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BGH - Entscheidung vom 26.01.2017

5 StR 509/16

Normen:
StGB § 67 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 5 StR 509/16

DRsp Nr. 2017/2078

Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre und sechs Monate von den gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt lediglich zur Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Bei der Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe hat sich die Schwurgerichtskammer zwar zutreffend am HalbstrafenZeitpunkt orientiert (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ), hier also an dem Zeitraum von fünf Jahren und sechs Monaten. Die voraussichtlich erforderliche Therapiedauer hat das sachverständig beratene Landgericht mit etwa zwei Jahren angesetzt. Es verbleiben daher für den Vorwegvollzug von Strafhaft nicht - wie vom Landgericht angeordnet - drei Jahre und vier Monate, sondern drei Jahre und sechs Monate. Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107 , 108 mwN).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision, der in der zugunsten des Angeklagten ergehenden Korrektur der Dauer des Vorwegvollzugs liegt (vgl. BGH, aaO mwN), ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Kiel, vom 13.06.2016