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BGH - Entscheidung vom 20.04.2017

IX ZB 15/15

Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
InsO § 133 Abs. 1

Fundstellen:
NZI 2017, 487
ZInsO 2017, 1314

BGH, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen IX ZB 15/15

DRsp Nr. 2017/6333

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen eines Insolvenzverwalters aus vorsätzlicher Benachteiligung

Die Staatskasse ist nur in Prozesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer Partei kraft Amtes, beschwerdebefugt. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen ist daher unstatthaft.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Februar 2015 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. November 2014 als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Kläger wurde am 11. Januar 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. . in H. ernannt. Er begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen aus vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO ) im Wege einer Teilklage in Höhe von 110.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt, woraufhin dieser Klage erhoben hat. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Bewilligungsentscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat in seiner in ZInsO 2015, 636 ff abgedruckten Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Kläger als Partei kraft Amtes gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO verneint. Zwar könnten die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der verwalteten Masse nicht aufgebracht werden. 25 am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubigern, für die Forderungen in Höhe von jeweils über 20.000 € zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien, sei die Leistung eines Prozesskostenvorschusses jedoch zuzumuten.

2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO , statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde zwar nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statthaft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist; die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings ausnahmsweise eröffnet, wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3; vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, WM 2013, 1036 Rn. 5; vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425 Rn. 7).

b) So liegt der Fall auch hier. Die (teilweise) Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte der Kläger nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Deshalb ist auch seine zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft, selbst wenn die gegen die erstinstanzliche Bewilligungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse unstatthaft war.

3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann keinen Bestand haben, weil die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht statthaft und deshalb unzulässig war. In einem nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 437 Rn. 9 ff), dass die Staatskasse nur in Prozesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer Partei kraft Amtes beschwerdebefugt ist.

Gemessen an den in der genannten Entscheidung dargelegten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das erstinstanzliche Gericht unstatthaft, weil dieses die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bejaht hatte und hiergegen kein Beschwerderecht der Staatskasse bestand. Der Senat sieht daher weder Raum noch Veranlassung, zur Frage, ob die Rechtsbeschwerde auch im Übrigen begründet wäre, näher auszuführen.

III.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und die sofortige Beschwerde der Staatskasse zurückweisen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ), weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 98/14
Vorinstanz: OLG Celle, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 6/15
Fundstellen
NZI 2017, 487
ZInsO 2017, 1314