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BGH - Entscheidung vom 07.09.2017

5 StR 275/17

Normen:
StPO § 154 Abs. 1 S. 1
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.09.2017 - Aktenzeichen 5 StR 275/17

DRsp Nr. 2017/14951

Einstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich Gesamtstrafenbildung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. November 2016 wird

a)

das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Zeugen A. ) wegen versuchter Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 S. 1; StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen und versuchter Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 1 der Urteilsgründe und zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. Die Einstellung ist angezeigt, weil das Landgericht einen nach den Feststellungen möglichen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Körperverletzung des Zeugen A. nicht geprüft hat und die in diesem Fall verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen - an der Festsetzung der Höhe der Tagessätze fehlt es - neben den in den beiden verbleibenden Fällen ausgeurteilten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO ).

2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, denn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer auf der Grundlage der verbleibenden Einzelstrafen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 08.11.2016