Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.03.2017

V ZR 109/16

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GBBerG § 9
GBBerG § 9a Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen V ZR 109/16

DRsp Nr. 2017/5318

Entschädigungspflichtigkeit des Versorgungsunternehmens

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 26. April 2016 verkündeten Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 36.082,97 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GBBerG § 9 ; GBBerG § 9a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Auf die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen kommt es im Ergebnis nicht an.

§ 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist nach seinem Sinn und Zweck allerdings einschränkend auszulegen. Die Norm erfasst nur Anlagen, die dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten am 3. Oktober 1990 förmlich oder faktisch als Eigentum zugewiesen und jedenfalls der Sache nach Scheinbestandteile des Grundstücks waren, auf dem sie stehen. Der Gesetzgeber hat lediglich eine Unsicherheit über die Rechtslage klarstellen wollen (BT-Drucks. 13/11041 S. 32). Nichts spricht dafür, dass er den Grundstückseigentümern das Eigentum an anderen Anlagen entziehen und den Dienstbarkeitsberechtigten zuweisen wollte. Die im Eigentum der Grundstückseigentümer verbliebenen, am 3. Oktober 1990 genutzten Anlagen dürfen die Berechtigten aufgrund der ihnen nach oder aufgrund von § 9 GBBerG zugewiesenen Dienstbarkeiten weiterhin mitbenutzen. Dass die Trafostation danach im Eigentum des Klägers steht, hat das Landgericht bei der Bemessung der nach § 9 Abs. 3 GBBerG geschuldeten Entschädigung, wie geboten, berücksichtigt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2Halbsatz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Görlitz, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 207/13
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1395/15