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BGH - Entscheidung vom 30.08.2017

I ZA 5/17

Normen:
MarkenG § 88 Abs. 1 S. 3
PatG § 138 Abs. 1
ZPO § 116

BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen I ZA 5/17

DRsp Nr. 2017/13368

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Rechtsbeschwerden in Markensachen; Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gegenüber einer parteifähigen Vereinigung im Rahmen des Markenbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Anmelderin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

MarkenG § 88 Abs. 1 S. 3; PatG § 138 Abs. 1 ; ZPO § 116 ;

Gründe

Der Antrag der Anmelderin vom 25. April 2017 ist als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 27. März 2017 in Betracht kommt.

Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Rechtsbeschwerden in Markensachen gelten gemäß § 88 Abs. 1 Satz 3 MarkenG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 PatG die §§ 114 bis 116 ZPO entsprechend. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist danach unbegründet, weil die Anmelderin zu den entsprechend § 116 ZPO geltenden Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nichts vorgetragen hat.

Die Anmelderin hat als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Anmeldung einer Marke am Rechtsverkehr teilgenommen und ist in diesem Rahmen im Markenbeschwerdeverfahren parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 , 343, 347 ). Sie ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe erhalten kann. Die Anmelderin hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass die Kosten der Rechtsverfolgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Zu den weiteren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO , das heißt dazu, ob ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen in der Lage sind und inwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, hat die Anmelderin ebenfalls nichts vorgetragen.

Vorinstanz: BPatG, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 W (pat) 123/16