Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.03.2017

I ZR 136/10

Normen:
RVG § 33 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen I ZR 136/10

DRsp Nr. 2018/3173

Festsetzung der Streitwerte für die einzelnen Ansprüche

Tenor

Von dem Gesamtstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren in Höhe von 100.000 € entfallen auf die einzelnen Ansprüche folgende Streitwerte:

Unterlassung  80.000 €, 
Herausgabe  10.000 €, 
Auskunft  5.000 €, 
Schadensersatzfeststellung  5.000 €. 

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 ;

Gründe

Die Klägerin hat die Wertfestsetzung für die einzelnen Ansprüche gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt. Der Antrag ist zulässig.

Die Festsetzung der Streitwerte für die einzelnen Ansprüche entspricht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2017, die der Senat auch für die vorliegende Instanz als zutreffend ansieht. Der vor dem Berufungsgericht anhängige Streit der Parteien ist in vollem Umfang in die Revisionsinstanz gelangt.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 27/08
Vorinstanz: OLG Celle, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 107/09