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BGH - Entscheidung vom 26.07.2017

XII ZB 85/17

Normen:
BGB § 1686
BGB § 1686
BGB § 1686

Fundstellen:
FamRB 2017, 374
MDR 2017, 1306
NJW 2017, 2828

BGH, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 85/17

DRsp Nr. 2017/11687

Entzug der elterlichen Gesundheitssorge; Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gegen den Inhaber der Gesundheitssorge; Ausrichtung der Auskunftserteilung am Kindeswohl; Befürchtung eines Missbrauchs der Auskunft durch den auskunftsberechtigten Elternteil zur Einflussnahme im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge

a) Ist den Eltern die Gesundheitssorge entzogen, so richtet sich insoweit der Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes vorrangig gegen den Inhaber der Gesundheitssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378 ).b) Eine Auskunftserteilung kann dem Kindeswohl widersprechen, wenn zu befürchten ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft missbrauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge Einfluss zu nehmen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2017 aufgehoben, soweit der Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1686 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Vater des im Juli 2004 geborenen betroffenen Kindes vom Kreisjugendamt (Antragsgegner) als Ergänzungspfleger Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.

Den geschiedenen, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitssorge, Recht zur Beantragung von Jugendhilfe und Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und der Antragsgegner insoweit als Ergänzungspfleger bestellt worden. Das Kind, das zeitweilig bei den Großeltern väterlicherseits und bei der Mutter lebte, befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Zwischen Antragsteller und Kind finden regelmäßige Umgangskontakte statt.

Der Antragsteller hat vom Antragsgegner zunächst allgemein Auskunft über die gesundheitliche Situation des Kindes begehrt. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Diagnose, die zur psychotherapeutischen Therapie führte, sowie über Art und Umfang der Therapie zu erteilen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Oberlandesgericht eine Auskunftsverpflichtung ausgesprochen hat, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der gesetzliche Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB zu eng gefasst. Es frage sich, ob der Anspruch außer gegen die Eltern auch gegen die Personen, die die tatsächliche Obhut innehaben, oder gegen den Inhaber des Sorgerechts gerichtet werden könne. Da der Antragsgegner als Ergänzungspfleger für den Teilbereich Gesundheitssorge zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang eine Therapie durchzuführen sei, sei er der richtige Adressat des Auskunftsanspruchs. Der Antragsgegner habe die Diagnose, aus der sich die Notwendigkeit der Psychotherapie ergebe, und den Therapieverlauf mitzuteilen. Soweit der Antragsgegner darauf hinweise, dass aus Gründen des Kindeswohls keine Auskunft zu erteilen sei, weil zwischen den Eltern ein hochstreitiges Verhältnis bestehe und die Inhalte des Therapieprozesses nicht von den Eltern instrumentalisiert werden sollten, stehe dies der Auskunft nicht entgegen. Der Umfang der Auskunft erfahre lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre gehe, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fielen. Das sei in Anbetracht des Alters des Kindes noch nicht der Fall.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

a) Im Ausgangspunkt entspricht der angefochtene Beschluss allerdings der - nach dessen Erlass veröffentlichten - Rechtsprechung des Senats. Danach kann § 1686 BGB mit Blick auf den Gesetzeszweck in entsprechender Anwendung einem Elternteil zur Befriedigung seines aus dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsinteresses auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die zwar nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbar sind. Als Auskunftspflichtiger kommt insbesondere das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt in Betracht (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378 Rn. 18 ff.).

Die Auskunftspflicht trifft in erster Linie die Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann. Dies ist nach (teilweiser) Sorgerechtsentziehung regelmäßig der Vormund oder - im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse- der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt. Dies gilt auch im Verhältnis des Pflegers zum anderen - eigentlich zur Auskunft verpflichteten - Elternteil, sofern dieser zu einer Auskunft aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378 Rn. 21 f.).

Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner zutreffend als Anspruchsgegner für den Auskunftsanspruch angesehen. Der Antragsgegner ist als Pfleger Inhaber der Gesundheitssorge und verfügt als solcher über die notwendigen Informationen. Der Antragsgegner kann auch nicht auf die insoweit nicht sorgeberechtigte Mutter als vorrangige Auskunftsperson verweisen. Die Mutter hat die Auskunft zu Recht verweigert. Denn selbst wenn sie Kenntnisse über die Psychotherapie des Kindes hätte, unterläge deren Preisgabe nicht ihrer Entscheidung, sondern der Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Antragsgegners. Dieser ist aufgrund der ihm obliegenden Gesundheitssorge auch allein befugt, vom behandelnden Therapeuten Informationen zu erhalten und diesen etwa von der Schweigepflicht zu entbinden. Dementsprechend richtet sich der Auskunftsanspruch über die Psychotherapie des Kindes im vorliegenden Fall nicht gegen die Mutter, sondern gegen den Antragsgegner.

b) Das Oberlandesgericht hat der Sache nach zutreffend ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Auskunft angenommen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse seines Kindes zu unterrichten. Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen, aber auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378 Rn. 25 f.). Im vorliegenden Fall scheidet eine Information durch das Kind selbst im Rahmen der Umgangskontakte indessen entgegen der Auffassung des Antragsgegners schon deswegen aus, weil dieses aufgrund seines Alters ersichtlich noch nicht zu einer verlässlichen Information über die Therapie in der Lage ist und die Information das Kind zudem unnötig belasten würde. Ob der Antragsteller das Kind, wie vom Antragsgegner vorgebracht worden ist, während des Umgangs dennoch zur Therapie befragt hat, ist insoweit nicht erheblich.

c) Die Rechtsbeschwerde rügt indessen mit Recht, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Ermittlungen einen Widerspruch der Auskunftserteilung zum Kindeswohl verneint hat. Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, die Auskunftsverpflichtung erfahre lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre gehe, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fielen. Damit hat es die Reichweite des in § 1686 BGB enthaltenen Kindeswohlvorbehalts und der dementsprechenden gerichtlichen Amtsermittlungspflicht verkannt. Ein Widerspruch zum Kindeswohl kann vielmehr auch bei solchen Belangen eintreten, die noch nicht in den persönlichen Entscheidungsbereich des Minderjährigen fallen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zu besorgen ist, dass der Auskunftsberechtigte die Auskunft in einer Weise verwenden wird, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, insbesondere wenn Übergriffe in die elterliche Sorge zu befürchten sind (MünchKommBGB/Hennemann 7. Aufl. § 1686 Rn. 9).

Wie der Antragsgegner zu Recht rügt, hätte das Oberlandesgericht der geäußerten Befürchtung nachgehen müssen, dass der Antragsteller nach Erteilung der Auskunft direkten Einfluss auf die Therapie des Kindes nehmen werde und bei dem psychisch labilen Kind ungeachtet der ihm entzogenen Gesundheitssorge einen Therapieabbruch provoziere. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung bedurfte es weitergehender Rügen der Rechtsbeschwerde schon deswegen nicht, weil die Entscheidung auf einer unzutreffenden Beurteilung des Kindeswohlvorbehalts in § 1686 BGB und somit auf einem Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts beruht.

d) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, soweit der Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet worden ist. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Oberlandesgericht wird die Beteiligten einschließlich des Kindes persönlich anzuhören und sodann erneut zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners besteht.

Vorinstanz: AG Rosenheim, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 1141/16
Vorinstanz: OLG München, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 WF 1816/16
Fundstellen
FamRB 2017, 374
MDR 2017, 1306
NJW 2017, 2828