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BGH - Entscheidung vom 30.05.2017

VIII ZB 54/16

Normen:
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 236 Abs. 2 S. 2
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 2 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen VIII ZB 54/16

DRsp Nr. 2017/7865

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde; Schuldlose Verhinderung an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Rechtsmittel; Wahrung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Bemessung der Wiedereinsetzungsfrist

Eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der Entscheidung über das Gesuch. Für den Fall, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine kurze Frist von (höchstens) drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will.

Tenor

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 5. Juli 2016 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der vorgenannte Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth hinsichtlich Ziffer 2 der Beschlussformel (Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags) aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2016 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 6.570 €.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 2 ; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Durch das ihren Prozessbevollmächtigten am 1. März 2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts ist die Beklagte zur Räumung und Herausgabe ihrer von der Klägerin gemieteten Wohnung in Nürnberg verurteilt worden. Ihren am 21. März 2016 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 26. April 2016 zurückgewiesen; dieser ist der Beklagten am 30. April 2016 zugestellt worden. Durch einen am 18. Mai 2016 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig Berufung eingelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hat das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil er nicht innerhalb der gemäß § 234 ZPO bis zum 17. Mai 2016 laufenden Antragsfrist gestellt worden sei. Auch "die Entscheidung BGH Az. VII ZA 21/08" lasse kein anderes Ergebnis zu. Eine schuldlose Versäumung der Frist und damit ein Grund zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist sei nicht zu erkennen. Der Hinweis auf die Zustellung an einem Samstag und den Pfingstfeiertag genügten hierzu nicht, sondern führten zur Verlängerung der Frist bis zum 17. Mai 2016.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte, der insoweit durch Senatsbeschluss vom 23. August 2016 ( VIII ZA 25/16) Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

1. Der Beklagten, die innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag unter Beifügung vollständiger Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen (§ 233 ZPO ). Denn sie war im Hinblick auf ihre Bedürftigkeit ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen gehindert und hat die versäumten Rechtshandlungen nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO ) nachgeholt.

III.

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2005, 814 , 815; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, [...] Rn. 6; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; jeweils mwN). Indem das Berufungsgericht infolge unzureichender Prüfung des Laufs der gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 , § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch für die Frist zur Einlegung der Berufung maßgeblichen Wiedereinsetzungsfrist den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift verneint und dementsprechend der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in die zunächst infolge Bedürftigkeit versäumte Berufungsfrist versagt hat, hat es ihr den Zugang zur Berufungsinstanz in zulassungsbedürftiger Weise verwehrt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil die vom Berufungsgericht ohne nähere Erläuterung vorgenommene Bemessung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 , § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ) nicht frei von Rechtsfehlern ist.

a) Eine Partei, die - wie hier die Beklagte für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der Entscheidung über das Gesuch. Für den - hier gegebenen - Fall, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine kurze Frist von (höchstens) drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Erst dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186 Rn. 6 f. mwN; vom 14. April 2011 - I ZA 21/10, MarkenR 2011, 267 Rn. 21 f.; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, WM 2013, 1329 Rn. 16; vom 10. Oktober 2016 - IX ZR 199/16, [...] Rn. 1; ferner etwa BAG, NZA-RR 2013, 660 Rn. 5; BFH, Beschluss vom 5. März 2014 - V B 87/13, [...] Rn. 6).

b) Mit dem Lauf der genannten Überlegungsfrist hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht in der durch die vorliegende Fallgestaltung gebotenen Weise befasst. Vor allem lässt seine Entscheidung nicht, zumindest nicht hinreichend sicher erkennen, ob es angesichts der Benennung des (fehlerhaften) Geschäftszeichens "VII ZR 21/08" überhaupt von der Anwendbarkeit einer zusätzlichen Überlegungsfrist ausgehen wollte, oder ob es für den von ihm mit dem 17. Mai 2016 angenommenen Fristablauf allein auf die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgestellt hat, die gemäß § 222 Abs. 1 , 2 ZPO , § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB an diesem Tage geendet hätte. Dies kann der Senat nachholen, da die Frage, ob Wiedereinsetzung zu Recht versagt worden ist, auch in tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an die Würdigung des Berufungsgerichts in vollem Umfang seiner Prüfung unterliegt (BGH, Urteil vom 18. März 1992 - IV ZR 101/91, NJW 1992, 1898 unter 4 a; Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 164/09, ZInsO 2010, 631 Rn. 13; jeweils mwN).

c) Der Lauf der der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist vorgeschalteten Überlegungsfrist hat zwar, da § 193 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO auf den Fristbeginn keine Anwendung finden (BFH, Beschluss vom 28. November 2007 - IX B 175/07, [...] Rn. 3; BeckOGK BGB/Fervers, Stand März 2017, § 193 Rn. 29 mwN), bereits am 1. Mai 2016 begonnen. Allerdings ist es im Streitfall wegen der besonderen Umstände, die neben einer Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses am Wochenende durch eine außergewöhnliche Häufung von Feier- und Brückentagen und die damit typischerweise verbundenen Erschwernisse hinsichtlich einer effektiven Einholung von Rat zur weiteren Vorgehensweise geprägt sind, geboten, der Beklagten zur Wahrung einer ihren Interessen gerecht werdenden Überlegungsmöglichkeit eine viertägige Frist zuzubilligen. Dementsprechend hat der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 222 Abs. 1 ZPO , § 187 Abs. 2 BGB erst am 5. Mai 2016, dem Himmelfahrtstag, begonnen und gemäß § 222 Abs. 1 ZPO , § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB mit Ablauf des 18. Mai 2016 geendet, so dass die an diesem Tage zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingegangene Berufungsschrift der Klägerin die nach § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Fristen gewahrt hat.

3. Hiernach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist, da auch die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung vorliegen, hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist zur Endentscheidung reif, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ). Dem Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ist danach stattzugeben.

Demgegenüber ist der Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist, die nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 vom 10. Oktober 2016 - IX ZR 199/16, [...] Rn. 2 [zur versäumten Nichtzulassungsbeschwerdebegrüngungsfrist]; jeweils mwN), noch nicht entscheidungsreif. Die Bewilligung hängt vielmehr zusätzlich davon ab, dass die versäumte Berufungsbegründung nach Maßgabe des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt wird.

Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 7785/15
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 2087/16