotKG § 36 Abs. 2
GNotKG § 36 Abs. 3
GNotKG § 63 S. 1
FamFG § 271
BGB § 1896 Abs. 3

Fundstellen:
FamRZ 2017, 647

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen XII ZB 373/16

DRsp Nr. 2017/1853

Festsetzung des Verfahrenswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: Betreuungssache)

Für die Bestimmung des Geschäftswerts in Betreuungssachen ist nur in den Fällen auf § 63 Satz 1 GNotKG abzustellen, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht, wobei eine Abgrenzung zur Dauerbetreuung anhand der übertragenen Aufgabenkreise vorzunehmen ist.

Tenor

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren wird jeweils auf

5.000,00 €

festgesetzt.

Normenkette:

GNotKG § 33 Abs. 3 ; GNotKG § 36 Abs. 2 ; GNotKG § 36 Abs. 3 ; GNotKG § 63 S. 1; FamFG § 271 ; BGB § 1896 Abs. 3 ;

Gründe

1. Der Verfahrenswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 € festzusetzen.

a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann für die Bestimmung des Geschäftswerts im vorliegenden Fall nicht auf § 63 Satz 1 GNotKG abgestellt werden. Diese Vorschrift betrifft in Betreuungssachen (§ 271 FamFG ) die Wertermittlung nur in den Fällen, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht. Dabei ist die Abgrenzung zur Dauerbetreuung anhand der übertragenen Aufgabenkreise vorzunehmen (vgl. Klahr in BeckOK Kostenrecht [Stand: 16. August 2016] § 63 GNotKG Rn. 10). Eine Kontrollbetreuung ist, auch wenn sie zusätzlich die Ermächtigung des Betreuers zum Widerruf erteilter Vollmachten beinhaltet, lediglich insoweit eine besondere Form der Betreuung als in § 1896 Abs. 3 BGB mit der Wahrnehmung der Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten ein gesetzlich definierter Aufgabenkreis besteht. Sie ist aber - wie die Betreuung für andere Aufgabenkreise - grundsätzlich auf Dauer angelegt und bezieht sich damit nicht auf einzelne Rechtshandlungen i.S.v. § 63 Satz 1 GNotKG .

b) Für die Bestimmung des Geschäftswerts kann im vorliegenden Fall auch nicht auf § 36 Abs. 1 GNotKG abgestellt werden. Denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

Vermögensrechtlichen Charakter besitzen alle Angelegenheiten, die - zumindest auch - unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (Bormann in Korintenberg GNotKG 19. Aufl. § 36 Rn. 10). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft allein die im Hinblick auf die maßgebliche Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 18) notwendige betreuungsgerichtliche Entscheidung, einem bereits bestellten Kontrollbetreuer zusätzlich zu dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zum Widerruf erteilter Vollmachten als eigenständigen Aufgabenkreis besonders zuzuweisen. Damit ist eine unmittelbare vermögensrechtliche Wirkung nicht verbunden. Dass die Rechtsbeschwerdeführer, nachdem auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung die ihnen erteilten Vollmachten widerrufen worden sind, nicht mehr über das Vermögen des Betreuten verfügen können, stellt sich lediglich als mittelbare Folge der betreuungsgerichtlichen Entscheidung dar.

c) Die Wertfestsetzung bestimmt sich daher vorliegend nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG . Dabei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des erheblichen Vermögens des Betreuten einen Geschäftswert von 5.000 € für angemessen, aber auch ausreichend.

2. Im Hinblick auf diese Erwägungen macht der Senat von der Möglichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und setzt den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 1. August 2016 ebenfalls auf 5.000 € fest.

Vorinstanz: AG München, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 706 XVII 5853/13
Vorinstanz: LG München I, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5973/16
Fundstellen
FamRZ 2017, 647