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BGH - Entscheidung vom 20.09.2017

I ZB 33/17

Normen:
GKG § 1 Abs. 5
GKG § 66 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 6 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen I ZB 33/17

DRsp Nr. 2017/15021

Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 11. Mai 2017 (Gerichtskostenrechnung zum Kassenzeichen 780017122996) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5 ; GKG § 66 Abs. 1 ; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg, 1. Zivilkammer, vom 23. November 2016 durch Beschluss vom 4. Mai 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 28. August 2017 hat sich der Schuldner auch gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 11. Mai 2017 gewandt.

II. Soweit diese Eingabe des Schuldners als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen ist, entscheidet darüber beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG ) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG ) in Höhe von 60 € angefallen.

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: AG Ravensburg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 M 2445/16
Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 99/16