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BGH - Entscheidung vom 12.12.2017

3 StR 558/17

Normen:
StPO § 435 Abs. 1 S. 1
StPO a.F. § 440 Abs. 2 S. 1, 2, 3
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 8
StGB § 76a Abs. 1 S. 1, 2

Fundstellen:
NStZ 2018, 559

BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 3 StR 558/17

DRsp Nr. 2018/1664

Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen bei schuldunfähigen Tätern (hier: Einziehung einer sichergestellten Axt)

In einem Antrag, die Einziehung einer sichergestellten Axt selbständig anzuordnen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen, sondern auch anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Juni 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2.

Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 435 Abs. 1 S. 1; StPO a.F. § 440 Abs. 2 S. 1, 2, 3; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 8 ; StGB § 76a Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die sichergestellte Axt eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Die Einziehungsentscheidung hat demgegenüber keinen Bestand.

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO aF bzw. nunmehr § 435 StPO nF), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB aF bzw. nunmehr § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB nF vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03, [...] Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, [...] Rn. 3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.

Der Einziehungsantrag im Sinne des § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. nunmehr § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF kann nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO ) ausgeführt hat, dass die Gegenstände "Axt, Messer, Stock" der Einziehung unterliegen und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft (ebenso wie der Verteidiger) in seinem Schlussvortrag beantragt hat, "die sichergestellte Axt einzuziehen". Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen (§ 440 Abs. 2 Satz 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO nF). Vielmehr ist auch anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO gelten entsprechend (§ 440 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO aF bzw. § 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO nF). Diesen Anforderungen genügen der Hinweis in der Antragsschrift sowie der im Rahmen des Schlussvortrags gestellte Antrag nicht.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 23.06.2017
Fundstellen
NStZ 2018, 559