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BGH - Entscheidung vom 12.01.2017

III ZA 35/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen III ZA 35/16

DRsp Nr. 2017/1653

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2015 - 4 W 69/14 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 1 (Freistellung von Verfahrenskosten) versagt hat, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Soweit Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 2 (Unterlassung bzw. Widerruf amtlicher Äußerungen in Gerichtsbeschlüssen) mit der Begründung abgelehnt worden ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzulässig, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen. Sie ist jedoch unzulässig, da das am 23. November 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangene Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingereicht worden ist. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der angefochtene Beschluss dem Antragsteller am 22. Januar 2015 in der Justizvollzugsanstalt Ulm durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Die Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hätte somit spätestens bis zum Ablauf des 23. Februar 2015 (Montag) beantragt werden müssen. Dies hat der Antragsteller unterlassen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 15/14
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 05.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 69/14