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BGH - Entscheidung vom 25.07.2017

XI ZR 545/16

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GKG § 45 Abs. 1 S. 2-3

BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen XI ZR 545/16

DRsp Nr. 2017/11506

Bestimmung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens; Schadensersatzbegehren wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten i.R. des Abschlusses eines Darlehensvertrages; Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 12. September 2016 wird zurückgewiesen, weil die Beschwerde nicht dargelegt hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 169.702,65 €.

Da die Klägerin in der Hauptsache Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und hilfsweise ein Feststellungbegehren nach dem Widerruf ihrer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung sowie die Freigabe einer Sicherungsgrundschuld geltend macht und diese Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, ist nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG ).

Dabei ist das in der Hauptsache geltend gemachte Schadensersatzbegehren mit dem Nettobetrag des Finanzierungsdarlehens in Höhe von 120.700 € zu bewerten. Die von der Klägerin daneben begehrte Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehen zustehen, hat keinen eigenen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, [...] Rn. 3). Die außerdem verlangte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden ist mit weiteren 10% hiervon, also mit 12.070 € zu berücksichtigen. Die verlangte Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten erhöht im Fall einer Zug-um-Zug-Verurteilung den Streitwert nicht (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - XI ZR 27/11, [...] Rn. 2). Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist ebenfalls nicht hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 1 ZPO ), so dass sich für die Hauptanträge ein Streitwert in Höhe von 132.770 € ergibt.

Für die Hilfsanträge auf die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis ist demgegenüber die Summe von Zins und Tilgung bis zum Widerruf in Höhe von 49.002,65 € anzusetzen. Der weitere Hilfsantrag auf Feststellung der von der Klägerin noch geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen ist damit wirtschaftlich identisch. Das Hilfsbegehren auf Freigabe der Grundschuld ist mit deren Nominalbetrag in Höhe von 120.700 € zu bewerten (Senatsbeschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 ff. mwN), sodass sich für die Hilfsanträge ein höherer und damit nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG allein zu berücksichtigender Streitwert in Höhe von 169.702,65 € ergibt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2-3;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 176/14
Vorinstanz: KG, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 86/15