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BGH - Entscheidung vom 26.09.2017

VII ZB 50/17

Normen:
ZPO § 570 Abs. 3
ZPO § 575 Abs. 5
ZPO § 756 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen VII ZB 50/17

DRsp Nr. 2017/14564

Einordnung eines nicht rechtskräftigen Feststellungsurteils als öffentliche Urkunde; Aussetzung der Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint.

Tenor

Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - Vollstreckungsgericht - vom 19. September 2016 38 M 1267/16 - wird gemäß § 575 Abs. 5 , § 570 Abs. 3 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 570 Abs. 3 ; ZPO § 575 Abs. 5 ; ZPO § 756 Abs. 1 ;

Gründe

Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - V ZB 150/16 Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde stellt sich nicht als offenkundig unbegründet dar; die Rechtslage ist vielmehr zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, für den Nachweis, dass er hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurteilung im Urteil des Landgerichts M. vom 6. Februar 2012 befriedigt sei, genüge die Feststellung in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M. vom 22. Februar 2016. Die Frage, ob ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil als öffentliche Urkunde im Sinne des § 756 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden und wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht im Sinne der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung beantwortet (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO , 22. Aufl., § 322 Rn. 34; Stein/Jonas/Berger, ZPO , 23. Aufl., § 417 Rn. 3; MünchKommZPO/Heßler, 5. Aufl., § 756 Rn. 45; OLG München, JurBüro 2017, 266 , 267 f., [...] Rn. 25 ff.; LG Augsburg, JurBüro 1994, 307 f., [...] Rn. 17).

Durch die Vollziehung des angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses würde der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der Aussetzung, wenn sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft erweisen sollte. Die Gläubigerin ist durch den Pfändungsbeschluss hinreichend gesichert. Durch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang der Pfändung nicht berührt, weil die Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 775 Nr. 2, § 776 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO bestehen bleibt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO , 31. Aufl., § 776 Rn. 1). Dem Schuldner würde jedoch, wenn in den Anspruch gegen seine Ehefrau und Drittschuldnerin auf Zahlung des ihm zustehenden rechnerischen Anteils an den rückständigen, fälligen und zukünftig fällig werdenden Mietzinsansprüchen aus der gemeinschaftlichen Vermietung des Hauses F.-R.-Straße 31 in M. gegen näher bezeichnete Mieter vollstreckt würde, ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen, wenn sich die Pfändung nachträglich als rechtswidrig erweist. Die Abwägung der Interessen des Schuldners und der Gläubigerin führt daher dazu, dass das Interesse des Schuldners an einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses das Vollzugsinteresse der Gläubigerin überwiegt.

Vorinstanz: AG Bergisch Gladbach, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 38 M 1267/16
Vorinstanz: LG Köln, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 T 117/17