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BGH - Entscheidung vom 16.08.2017

I ZB 36/17

Normen:
GKG § 1 Abs. 5
GKG § 66 Abs. 6 S. 1

BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen I ZB 36/17

DRsp Nr. 2017/14088

Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Juni 2017 (Gerichtskostenrechnung zum Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5 ; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 20. Juni 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 21. Juli 2017 hat sich der Schuldner gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Juni 2017 gewandt.

II. Über diese Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, [...] Rn. 2).

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG ) Erinnerung des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund deren der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG ) in Höhe von 60 € angefallen.

Entgegen der Annahme des Schuldners ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass bei dem Beschwerdeverfahren, das dem Kostenansatz zugrunde liegt, ein Fall gesetzlicher Gebührenfreiheit vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2/16 [1 B 18/16], [...] Rn. 5 mwN). Nach der vom Schuldner weiterhin für einschlägig gehaltenen Vorschrift des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind allein die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit.

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 43 M 299/17
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 91/17