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BGH - Entscheidung vom 24.01.2017

1 StR 664/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.

Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 34

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 1 StR 664/16

DRsp Nr. 2017/3758

Besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Geeignetheit der Verwendung von CS-Reizgasspray zur Verursachung erheblicher Verletzungen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. September 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB ) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB ) strafbar gemacht. Er hat der Geschädigten die Brille heruntergeschlagen, ihr dann Reizgas aus der mitgeführten CS-Reizgasspraydose aus kurzer Entfernung direkt in die Augen gesprüht und ihre Handtasche und ihr Smart-Phone an sich genommen. Die Augen der Geschädigten begannen infolge des Reizgases sofort stark zu brennen und zu tränen, so dass die Geschädigte minutenlang nichts mehr sehen konnte, sich vor Schmerzen krümmte und unter starkem Brechreiz litt.

Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB ) verwendet; das CS-Reizgasspray (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt Nr. 3.1), war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

CS-Reizgasspray ist ein "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB .

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.;
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 22.09.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2018, 34