BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen I ZR 136/10
Festsetzung der Streitwerte für die einzelnen Ansprüche
Tenor
Von dem Gesamtstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren in Höhe von 100.000 € entfallen auf die einzelnen Ansprüche folgende Streitwerte:
Unterlassung | 80.000 €, |
Herausgabe | 10.000 €, |
Auskunft | 5.000 €, |
Schadensersatzfeststellung | 5.000 €. |
Gründe
Die Klägerin hat die Wertfestsetzung für die einzelnen Ansprüche gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt. Der Antrag ist zulässig.
Die Festsetzung der Streitwerte für die einzelnen Ansprüche entspricht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2017, die der Senat auch für die vorliegende Instanz als zutreffend ansieht. Der vor dem Berufungsgericht anhängige Streit der Parteien ist in vollem Umfang in die Revisionsinstanz gelangt.