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BGH - Entscheidung vom 20.07.2017

IX ZR 56/16

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen IX ZR 56/16

DRsp Nr. 2017/11033

Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens für die Kostenentscheidung

Tenor

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2016.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 470.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte zu 8 dem nicht innerhalb der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Frist widersprochen hat, war über die Kosten des gegen die Beklagte zu 8 geführten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO ).

Für die Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126 ; vom 1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694 , 695). Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen. Eine für den Kläger günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Verurteilung der Beklagten zu 8 geführt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war.

Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung, noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 233/14
Vorinstanz: OLG Köln, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 87/15