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BGH - Entscheidung vom 29.06.2017

III ZR 540/16

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 242
BGB § 259
BGB § 666
BGB § 675

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen III ZR 540/16

DRsp Nr. 2017/9432

Erteilungsbegehren von Regulierungsbriefen aus einem geschlossenen Zentralregulierungsvertrag; Vereinbarung der Rechnungslegung durch Übersendung von wöchentlichen Regulierungsbriefen

In Rechtskraft erwächst nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, nicht hingegen die Feststellung zugrunde liegender präjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht. Wird im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers auf dessen Antrag die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, erwächst dieser Ausspruch in Rechtskraft.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. September 2016 - 4 U 37/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert der Beschwer, zugleich der Streitwert für das Beschwerdeverfahren, wird auf 11.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; BGB § 242 ; BGB § 259 ; BGB § 666 ; BGB § 675 ;

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Erteilung von Regulierungsbriefen aus einem mit der Beklagten im September 2004 geschlossenen Zentralregulierungsvertrag begehrt. Nach dessen Ziffer 5 sollten alle Ansprüche zwischen der Klägerin als Lieferantin einerseits und Handelsunternehmen andererseits aus eingereichten Rechnungen, Gutschriften und Belastungsanzeigen von der Beklagten ungeprüft kontokorrentmäßig erfasst und, ohne dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen vorliegen musste, miteinander verrechnet werden. Ein nach der Verrechnung zugunsten der Klägerin verbleibender Saldo sollte unter der Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen an die Klägerin ausgezahlt werden; ein negativer Saldo war von der Klägerin auszugleichen. Auf dieser Grundlage erteilte die Beklagte bis einschließlich 16. September 2006 wöchentlich Regulierungsbriefe, aufgrund derer sie, wenn die Briefe mit einem positiven Saldo zugunsten der Klägerin endeten, Auszahlungen zugunsten der Klägerin vornahm. Nachdem es zwischen den Beteiligten zum Streit über vermeintlich überhöht eingereichte Rechnungen der Klägerin gekommen war, stellte die Beklagte die Erstellung der wöchentlichen Regulierungsbriefe ein. Sie erstellte die Regulierungsbriefe 39/2006, 40/2006, 42/2006, 43/2006, 44/2006, 45/2006 und 47/2006 nicht. Am 8. Januar 2007 legte sie der Klägerin einen Schlussregulierungsbrief vor.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, welche Rechnungen, Gutschriften, Belastungen und Rückbelastungen sie kontokorrentmäßig erfasst und verrechnet hat und welche Belastungen/Rückbelastungen sie allein gebucht hat (Journal 900) durch Erteilung der Regulierungsbriefe für die vorgenannten Regulierungsperioden und unter Vorlage eines Verzeichnisses der jeweils verrechneten Rechnungen, Gutschriften, Belastungsanzeigen und Rückbelastungsanzeigen sowie unter Vorlage der jeweiligen Belastungsanzeigen und Rückbelastungsanzeigen.

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung sei durch die Vorlage des Schlussregulierungsbriefes vom 8. Januar 2007 erfüllt worden. Zudem habe die Klägerin die Regulierungsbriefe missbraucht, indem sie Forderungen gegenüber der Fa. M. zur Zentralregulierung eingereicht habe, denen erhebliche Einwände entgegengestanden hätten.

Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass sie zwischenzeitlich die eingeklagten Regulierungsbriefe erstellt und der Klägerin zugeleitet habe, auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil anzunehmen sei, dass die Parteien sich - nach Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens zwischen der Klägerin und der Fa. M. - vergleichen würden.

Im März 2016 haben beide Parteien die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens beantragt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Erledigung widersprochen und an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten, da die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat - unter Abänderung des Urteils des Landgerichts - festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Klage sei bis zur Erteilung der eingeklagten Regulierungsbriefe durch die Beklagte im Jahr 2008 zulässig und begründet gewesen. Der Zentralregulierungsvertrag sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter im Sinne des § 675 BGB , so dass § 666 BGB anwendbar sei. Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht richteten sich nach § 259 BGB sowie nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte (§ 242 BGB ) und den Umständen des Einzelfalls. Danach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, durch Übersendung von wöchentlichen Regulierungsbriefen in der bislang praktizierten Art Rechnung zu legen. Mit der Erteilung des Schlussregulierungsbriefes vom 8. Januar 2007 sei sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäß geschuldete Rechnungslegung nicht hinreichend nachgekommen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Klägerin beträgt nur 11.000 €.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich nach einer einseitigen Erledigungserklärung die Beschwer des Rechtsmittelführers (§ 26 Nr. 8 EGZPO ) regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - IV ZR 256/14, [...] Rn. 2; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 3; vom 1. März 2011 - VIII ZR 19/10, WuM 2011, 247 Rn. 3; vom 13. August 2009 - I ZR 33/08, [...] Rn. 5 und vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 ; jeweils mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 und vom 13. Juli 2005, jeweils aaO), oder das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund steht (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 aaO und vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, NJW 1982, 767 , 768). Solche Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben.

a) Aus dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde von der Beklagten angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts vom 21. September 2016 können keine rechtskräftigen Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind.

aa) Die Beklagte macht geltend, es sei zwischen ihr und der Klägerin nach wie vor streitig, ob sie zur Erteilung der Regulierungsbriefe verpflichtet gewesen sei und ob durch ihre Erteilung Erfüllung eingetreten sei. Hierzu beruft sie sich auf zwischen den Parteien anhängige Urkundsverfahren, unter anderem auf das vor dem Senat anhängige Verfahren - III ZR 545/16 -, in denen die Klägerin behaupte, die erteilten Regulierungsbriefe stellten schuldanerkennende Urkunden dar, der von der Beklagten auf ihnen angebrachte Hinweis, dass es sich bei dem ausgewiesenen Saldo um kein Schuldanerkenntnis handele, sei nicht korrekt. Der Beklagten gehe es nach wie vor um eine Klärung der Frage, ob sie zur Erteilung der Regulierungsbriefe verpflichtet gewesen sei und ob durch ihre Erteilung Erfüllung eingetreten sei, folglich um das Sachinteresse. Im Ergebnis sei auch die vorliegende Klage auf die Abgabe von Schuldanerkenntnissen gerichtet gewesen, die die Beklagte mit ihrer Berufung habe verhindern wollen. Wenn es sich bei den Regulierungsbriefen um keine schuldanerkennenden Urkunden handele oder wenn der Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 für die geschuldete Rechnungslegung ausreichend gewesen sei, habe der Klägerin von vorneherein kein Anspruch auf Erteilung der Regulierungsbriefe zugestanden. Denn die Vorinstanzen hätten zur Begründung dafür, dass der Klägerin ein solcher Anspruch zugestanden habe, darauf abgestellt, dass die Regulierungsbriefe einen Anspruch aus Zahlung schafften und der Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 nicht ausreichend sei.

bb) Diese Ausführungen begründen nicht die Annahme, dass aus dem angefochtenen Urteil rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden können, die noch zwischen den Parteien streitig sind.

In Rechtskraft erwächst gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, nicht hingegen die Feststellung zugrunde liegender präjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr.; siehe etwa Senatsurteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, WM 2011, 1524 Rn. 38; BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 50/12, WuM 2013, 165 Rn. 17; jeweils mwN). Wird - wie vorliegend - im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers auf dessen Antrag die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, erwächst dieser Ausspruch in Rechtskraft.

Ob die für den Erledigungsausspruch erforderliche Feststellung, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war, an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsurteils teilnimmt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 ; bejahend MüKo/Schulz, ZPO , 5. Aufl., § 91a Rn. 83 mwN; Musielak/Fleckenhaus, ZPO , 14. Aufl., § 91a Rn. 46 mwN), kann vorliegend offen bleiben. Denn auch, wenn dies zu bejahen sein sollte, erstreckte sich die materielle Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht auf die rechtlichen Vorfragen, aufgrund derer das Berufungsgericht die ursprüngliche Begründetheit der Klage angenommen hat. Zu solchen Vorfragen gehört auch, ob der - vom Berufungsgericht bejahte - Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Regulierungsbriefe deshalb begründet ist, weil die Regulierungsbriefe einen Anspruch auf Zahlung schaffen und der Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 nicht ausreichend ist. Soweit das Berufungsgericht dies angenommen hat, nehmen daher die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils an dessen materieller Rechtskraft nicht teil und sind die Gerichte, die über Zahlungsansprüche der Klägerin aus den Regulierungsbriefen zu entscheiden haben, hieran nicht gebunden.

Die - möglicherweise an der Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils teilnehmende - Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der in den Vorinstanzen streitgegenständlichen Regulierungsbriefe verpflichtet war, ist als solche für Folgeprozesse, in denen die Beklagte auf Zahlung etwaiger sich aus den Regulierungsbriefen ergebender Salden in Anspruch genommen wird, ohne Belang. Denn die Beklagte hat die Regulierungsbriefe zwischenzeitlich erteilt, so dass die Frage, ob hierzu eine Verpflichtung bestand, für die vorgenannten Zahlungsprozesse nicht entscheidungserheblich ist.

b) Das Sachinteresse ist für die vorliegend geltend gemachte Beschwer auch nicht deshalb - ausnahmsweise - maßgeblich, weil das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund steht. Es handelt sich um einen Rechtsstreit zweier Kaufleute um die Art einer zwischen ihnen vereinbarten Rechnungslegung. Die von ihnen hierzu vorgetragenen Standpunkte dienen - anders als etwa bei einem Rechtsstreit betreffend ehrkränkende Äußerungen im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1981 aaO) - ausschließlich ihrem Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Rechtsstreits. Sie stehen im Verhältnis zu diesem Verfahrensziel nicht im Vordergrund.

c) Der von der Beschwerde herangezogene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2016 (NVwZ-RR 2016, 478 f) ist für die Frage der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer nicht einschlägig. Gegenstand des Beschlusses war die Festsetzung des erst- und zweitinstanzlichen Streitwertes in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach einer in zweiter Instanz erfolgten einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist in einem solchen Fall für den Streitwert auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers der Wert der für erledigt erklärten Hauptsache maßgeblich. Zur Begründung führt er an, dass sowohl für die Wertberechnung (§ 40 Abs. 1 GKG ) als auch für die Fälligkeit der Gerichtsgebühren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG ) der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei, die den Rechtszug einleite (aaO Rn. 9 f). Vorliegend geht es dagegen nicht um den - nach der vorstehenden Argumentation maßgeblichen - Streitwert bei Einleitung der (zweiten) Instanz, in der zu einem späteren Zeitpunkt die Sache einseitig für erledigt erklärt wird, sondern um die Beschwer der unterliegenden Partei nach Abschluss der zweiten Instanz. Dieser Zeitpunkt ist bei der Bemessung der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer in den Blick zu nehmen. Sie richtet sich nicht nach dem bei Einleitung des zweitinstanzlichen Verfahrens gegebenen Sachinteresse der Parteien, sondern - wie ausgeführt - regelmäßig und auch vorliegend nach ihrem Kosteninteresse.

2. Das somit für die Beschwer der Beklagten (§ 26 Nr. 8 EGZPO ) maßgebliche Kosteninteresse beläuft sich auf 11.000 €. Insoweit wird auf die weitgehend zutreffende Kostenberechnung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3. April 2017 (S. 2 f, Ziffer 2 bis 4) Bezug genommen, der die Beklagte nicht entgegen getreten ist. Diese Kostenberechnung ist lediglich dahingehend zu korrigieren, dass - bei einem festgesetzten Streitwert von 5.000 € - die Gerichtskosten zweiter Instanz nicht mit 484 €, sondern mit 584 € (146 € x 4,0) anzusetzen sind.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3363/06
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 37/07