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BGH - Entscheidung vom 06.07.2017

I ZB 11/16

Normen:
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
BGB § 275 Abs. 1
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b)
BGB § 275 Abs. 1
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
ZPO § 1060 Abs. 2 S. 1
BGB § 275 Abs. 1

Fundstellen:
DZWIR 2018, 100
MDR 2018, 230
NZG 2018, 317

BGH, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen I ZB 11/16

DRsp Nr. 2017/17310

Beurteilung der offentsichtlichen Unvereinbarkeit der Vollstreckung eines Schiedsspruchs mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs

BGB § 275 Abs. 1 a) Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ), kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an.b) Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung, die er nur einmal erbringen kann, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Leistung aus beiden Verträgen oder auch nur aus einem der Verträge wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB ).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Dezember 2015 wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 135.000 €.

Normenkette:

ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 1060 Abs. 2 S. 1; BGB § 275 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Parteien sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung, wonach die Gesellschafter Kenntnisse, die sie über gesellschaftliche Dinge erlangt haben, nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben dürfen. Im Gesellschaftsvertrag ist ferner geregelt, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen.

Ein mittlerweile verstorbener Gesellschafter hatte seine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft im Wege einer Schenkung auf den Todesfall jeweils zur Hälfte an die beiden Antragsgegner übertragen. Dabei hatte er bestimmt, dass die Beschenkten seinem Erben, einer gemeinnützigen Stiftung, dauerhaft eine Unterbeteiligung jeweils an der Hälfte der geschenkten Gesellschaftsbeteiligungen einzuräumen haben. Die zwischen den Antragsgegnern und der Stiftung geschlossenen Unterbeteiligungsverträge enthalten Regelungen, wonach die Antragsgegner der Stiftung näher bezeichnete Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen haben.

Die Antragsteller sind die weiteren Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Sie sind der Ansicht, die Regelung im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft, wonach die Gesellschafter Kenntnisse über gesellschaftliche Dinge nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben dürfen, verbiete es den Antragsgegnern, der Stiftung die nach den Unterbeteiligungsverträgen geschuldeten Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen. Sie haben die Antragsgegner deshalb im Wege der Schiedsklage auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Schiedsgericht hat es den Antragsgegnern mit Schiedsspruch vom 27. August 2014 untersagt, der Stiftung näher bezeichnete, nach den Unterbeteiligungsverträgen geschuldete Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen.

Die Stiftung hat den Antragsgegner zu 1 vor den ordentlichen Gerichten aus dem Unterbeteiligungsvertrag unter anderem auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 4. Februar 2015 überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Antragsgegners zu 1 ist weitgehend ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat ihn mit Urteil vom 30. Dezember 2015 unter anderem verurteilt, der Stiftung für jedes Geschäftsjahr über seine Unterbeteiligung an der Kommanditgesellschaft Rechnung zu legen und den auf die Stiftung entfallenden Gewinn oder Verlust mit der Maßgabe zu ermitteln, dass die Informationen über die Kommanditgesellschaft gegenüber einem von der Stiftung zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen sind. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Über die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.

Die Antragsteller haben beim Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten. Sie haben beantragt, den Antrag der Antragsteller unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Sie haben geltend gemacht, die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, weil von ihnen damit Unmögliches verlangt werde. Im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus den Unterbeteiligungsverträgen könnten sie die ihnen durch den Schiedsspruch titulierte Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht erfüllen.

Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch durch Beschluss vom 30. Dezember 2015 für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie ihren Antrag, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, weiterverfolgen.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Vollstreckung des Schiedsspruchs sei nicht deshalb mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar, weil der Schiedsspruch dem im Verfahren vor dem Landgericht ergangenen Urteil vom 4. Februar 2015 widerspreche. Zwischen der durch den Schiedsspruch titulierten Geheimhaltungspflicht und der im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten streitgegenständlichen Informationspflicht bestehe keine Divergenz. Ein Widerspruch bestehe von vornherein nicht in Bezug auf den Antragsgegner zu 2, der im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht in Anspruch genommen werde. Aber auch der Antragsgegner zu 1 sei durch den Schiedsspruch nicht gehindert, die von der Stiftung geltend gemachten Informationsansprüche zu erfüllen. Diese erstreckten sich lediglich auf den Stand und die Erträgnisse seines Anteils an der Kommanditgesellschaft. Soweit daraus gewisse Rückschlüsse auf die Ergebnisse der Kommanditgesellschaft gezogen werden könnten, sei zu berücksichtigen, dass die Informationen nur über eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person erteilt würden.

III. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 , § 575 ZPO ). Sie ist aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch mit Recht für vollstreckbar erklärt. Nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs (nur) abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche.

1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruhe auf rechtlich unvertretbaren Ansätzen und einem Verstoß gegen den Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Gehör. Bei zutreffender Beurteilung werde jedenfalls dem Antragsgegner zu 1 durch den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2015 in Verbindung mit dem Schiedsspruch etwas verboten, was ihm durch das Urteil desselben Senats des Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2015 geboten werde. Indem das Schiedsgericht dem Antragsgegner zu 1 etwas auferlege, was ihm objektiv unmöglich sei, verstoße es gegen das Verbot, Unmögliches zu verlangen (§ 275 Abs. 1 BGB ). Dieses Verbot zähle zu den tragenden Grundsätzen einer jeden Rechtsordnung. Seine Missachtung begründe einen offensichtlichen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public und führe zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbaren Ergebnis. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

a) Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland entgegen, wenn die Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, NJW-RR 2017, 313 Rn. 55 mwN).

b) Es kann offenbleiben, ob es zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch steht und damit der öffentlichen Ordnung widerspricht, wenn ein Schiedsspruch vollstreckt wird, der den Anspruch auf eine Leistung tituliert, die für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist (vgl. RGZ 57, 331 , 333 f.; OLG Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 13 Sch 1/15 (Kart), [...] Rn. 195; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1087 , 1088). Es kann ferner offenbleiben, ob die durch den hier in Rede stehenden Schiedsspruch titulierte Geheimhaltungspflicht mit der im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten streitgegenständlichen Informationspflicht unvereinbar ist.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an. Zu diesem Zeitpunkt war den Antragsgegnern die Erfüllung ihrer durch den Schiedsspruch festgestellten Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft, es zu unterlassen, der Stiftung näher bezeichnete Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen, selbst dann nicht unmöglich, wenn sie nach den im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten streitgegenständlichen Unterbeteiligungsverträgen mit der Stiftung verpflichtet waren, der Stiftung die nämlichen Informationen zu erteilen.

Der Anspruch auf Leistung ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung, die er nur einmal erbringen kann, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Leistung aus beiden Verträgen oder auch nur aus einem der Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11, BGHZ 195, 195 Rn. 33; Staudinger/Caspers, BGB [2014], § 275 Rn. 67). Der Schuldner kann zwar nur einen Vertrag und nicht beide Verträge erfüllen. Die Erfüllung welchen Vertrags ihm unmöglich ist, steht jedoch frühestens mit der Erfüllung des anderen Vertrages fest.

Schließt etwa ein Arbeitnehmer mit zwei Arbeitgebern jeweils einen seine Zeit voll in Anspruch nehmenden Arbeitsvertrag, steht erst mit der Erfüllung des einen Arbeitsvertrags fest, dass er den anderen Arbeitsvertrag nicht erfüllen kann (vgl. BAG, BB 1965, 948 ). Verpflichtet sich ein Schuldner zwei Gläubigern zur Verschaffung eines Gegenstands, ist ihm die aus dem einen Vertrag geschuldete Leistung erst unmöglich, wenn er den anderen Vertrag erfüllt hat und die Verfügungsmacht über den Gegenstand nicht mehr erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1999 - V ZR 368/97, BGHZ 141, 179 , 181 f.; BGHZ 195, 195 Rn. 33 mwN).

Entsprechendes gilt, wenn - was hier in Betracht kommt - sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu miteinander unvereinbaren Verhaltensweisen verpflichtet. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Verpflichtung zum einen in einem Unterlassen und zum anderen in einem - damit unvereinbaren - Handeln besteht. Erst wenn der Schuldner seine Verpflichtung zum Handeln erfüllt hat, steht fest, dass er seine Verpflichtung zum Unterlassen nicht mehr erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147 , 150 f.; MünchKomm.BGB/Ernst, 7. Aufl., § 275 Rn. 50 mwN).

Da nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen ist, dass die Antragsgegner der Stiftung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs keine der nach den Unterbeteiligungsverträgen geschuldeten Informationen erteilt hatten, war es ihnen zu diesem Zeitpunkt selbst dann möglich, ihre durch den Schiedsspruch festgestellte Verschwiegenheitspflicht zu erfüllen, wenn diese mit ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unvereinbar sein sollte.

2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, weil sie die Antragsgegner in unzumutbarer Weise in ihrer grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit einschränke, die zu den tragenden Grundsätzen der Rechtsordnung gehöre.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen oder im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 und 20 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung, mwN; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 12 = WRP 2013, 770 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss).

b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Rechtsprechung sei auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu erstrecken. Es würden durch das ohne jede thematische Eingrenzung ergangene Verbot der Informationserteilung auch Angaben im Rahmen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung erfasst. Dem kann nicht zugestimmt werden. Den Antragsgegnern ist es durch den Tenor des Schiedsspruchs zwar ohne Einschränkung verboten, die näher bezeichneten, nach den Unterbeteiligungsverträgen mit der Stiftung geschuldeten Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihnen damit entsprechende Äußerungen auch verboten sein sollen, wenn sie der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen oder im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen. Ein solches Verbot ist den zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Gründen des Schiedsspruchs nicht zu entnehmen. Danach haben die Antragsgegner diese Informationen allein zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus den Unterbeteiligungsverträgen mit der Stiftung zu erteilen. Der Schiedsspruch wirkt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde daher nicht darauf ein, wie sich die Antragsgegner außergerichtlich und gerichtlich gegenüber Dritten einlassen.

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegner (§ 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sch 27/14
Fundstellen
DZWIR 2018, 100
MDR 2018, 230
NZG 2018, 317