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BGH - Entscheidung vom 23.11.2017

4 StR 427/17

Normen:
StGB § 69
StGB § 69a
StPO § 267 Abs. 6 S. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 60
NZV 2018, 193
StV 2018, 414

BGH, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 4 StR 427/17

DRsp Nr. 2017/17798

Erforderliche Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis; Beleg der fehlenden Fahreignung durch den Tatrichter auf Grund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit

Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem deutlichen und zumindest mitunfallursächlichen Einfluss von Amphetaminen belegt in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs nahe legt. Dies rechtfertigt jedoch ein Absehen von jeglicher Begründung nicht. Der Tatrichter hat eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Mai 2017 im Ausspruch über die Maßregeln gemäß §§ 69 , 69a StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 69 ; StGB § 69a; StPO § 267 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69 , 69a StGB hat keinen Bestand, da sie entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und somit eine rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht.

Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297 , 298 mwN; zur Anordnung einer isolierten Sperrfrist vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/14, NStZ-RR 2015, 123 [Ls]). Zwar belegt das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem deutlichen und zumindest mitunfallursächlichen Einfluss von Amphetaminen in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs nahe legt (vgl. § 315c Abs. 1 Nr. 1a , § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB ). Dies rechtfertigt jedoch ein Absehen von jeglicher Begründung - wie hier - nicht. Es kommt hinzu, dass auch das nicht unerhebliche Maß der verhängten Sperre von drei Jahren bei einem Täter, der nach den Urteilsfeststellungen erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, einer Begründung bedurft hätte.

2. Da die besondere funktionelle Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr gegeben ist, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - 3 StR 444/15, insoweit in NStZ-RR 2016, 81 f. nicht abgedruckt).

Vorinstanz: LG Trier, vom 29.05.2017
Fundstellen
NStZ-RR 2018, 60
NZV 2018, 193
StV 2018, 414