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BGH - Entscheidung vom 19.09.2017

X ZR 22/17

Normen:
ZPO § 707 Abs. 1
ZPO § 719 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen X ZR 22/17

DRsp Nr. 2017/14337

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2015 und aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2017 wird hinsichtlich Nummer I.2 und I.3 des landgerichtlichen Urteils (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 Euro einstweilen eingestellt.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1 ; ZPO § 719 Abs. 1 ;

Gründe

I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Juli 2015 wegen Verletzung der Patentansprüche 1 und 2 des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 209 336 (Klagepatents) u.a. zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Beklagte Beschwerde mit dem Ziel der Zulassung der Revision erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Unterdessen hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 18. Juli 2017 (1 Ni 12/15) das Klagepatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt. Die Beklagte hat daraufhin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Berufungsurteil hinsichtlich Nummer I.2 und I.3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils (Auskunft und Rechnungslegung) einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Die Klägerin tritt diesem Antrag nicht entgegen.

II. Auf Antrag der Beklagten ist die Zwangsvollstreckung im beantragten Umfang einstweilen einzustellen.

Hat das Patentgericht das Klagepatent für nichtig erklärt, ist die Zwangsvollstreckung auch dann in entsprechender Anwendung der §§ 719 Abs. 1 , 707 Abs. 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wenn das Verletzungsverfahren vom Berufungsgericht bereits entschieden und aufgrund einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof anhängig ist (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13, BGHZ 202, 288 Rn. 7 ff. - Kurznachrichten).

Vorinstanz: LG München I, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 5234/14
Vorinstanz: OLG München, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 2748/15