Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.09.2017

II ZR 59/16

Normen:
GKG § 1 Abs. 5
GKG § 66 Abs. 6
GKG Anlage 1 Nr. 1242

BGH, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen II ZR 59/16

DRsp Nr. 2017/14809

Erinnerung gegen den Kostenansatz; Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs der Erinnerung gegen die Verletzung des Kostenrechts

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 (Kassenzeichen: 780017123424) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5 ; GKG § 66 Abs. 6 ; GKG Anlage 1 Nr. 1242 ;

Gründe

I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 2016 mit Beschluss vom 25. April 2017 zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 82.699,80 € festgesetzt. Die Beklagte hält die Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 für nicht begründet, weil der Rechtsstreit falsch entschieden sei. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe der Beklagten vom 21. Juli 2017 als Erinnerung nach § 66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen.

II. Die Eingabe der Beklagten vom 21. Juli 2017 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG ) Erinnerunghat keinen Erfolg.

1. Die angesetzte Gebühr gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG ist in der angegebenen Höhe von 1.812 € angefallen, da die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen wurde. Anzusetzen war eine 2,0 Gebühr aus einem Streitwert von 82.699,80 €. Diese ist nach der Kostenentscheidung des Senats von der Beklagten zu tragen.

2. Die Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten, sondern gegen ihre Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können aber nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, [...] Rn. 5; Beschluss vom 22. April 2014 - II ZR 125/12, [...] Rn. 6). Kostenrechtliche Einwendungen hat die Beklagte - zu Recht - nicht erhoben.

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: LG Mainz, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 138/13
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1069/14