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BGH - Entscheidung vom 01.02.2017

VII ZB 22/16

Normen:
ZPO § 766
ZPO § 732
ZPO § 724
ZPO § 766
ZPO § 732
ZPO § 724
ZPO § 724
ZPO § 732
ZPO § 766

Fundstellen:
FamRZ 2017, 823
MDR 2017, 727
NJW-RR 2017, 510
ZInsO 2017, 675

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen VII ZB 22/16

DRsp Nr. 2017/3509

Erinnerung des Schuldners gegen einen vom Gläubiger erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Beurteilung der Zulässigkeit der dem Gläubiger erteilten Vollstreckungsklausel; Gerichtliche Zuständigkeit der Überprüfung der materiellen Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel

Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437 ; vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148 ; vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146 ).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 724 ; ZPO § 732 ; ZPO § 766 ;

Gründe

I.

Der Schuldner wendet sich gegen einen vom Gläubiger erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Grundlage der Vollstreckung bildet der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 24. Mai 2012, mit dem der Schuldner ein zum Nachlass seines verstorbenen Vaters, Gerhard W., gehörendes Grundstück in L. ersteigert hat. Erben sind neben dem Schuldner sein Bruder und der Sohn seines Bruders, der Gläubiger des hiesigen Verfahrens. Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens stellte das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 28. August 2012 fest, dass der Erbengemeinschaft gegen den Schuldner noch eine Forderung in Höhe von 152.306,60 € zusteht. Über diese Forderung der Erbengemeinschaft wurde dem Gläubiger vom Amtsgericht L. am 2. September 2014 eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit folgender Vollstreckungsklausel erteilt:

"Vorstehende Ausfertigung wird dem ehemaligen Miteigentümer Daniel W. (Anm.: Gläubiger) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Ersteher

Dr. Harald W. (Anm.: Schuldner) ...

wegen folgender Forderung erteilt:

152.306,60 € den ehemaligen Miteigentümern Dr. Harald W., Daniel W. und Dieter W. zustehender unverteilt gebliebener Erlösüberschuss."

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht am 6. Oktober 2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten bei der Drittschuldnerin einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die gegenwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt, sowie der Anspruch auf Auszahlung eines bestehenden Sparguthabens gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden. Unter dem Punkt "Sonstige Anordnungen" ist angeordnet worden, dass die Leistung durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zugunsten der Erbengemeinschaft nach Gerhard W., bestehend aus dem Schuldner, Dieter W. und dem Gläubiger, zu erbringen ist.

Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der Gläubiger zu Unrecht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Gläubiger aufgeführt werde. Gläubigerin des zugrunde liegenden Anspruchs sei vielmehr die Erbengemeinschaft. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, der am 6. Oktober 2015 erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die Gläubigerbezeichnung durch Nennung nur eines Miterben in formaler Hinsicht ungenau erscheine, da die Erbengemeinschaft nach Gerhard W. Forderungsinhaberin sei, weise der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die richtige Gläubigerbezeichnung auf. Die Geltendmachung von Nachlassansprüchen durch einen Miterben allein - auf Leistung an alle - sei nach § 2039 BGB zulässig. Dieser gesetzlichen Interessenbewertung sei auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen. Die Vorschrift des § 2039 BGB sei dahin zu verstehen, dass sie einen Miterben auch für die Zwangsvollstreckung ermächtige, eine der Erbengemeinschaft zustehende Forderung alleine beizutreiben - mit der Anordnung der Leistung an alle oder der Hinterlegung. Entscheidend sei, dass nicht dem Gläubiger, sondern der Erbengemeinschaft die Leistung wirtschaftlich zugutekomme. Letzteres sei jedoch durch die Hinterlegungsanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Fall.

Vermöge ein einzelner Miterbe nach § 2039 BGB hiernach seinen Anspruch gerichtlich und außergerichtlich allein geltend zu machen, dürfe er, wenn in einem zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren auch bei gemeinschaftlicher Klage keine notwendige Streitgenossenschaft gegeben wäre, für das folgende Vollstreckungsverfahren ebenso wenig auf ein gemeinsames Vorgehen mit den übrigen Gläubigern oder auf eine Abstimmung unter ihnen verwiesen werden. Die notwendige Unabhängigkeit voneinander in der Zwangsvollstreckung sei aber nur gewährleistet, wenn jeder Miterbe für sich eine vollstreckbare Ausfertigung in Händen halte. Der Schuldner werde durch eine solche Verfahrensweise nicht unvertretbar belastet. Einem Fall mehrfacher Zwangsvollstreckung könne er mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO ) entgegentreten.

Die weiteren Einwendungen des Schuldners, welche sich gegen die zugrunde liegende titulierte Forderung richteten, seien im Erinnerungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Der Schuldner wendet sich gegen den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 6. Oktober 2015. Amts- und Landgericht haben sein beim Vollstreckungsgericht eingelegtes Rechtsmittel deshalb als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO behandelt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

b) Es kann dahinstehen, ob dem Gläubiger nach § 132 Abs. 2 ZVG zu Recht eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts L. vom 24. Mai 2012 über eine der Erbengemeinschaft nach Gerhard W. gegen den Schuldner zustehende Forderung über 152.306,60 € erteilt worden ist und ob eine korrekte Gläubigerbezeichnung, wie das Beschwerdegericht meint, deswegen vorliegt, weil im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Hinterlegungsanordnung zugunsten der Erbengemeinschaft enthalten ist. Die hiergegen gerichteten Einwände des Schuldners sind im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO nicht zu berücksichtigen.

aa) Es ist nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen. Über dahingehende Einwendungen des Schuldners gegen die Klausel entscheidet gemäß § 732 ZPO vielmehr dasjenige Gericht, dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt hat. Sie sind der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen und können deshalb auch nicht im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht und dem ihm übergeordneten Beschwerdegericht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146 Rn. 15; Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148 Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437 Rn. 9). So liegt der Fall hier.

bb) Die Einwendungen des Schuldners, der im Vollstreckungstitel benannte Gläubiger der titulierten Forderung stimme nicht mit dem im Pfändungsund Überweisungsbeschluss genannten Gläubiger überein, eine Vollstreckungsstandschaft existiere nicht, der Gläubiger könne nicht durch bloße Antragstellung im Vollstreckungsverfahren zum Gläubiger der titulierten Forderung werden, betreffen der Sache nach nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern die Zulässigkeit der dem Gläubiger erteilten Vollstreckungsklausel. Der Schuldner ist der Auffassung, dass dem Gläubiger als Miterben nach dem verstorbenen Gerhard W. keine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 24. Mai 2012 zur Vollstreckung gegen den Schuldner hätte erteilt werden dürfen und der auf dieser Grundlage ergangene Pfändungsund Überweisungsbeschluss daher fehlerhaft sei.

Das Vollstreckungsgericht hat bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich zu prüfen, ob zugunsten des Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Dies ist hier der Fall.

c) Ohne Erfolg macht der Schuldner außerdem geltend, der vom Gläubiger betriebenen Zwangsvollstreckung fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser hierdurch unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen könne. Soweit der Schuldner dies damit begründet hat, dem Gläubiger gehe es nicht darum, der Erbengemeinschaft die zu vollstreckenden Gelder zuzuführen oder selbst den ihm zustehenden Anteil an dem Erlös aus der Zwangsversteigerung zu erhalten, steht dies dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht entgegen. Das Vollstreckungsgericht hat nicht zu prüfen, wie der Gläubiger den vom Schuldner beizutreibenden Betrag verwenden will. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang daher auch der Hinweis des Schuldners, der Gläubiger strebe eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht an und habe auch in der Vergangenheit hieran nicht mitgewirkt.

Die vom Schuldner aufgezeigte Möglichkeit des Gläubigers, nach § 128 Abs. 1 Satz 1 ZVG eine Sicherungshypothek am Grundstück eintragen zu lassen, soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, schließt eine Vollstreckung in anderes Vermögen des Erstehers des Grundstücks nicht aus.

Der Einwand, es fehle hinsichtlich der Zwangsvollstreckung an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Gläubiger wegen eines Betrags vollstrecke, der sogleich zurückzuzahlen sei, betrifft den zu vollstreckenden materiellrechtlichen Anspruch und kann daher nicht im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO , sondern nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden.

d) Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat ferner die nach § 788 ZPO zugunsten des Gläubigers festzusetzenden Kosten der Zwangsvollstreckung zutreffend auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 152.317,05 € ermittelt, der die zu vollstreckende Forderung einschließlich der Zustellungskosten umfasst. Entgegen der Auffassung des Schuldners ist der Gegenstandswert nicht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG mit dem Betrag des Guthabens in Höhe von 6.050 € anzusetzen, das auf seinem von der Pfändung erfassten Girokonto vorhanden war.

Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend. Mit dem vom Gläubiger beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollen neben dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des auf seinem Girokonto bei der Drittschuldnerin bestehenden Guthabens auch der Anspruch auf Gutschrift der auf dem Konto eingehenden Beträge sowie die gegenwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt, gepfändet werden. Die Zwangsvollstreckung beschränkt sich damit nicht auf das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung vorhandene Guthaben. Für den Gegenstandswert ist daher der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der aufgewendeten Zustellkosten maßgeblich.III.21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Karlsruhe, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 M 15589/15
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 171/15
Fundstellen
FamRZ 2017, 823
MDR 2017, 727
NJW-RR 2017, 510
ZInsO 2017, 675