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BGH - Entscheidung vom 12.09.2017

XI ZR 466/16

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2
EGBGB Art. 247 § 12 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen XI ZR 466/16

DRsp Nr. 2017/14535

Einheitliche Widerrufsbelehrung in Fällen der Zusammenfassung mehrerer Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Eine einheitliche Widerrufsbelehrung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, n.n.v. Rn. 2). Für die Widerrufsinformation gilt nichts anderes.

Im Übrigen übergeht die Beschwerde auch, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" bis auf Marginalien wörtlich dem Muster für die Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 (zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ) in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung entspricht, das ebenfalls die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs in das Zentrum der Darstellung rückt. Daraus ergibt sich, dass die Verfahrensweise der Beklagten gesetzeskonform war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 7).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 ; EGBGB Art. 247 § 12 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 274/15
Vorinstanz: KG, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 82/16