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BGH - Entscheidung vom 21.06.2017

IV ZR 394/14

Normen:
ZPO § 559 Abs. 1 S. 1
BGB § 307 Abs. 1

BGH, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen IV ZR 394/14

DRsp Nr. 2017/8975

Beteiligungsverhältnis zwischen einem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL); Zustandekommen des Beteiligungsverhältnisses durch schlüssiges Verhalten; Beendigung der Beteiligung durch eine auf Ausgliederung von Arbeitnehmern gestützte außerordentliche Kündigung der Versorgungsanstalt; Inhaltskontrolle einer Kündigungsregelung

Die Klausel in der zwischen einem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geschlossenen Vereinbarung, nach der ein wichtiger Grund zur Kündigung dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeber übertragen hat, der an der VBL nicht beteiligt ist, ist nicht transparent.

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2014 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ein Beteiligungsverhältnis zwischen dem klagenden Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes und der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entstanden ist und - sofern dies der Fall sein sollte - durch eine auf Ausgliederung von Arbeitnehmern gestützte außerordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden ist.

Der Kläger, ein rechtsfähiger eingetragener Verein, stellte mit Schreiben vom 27. April 1978 bei dem für ihn zuständigen Landesverband den "Antrag, daß alle versicherungspflichtigen Mitarbeiter ab 1. Juli 1978 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert werden". Der Landesverband beantragte unter dem 3. Mai 1978 bei der Bundesorganisation des Deutschen Roten Kreuzes - Generalsekretariat - "die Aufnahme der hauptamtlichen Mitarbeiter des DRK-Kreisverbandes ... in die VBL" und bat um Übersendung der entsprechenden Unterlagen an den Kläger. Am 7. August 1978 schrieb das Generalsekretariat an die Beklagte, sie erhalte Fotokopien zweier Schreiben, aus denen ersichtlich sei, dass der Kläger "das Generalsekretariat beauftragt hat, die Versicherung für seine Arbeitnehmer durchzuführen". Die Beklagte teilte mit einem an das Generalsekretariat gerichteten Schreiben vom 14. August 1978 eine Kontonummer für den Kläger zu.

Unter dem 26. März 2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass "unser gesamter Beleg- und Schriftverkehr sowie sämtliche Meldungen und Bezahlungen" nicht mehr über das DRK-Generalsekretariat, sondern direkt über ihn abzuwickeln seien.

Zum 31. Dezember 2005 waren aus dem Betrieb des Klägers 194 Pflichtversicherte bei der Beklagten angemeldet. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2006 und 2007 gliederte der Kläger zwei Sozialstationen in eine gemeinnützige GmbH aus, außerdem zum 1. Januar 2009 seinen Rettungsdienst auf eine weitere gemeinnützige GmbH. Davon waren insgesamt mindestens 135 Arbeitnehmer betroffen. Verhandlungen über die Beteiligung der beiden neu gegründeten Gesellschaften an der Beklagten blieben ohne Erfolg.

Daraufhin kündigte die Beklagte unter dem 2. Februar 2010 die Beteiligung des Klägers zum 28. Februar 2010 außerordentlich gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS). Diese Bestimmung lautete in der damals (bis zur 18. Satzungsänderung) geltenden Fassung:

"Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt ferner auch dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der VBL nicht beteiligt ist/s ind."

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zu keinem Zeitpunkt zwischen ihm und der Beklagten ein Beteiligungsverhältnis bestanden habe, er zur Abmeldung seiner Arbeitnehmer rückwirkend zum Zeitpunkt der Anmeldung berechtigt sei und zwischen den Parteien ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis ab dem 1. Januar 1978, hilfsweise ab dem 1. Januar 1980 bestehe. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass das Beteiligungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 2. Februar 2010 nicht aufgelöst worden sei und bis zum 31. Dezember 2010 fortbestehe. Weiterhin hat er hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Pflichtversicherungen seiner Arbeitnehmer nicht zum 28. Februar 2010 endeten und er nicht zu ihrer Abmeldung verpflichtet sei. Außerdem hat er hilfsweise beantragt festzustellen, dass das Beteiligungsverhältnis abweichend von der neuen Satzung ab 1. Januar 2002 nur mit seinen bis zum 31. Dezember 2001 pflichtversicherten Arbeitnehmern fortgeführt werden könne. Schließlich hat er die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft über den Saldo seiner Einzahlungsleistungen abzüglich der an seine Arbeitnehmer gezahlten Renten während des Beteiligungsverhältnisses begehrt. Hilfsweise hat er in der Berufungsinstanz Auskunft über seine jeweils jährlichen Einzahlungsleistungen und eine Aufstellung zu den jährlichen Rentenleistungen an seine Arbeitnehmer verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, dass das Beteiligungsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 2. Februar 2010 nicht aufgelöst worden sei. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision sein Klagebegehren weiter, soweit es in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen beider Parteien haben keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien sei durch schlüssiges Verhalten begründet worden, wobei der Kläger durch das Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes vertreten worden sei. Aus der Korrespondenz ergebe sich, dass das Generalsekretariat für den Kläger eine Beteiligung habe begründen wollen und dabei für ihn tätig geworden sei. Die Erklärung des Generalsekretariats sei auch von einer Vollmacht des Klägers gedeckt gewesen. Dessen Schreiben an den für ihn zuständigen Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes vom 27. April 1978 habe das Generalsekretariat als Auftrag verstehen dürfen, eine Beteiligung des Kl ägers an der Beklagten herbeizuführen. Das Schreiben des Klägers vom 26. März 2008 sei ein Indiz dafür, dass er von einem eigenständigen Beteiligungsverhältnis zu der Beklagten ausgegangen sei.

Der durch das Generalsekretariat mit der Beklagten geführte Schriftwechsel genüge dem Schriftformerfordernis des § 20 Abs. 1 Satz 1 VBLS in der im Jahr 1978 maßgeblichen Fassung. Das Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes habe in offener Stellvertretung des Klägers eine Beteiligung angeboten; die Beklagte habe das Angebot durch das Schreiben vom 14. August 1978, mit dem die Anmeldung bestimmter Personen bestätigt worden sei, angenommen.

Auf die Frage, ob der Kläger nach der 1978 geltenden Satzung der Beklagten beteiligtenfähig gewesen sei, komme es nicht entscheidend an. Die in der Satzung (§ 19 Abs. 2 Buchst. c VBLS in der seinerzeit maßgeblichen Fassung) und ihren Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über die Beteiligtenfähigkeit richteten sich nicht an die potentiellen Vertragspartner der Beklagten, sondern an deren Organe.

Da eine Beteiligung des Klägers an der Beklagten wirksam begründet worden sei, bestehe kein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis.

Die Beklagte habe das Beteiligungsverhältnis nicht wirksam gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS a.F. gekündigt. Diese Kündigungsregelung sei wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie nicht genau genug beschreibe, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zur Kündigung berechtigt sein solle. Sie lasse nicht hinreichend erkennen, wie der "wesentliche Teil" der Beschäftigten zu ermitteln sei, deren Ausgliederung ein Kündigungsrecht zur Folge haben würde. Die Klausel zeige weder auf, ob es auf die Kopfzahl der betroffenen Mitarbeiter oder auf die Lohnsumme - und die davon abhängigen Beiträge - ankommen solle, noch gebe sie ein quantitatives Maß dafür an, wie der "wesentliche Teil" zu bestimmen sein solle. Es fehle ferner a n Regeln darüber, welcher zeitliche Horizont für die Beurteilung zugrunde zu legen sei, dass ein wesentlicher Teil der Arbeitnehmer ausgegliedert worden sei. Der an der Beklagten beteiligte Arbeitgeber vermöge daher insgesamt vor einer Strukturmaßnahme nicht hinreichend sicher zu erkennen, ob diese zu einer für ihn mit einschneidenden Folgen verbundenen Kündigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Beklagte führen werde.

Die Beklagte habe die Kündigung nicht auf § 314 BGB - auch nicht i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB - stützen können. Es fehle an einem wichtigen Grund für die Kündigung des zwischen den Parteien begründeten Dauerschuldverhältnisses. Dem Kläger könne eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten nicht entgegengehalten werden. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass durch die Ausgliederung eine Veränderung der Geschäftsgrundlage eingetreten sei, die sich nicht anders als durch eine Kündigung des Beteiligungsverhältnisses auflösen ließe.

Einer gesonderten Feststellung, dass die Pflichtversicherungen seiner Arbeitnehmer nicht zum 28. Februar 2010 endeten und er nicht zu ihrer Abmeldung verpflichtet sei, bedürfe es nicht angesichts der weitergehenden Feststellung, dass das Beteiligungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 2. Februar 2010 nicht aufgelöst worden sei.

Einen Anspruch auf Feststellung, dass das Beteiligungsverhältnis nur mit den zum 31. Dezember 2001 pflichtversicherten Arbeitnehmern fortgeführt werden könne, habe der Kläger nicht, da er die Risiken und Änderungen des Versicherungssystems hinnehmen müsse.

Er könne auch keine Auskunft für die während der Dauer der Beteiligungszeit geleisteten Einzahlungen abzüglich der Renten verlangen. Ein Auskunftsanspruch lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Auskünfte zur Prüfung erforderlich seien, ob die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen in einem zu dem Grundsatz von Treu und Glauben angemessenen Verhältnis stünden. Es bestehe keine allgemeine vertragliche Pflicht, für einen Vertragspartner solche Daten zu ermitteln und zusammenzustellen, von denen dieser angebe, dass er sie für die Prüfung der Frage benötige, ob ein vertragliches Gestaltungsrecht bestehe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Revision des Klägers ist unbegründet.

a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien ein Beteiligungsverhältnis durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen sei, beruht nicht auf Rechts- oder Verfahrensfehlern.

aa) Die Feststellung des Zustandekommens vertraglicher Vereinbarungen betrifft ebenso wie ihre Auslegung die dem Tatrichter obliegende Würdigung des konkreten Einzelfalles, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2013 - IV ZR 54/13, BGHZ 199, 123 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZR 259/13, BauR 2015, 535 Rn. 8; Urteile vom 23. April 1997 - VIII ZR 212/96, NJW 1997, 1845 unter II 1 b; vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3 a; jeweils m.w.N.).

bb) Derartige revisionsrechtlich beachtliche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

(1) Es hat den vorgelegten Schriftverkehr eingehend und umfassend gewürdigt und die Erklärungen der Beklagten sowie des Generalsekretariats als Vertreter des Klägers nach den Gesamtumständen so verstanden, dass ein Beteiligungsverhältnis für den Kläger habe begründet werden sollen. Des Weiteren hat es die an die Beklagte gerichtete Bitte des Klägers vom 26. März 2008, die Korrespondenz künftig unmittelbar mit ihm zu führen, als Indiz dafür gewertet, dass er vom Bestehen seiner Beteiligung an der Beklagten ausgegangen sei. Diese tatrichterliche Auslegung ist vertretbar sowie rechtlich möglich und erfasst den Prozessstoff vollständig.

(2) Die Revision des Klägers beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Beweislast der Beklagten für den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung mit dem Kläger verkannt. Dabei übersieht sie, dass das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern das Zustandekommen der Vereinbarung positiv festgestellt hat. Dies gilt auch für die von der Revision vermisste Annahmeerklärung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, das Generalsekretariat habe in offener Stellvertretung des Klägers dessen Beteiligung "angeboten" und die Beklagte habe dieses Angebot durch ihr Schreiben vom 14. August 1978, mit dem die Anmeldung bestimmter Personen bestätigt worden sei, angenommen. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht die Einhaltung der in § 20 Abs. 1 Satz 1 VBLS vorgeschriebenen Form festgestellt. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(3) Soweit der Kläger meint, es spreche eine "Vielzahl von Indizien" dafür, dass keine direkte Beteiligung, sondern eine Versicherung seiner Mitarbeiter über das Generalsekretariat als Beteiligte gewollt gewesen sei, versucht er lediglich, die tatrichterliche Würdigung durch seine eigene abweichende Wertung zu ersetzen. Dies gilt auch, soweit er einwendet, der Umstand, dass sämtliche Anmeldungen vom Generalsekretariat vorgenommen worden seien, lege nahe, dass das Generalsekretariat eigene Verpflichtungen für die in seine eigene Beteiligung einbezogenen Arbeitnehmer des Klägers erfüllt habe.

(4) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision des Klägers rügt, unterstellt, dass die Beklagte mit der Aufnahme des Klägers satzungswidrig gegen ihre eigenen Bestimmungen verstoßen habe. Ob der Kläger nach den im Jahr 1978 maßgeblichen Ausführungsbestimmungen für die Aufnahme neuer Beteiligungen nach § 19 Abs. 2 Buchst. c VBLS in der damaligen Fassung beteiligtenfähig war, hat das Berufungsgericht zutreffend für unerheblich gehalten. Diese Regelungen über die Beteiligtenfähigkeit richten sich nicht an potentielle Beteiligte und bezwecken insbesondere nicht, eine von ihnen gewollte Beteiligung an der Beklagten zu verhindern. Daran ändert eine möglicherweise abweichende Praxis, wie sie vom Kläger vorgetragen worden ist, nichts.

(5) Soweit der Kläger nach Erlass des Berufungsurteils Schriftverkehr von einem anderen Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes erhalten hat, aus dem er eine Versicherung sämtlicher Beschäftigter in den Kreisverbänden über das Generalsekretariat ableiten will, kann er mit diesem neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass das Revisionsgericht grundsätzlich den Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz zugrunde zu legen hat. Ausnahmsweise hat es auch materiell-rechtlich relevante Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind, wenn sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661 Rn. 25; vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215 , 221 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die neu vom Kläger vorgebrachten Tatsachen nicht nach der Berufungsverhandlung entstanden sind.

(6) Schließlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, die Begründung eines wirksamen Beteiligungsverhältnisses scheitere daran, dass die Beklagte rechtlich nicht existent sei. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2011 ( IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 30 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet, dass die Beklagte rechtlich existent ist. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens festzuhalten.

b) Da das Berufungsgericht eine wirksam begründete Beteiligung des Klägers an der Beklagten rechtsfehlerfrei angenommen hat, hat es folgerichtig ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis verneint.

c) Die begehrte Feststellung, dass die Pflichtversicherungen der Arbeitnehmer des Klägers nicht zum 28. Februar 2010 endeten und er nicht zu ihrer Abmeldung verpflichtet sei, brauchte das Berufungsgericht angesichts der weitergehenden Feststellung, dass das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden sei, nicht zu treffen.

d) Die vom Kläger hilfsweise erstrebte Feststellung, dass das Beteiligungsverhältnis abweichend von der neuen Satzung ab dem 1. Januar 2002 nur mit seinen zum 31. Dezember 2001 pflichtversicherten Arbeitnehmern fortgeführt werden könne, hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Für eine derartige - an der Umstellung vom früheren Gesamtversorgungssystem auf das auf einem Punktemodell beruhende Betriebsrentensystem orientierte - Ausnahme von der Pflichtversicherung bietet die Satzung der Beklagten keine Grundlage. Der Kläger kann die Systemumstellung zum Anlass für eine Kündigung seiner Beteiligung nehmen, letztere aber nicht auf die vorher eingestellten Mitarbeiter beschränken.

e) Auch den geltend gemachten Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

aa) Im Rahmen einer Rechtsbeziehung kann der Berechtigte nach Treu und Glauben Auskunft verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24 m.w.N.).

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die begehrte Auskunft zur Beseitigung einer solchen Ungewissheit benötigt. Er beruft sich insoweit darauf, die Auskunft über die während der Dauer der Beteiligungszeit geleisteten Einzahlungen abzüglich der Rentenleistungen sei erforderlich für seine Entscheidung über die Kündigung der Beteiligung. Dass er ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Beteiligungsverhältnisses hat, steht indes nicht in Frage. Aus der Zusammenstellung der begehrten Daten - den Einzahlungen und den Rentenleistungen an die Arbeitnehmer des Klägers - kann er nicht entnehmen, ob aus seiner Sicht die Ausübung des Kündigungsrechts sinnvoll ist oder nicht; insbesondere kann er daraus nicht einen etwa nach einer Kündigung geschuldeten Gegenwert ableiten.

2. Die Revision der Beklagten ist ebenfalls unbegründet.

a) Das Berufungsgericht hat die auf § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS a.F. gestützte Kündigung der Beklagten vom 2. Februar 2010 zu Recht für unwirksam erachtet, weil die Kündigungsregelung wegen Intransparenz unwirksam ist.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt die Klausel der umfassenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB , weil sie nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht. Eine solche Grundentscheidung ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 2a des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV), der durch § 1 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 6 zum ATV vom 24. November 2011 (ATVÄndV6) eingefügt worden ist. Diese Regelung bestimmt, dass § 16 Abs. 4 entsprechend gilt, wenn ein Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der VBL nicht beteiligt ist/sind. § 16 Abs. 4 ATV betrifft den Fall, dass Arbeitgeber aus der Zusatzversorgungseinrichtung ausscheiden und deshalb zur Zahlung eines Gegenwerts für die bei der Zusatzversorgungseinrichtung verbleibenden Rentenanwartschaften und -ansprüche verpflichtet werden. Diese Konsequenz soll den Arbeitgeber nach § 16 Abs. 5 ATV auch dann treffen, wenn er über ihn pflichtversicherte Arbeitnehmer auf einen anderen, nicht an de r jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber übertragen hat. Dieser Regelungskomplex betrifft, wie die Revision der Beklagten einräumt, nur den partiellen Gegenwert (§ 22 Abs. 3 Satz 4 VBLS a.F.), nicht aber die hier in Rede stehende Kündigungsregelung des § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS a.F. Dass die Kündigung der Beteiligung durch die Beklagte auch eine Konsequenz aus der Übertragung eines wesentlichen Teils der Pflichtversicherten auf einen anderen Arbeitgeber sein kann, genügt nicht, um insoweit eine (rückwirkende) Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien anzunehmen.

bb) § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS a.F. verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB .

(1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Zum anderen muss der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen können (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 75 ff. m.w.N.).

(2) Diesen Anforderungen wird § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS a.F. nichtgerecht.

(a) Die Klausel beschreibt, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, nicht genau genug, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sein soll. Nach ihrem Wortlaut knüpft die Klausel an die Übertragung eines "wesentlichen Teils" der Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber an. Daraus kann der durchschnittliche, an der Beklagten beteiligte Arbeitgeber, auf dessen Verständnis bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 40 m.w.N.), nicht ersehen, wie der wesentliche Teil der Pflichtversicherten, um deren Ausgliederung es geht, zu bestimmen ist. Er kann der Klausel nicht entnehmen, ob es für die Ermittlung des wesentlichen Teils auf die Kopfzahl der von der Ausgliederung betroffenen Mitarbeiter oder auf die der Beitragsberechnung zugrunde liegende Lohnsumme ankommen soll. Auf den ersten Blick deutet die Formulierung der Klausel darauf hin, dass die Anzahl der Pflichtversicherten maßgeblich sein soll. Der von der Beklagten reklamierte und für den durchschnittlichen Beteiligten naheliegende Zweck der Kündigungsregelung, ein "Austrocknen des Umlagesystems" zu verhindern, spricht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, eher dafür, auf die durch die Umstrukturierung eintretende Verringerung der Umlagen abzustellen, auch wenn diese nicht "übertragen" werden können. Die Beklagte, welche die hinter der Klausel stehenden finanziellen Erwägungen einräumt, hätte daher klarstellen müssen, dass es gleichwohl auf die Kopfzahl der von der Umstrukturierung betroffenen Mitarbeiter des Beteiligten ankommen soll.

Weiterhin bieten der Wortlaut und der erkennbare Zweck der Kündigungsregelung dem durchschnittlichen Beteiligten keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, ab welcher Größenordnung von einer Übertragung eines wesentlichen Teils der Pflichtversicherten auszugehen ist. Die fehlende Angabe eines quantitativen Maßes für die Bestimmung des wesentlichen Teils der betroffenen Beschäftigten kann nicht dadurch ersetzt werden, dass nach einem Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten von der Übertragung eines wesentlichen Teils auszugehen ist, wenn mehr als 10% der Versicherten betroffen sind. Eine solche, nicht aus der Satzung ersichtliche Auslegung durch den Verwaltungsrat kann sich der Beteiligte nicht aus der Regelung erschließen.

Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht beanstandet, dass die Klausel keine zeitliche Begrenzung enthält. Sie verdeutlicht entgegen der Auffassung der Revision dem durchschnittlichen Beteiligten nicht, dass sie "naturgemäß" an den Versichertenbestand eines Arbeitgebers vor der jeweiligen Ausgliederungsmaßnahme anknüpft. Für ihn ist nicht erkennbar, ob bei der Kündigungsentscheidung sämtliche Strukturma ßnahmen seit Beginn der Beteiligung zu berücksichtigen und etwaige Personalzuwächse einzubeziehen sind. Zudem kann der Arbeitgeber der Regelung nicht entnehmen, ob die Beklagte auch dann zur Kündigung berechtigt sein soll, wenn er Ausgliederungen vornimmt, die durch Personalaufstockungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Mit Blick darauf können sich die beteiligten Arbeitgeber nicht darauf einstellen, ob von ihnen geplante Umstrukturierungen eine außerordentliche Kündigung seitens der Beklagten nach sich ziehen können.

(b) Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, dass der Gesetzgeber vielfach die Voraussetzungen für die außerordentliche fristlose Kündigung eines Vertrages in weniger bestimmter Weise definiert, so etwa in § 314 Abs. 1 BGB , § 313 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 BGB , § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB , § 626 Abs. 1 BGB , § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 89a Abs. 1 HGB für die Kündigung "aus wichtigem Grund". Wie das Berufungsgericht berücksichtigt hat, knüpfen auch verschiedene gesetzliche Vorschriften, wie § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG , § 2a Abs. 2 Buchst. b TMG a.F., § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB X Rechtsfolgen an die Formulierung "wesentlicher Teil" an. Die Zulässigkeit der Verwendung derart unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen übertragen werden, mit denen Verwender die Rechte und Pflichten innerhalb konkreter Vertragsverhältnisse einseitig festlegen. Die Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten ist dann zulässig, wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt den Wortlaut des Gesetzes wiederholt (BGH, Urteile vom 2. Februar 1994 - VIII ZR 262/92, NJW 1994, 1004 unter II 1 a; vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 unter II 5 b; vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 216/89, NJW-RR 1990, 886 unter II 2 b bb). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungseinrichtung gesetzlich nicht geregelt ist. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - unbestimmte Rechtsbegriffe in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann verwendet werden dürfen, wenn es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt. Dies kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zumutbar ist (vgl. Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht 6. Aufl. § 307 BGB Rn. 260). Die Beklagte hätte das von ihr reklamierte Recht zur außerordentlichen Kündigung in den beanstandeten Punkten konkretisieren können, wie das Berufungsgericht rechtfehlerfrei festgestellt hat.

b) Das Berufungsgericht hat der Beklagten auch ohne Rechtsfehler eine außerordentliche Kündigung des Beteiligtenverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB - auch i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB - verwehrt.

aa) Nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(1) Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Tatrichter zu prüfen. Die revisionsrechtliche Kontrolle dieser Feststellung beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob er aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob er in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falles einbezogen hat (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 18 m.w.N.).

(2) Das Berufungsgericht hat weder den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt noch für die Würdigung erhebliche Umstände außer Acht gelassen.

Soweit die Revision der Beklagten die Gefährdung von Verm ögensinteressen als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung anführt, genügt dazu nicht ein allgemeines "vitales Interesse am Erhalt des Versichertenbestandes bei jedem einzelnen Beteiligten". Vielmehr hätte die Beklagte in den Tatsacheninstanzen konkret vortr agen müssen, dass und inwieweit die Funktionsfähigkeit des Umlageverfahrens durch die Umstrukturierungsmaßnahme des Klägers gefährdet ist. Daran fehlt es.

bb) Nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten konnte das Berufungsgericht auch nicht feststellen, dass durch die streitgegenständlichen Ausgliederungen eine Veränderung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, die sich nur durch eine Kündigung des Beteiligungsverhältnisses auflösen ließe. Hiergegen erhebt die Revision der Beklagten - zu Recht - keine Rügen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 21. Juni 2017

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 268/12
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 28/13