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BGH - Entscheidung vom 05.07.2017

V ZA 10/17

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5

BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen V ZA 10/17

DRsp Nr. 2017/10117

Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 5;

Gründe

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Kläger wenden sich lediglich gegen die von dem Senat vorgenommene rechtliche Würdigung der von ihnen vorgetragenen und vom Senat berücksichtigten Tatsachen.

Vorinstanz: AG Wiesbaden, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 3737/14
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 61/15