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BGH - Entscheidung vom 27.06.2017

3 StR 42/17

Normen:
StPO § 265 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 263

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 3 StR 42/17

DRsp Nr. 2017/9926

Berichtigung des Schuldspruchs auf die Revision; Beruhen des Urteilstenors auf einem Fassungsfehler bei Verkündung des Urteils; Vollendeter Computerbetrug

Ein Strafausspruch hat im Ergebnis auch dann Bestand, wenn die Strafkammer in den Versuchsfällen den jeweiligen Strafrahmen nicht gemildert hat, jedoch auszuschließen ist, dass das Gericht noch niedrigere Strafen verhängt hätte, hätte sie diese jeweils dem nach § 23 Abs. 2 , § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. August 2016 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist des Betruges in neun Fällen, des versuchten Betruges in fünf Fällen, des Computerbetruges in neun Fällen, des Titelmissbrauchs und der Beleidigung.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ; StGB § 263 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen, davon in fünf Fällen versucht, wegen Computerbetruges in neun Fällen, davon in zwei Fällen versucht, sowie wegen Titelmissbrauchs und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen von den Vorwürfen gemäß Nummern 31, 34 und 36 der Anklageschrift freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

1. Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt unter Anführung der entsprechenden Urteilspassagen und von Literaturnachweisen ausgeführt:

"Denn der Urteilstenor beruht auf einem Fassungsfehler bei Verkündung des Urteils. Der Senat kann die dem Tatgericht verwehrte Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vornehmen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor: Die vollständigen und tragfähigen Urteilsfeststellungen belegen - wie das Landgericht selbst erkannt hat - eine Vollendung des Computerbetrugs auch in den Fällen II. 1. h) Ziff. 19 und 20 der Anklageschrift vom 11. September 2014. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Zwar waren die Taten in der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als Betrug i.S.d. § 263 StGB angeklagt. Doch ist sicher auszuschließen, dass sich der - weitgehend geständige - Angeklagte insoweit bei einem entsprechenden Hinweis anders oder gar besser hätte verteidigen können."

Dem stimmt der Senat zu.

2. Der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Dies gilt auch, soweit die Strafkammer in den Versuchsfällen den jeweiligen Strafrahmen nicht gemäß § 23 Abs. 2 , § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zwar genügt die Begründung insofern den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. Fischer, StGB , 64. Aufl., § 23 Rn. 4 mwN) nicht; denn das Landgericht hat keine Gesamtschau unter besonderer Berücksichtigung der wesentlich versuchsbezogenen Umstände vorgenommen. Die verhängten Einzelstrafen beruhen jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Die Strafkammer hat in den Versuchsfällen jeweils auf geringere Strafen erkannt als in den vergleichbaren Fällen, in denen die Tat vollendet wurde. Es ist auszuschließen, dass sie noch niedrigere Strafen verhängt hätte, hätte sie diese jeweils dem nach § 23 Abs. 2 , § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen.

3. Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:

"Hinsichtlich des Vorwurfs gemäß Ziff. 35 der Anklageschrift vom 11. September 2014 (SA Bd. II Bl. 334) hat die Strafkammer die Anklage nicht erschöpft. Insoweit wurden weder Feststellungen getroffen, noch rechtliche Ausführungen gemacht, noch erfolgte eine Einstellung im Laufe des Verfahrens. Es fehlt daher insoweit an einer Sachentscheidung, weshalb sich das Rechtsmittel des Angeklagten, das sich nur gegen das ergangene Urteil richten kann, nicht auch auf diese Tat bezieht. Der Fall ist beim Landgericht anhängig geblieben. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen...."

Auch dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 29.08.2016